Angestellt auf Zeit: Diese Rechte haben Leiharbeiter auremar, Fotolia

10. Dezember 2015, 10:55 Uhr

Lohn, Betriebsrat, Arbeitszeugnis Ange­stellt auf Zeit: Diese Rechte haben Leiharbeiter

Leiharbeiter werden von vielen Firmen gern eingesetzt, um zum Beispiel Engpässe in der Produktion auszugleichen. Es ist aber oft unklar, welche Rechte und Pflichten diese befristeteten Angestellten haben und was sie von den anderen Beschäftigten im Entleihbetrieb unterscheidet.

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Welchen Lohn erhalten Leiharbeiter?

In der Regel schließen Leiharbeiter einen Tarifvertrag mit der Verleihfirma ab, in dem die Entlohnung geregelt ist. Es gilt ein Mindestlohn von 8,20 Euro in Ostdeutschland und 8,80 Euro in Westdeutschland. Falls bei Ihrer Firma kein Tarifvertrag besteht, haben Sie als Leiharbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn, der dem Ihrer Kollegen im Entleihunternehmen entspricht. Durch den geltenden Auskunftsanspruch dürfen Sie den auch erfragen. Da der Arbeitsvertrag mit dem Verleihunternehmen geschlossen wird und dieses Ihr Arbeitgeber ist, müssen Sie auch in den Zeiträumen bezahlt werden, in denen Sie nicht für einen Entleihbetrieb arbeiten.

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Rechte von Leih­ar­bei­tern: Gleiche Arbeitsbedingungen

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Rechte von Leiharbeitern in Deutschland. Wenn Sie im Rahmen von Leiharbeit in einer Firma tätig sind, müssen für Sie die gleichen Arbeitsbedingungen gelten wie für Ihre fest beim Entleihunternehmen angestellten Kollegen. Das bedeutet zum Beispiel auch, dass Sie Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen wie der Kantine erhalten müssen und an Betriebsversammlungen teilnehmen dürfen. Sie können auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit ein Arbeitszeugnis einfordern. Dieses wird Ihnen allerdings von der Verleihfirma ausgestellt, die alle nötigen Informationen beim Entleihunternehmen einholt.

Welcher Betriebs­rat ist für die Leih­ar­bei­ter zuständig?

Ab einer Überlassungszeit von drei Monaten dürfen Leiharbeiter den Betriebsrat in der Entleihfirma mitwählen. Allerdings können Sie nicht selbst dort in den Betriebsrat gewählt werden, da Sie ja nicht bei dem Unternehmen angestellt sind. Stattdessen können Sie aber in Ihrem Verleihunternehmen Teil des Betriebsrats werden, sofern es dort einen gibt. Dieser ist auch in erster Linie für Sie zuständig. Wenn es allerdings um Fragen und Probleme rund um Ihre Arbeit im Entleihbetrieb geht, sollten Sie sich an den dortigen Betriebsrat wenden.

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