7. Januar 2016, 15:18 Uhr
Form beachten Urteil: Testament auf Zettel ist ungültig
Ein Testament, das auf einem kleinen Zettel verfasst wurde und nur aus wenigen undeutlichen Worten besteht, ist ungültig. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Erblasser durch die Form ihres Testaments einen ernsthaften Testierwillen beweisen müssen. Nur dann wird das Schriftstück rechtlich anerkannt.
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Die Enkel einer verstorbenen Frau hatten in einer Schatulle zwei Zettel gefunden, die ihren Vater – also den Sohn der Frau – als Erben ihres Hauses benannten. Mit diesen Schriftstücken wollten sie einen Erbschein beantragen, das zuständige Amtsgericht erklärte das Testament aber für ungültig und wies den Antrag zurück. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz bestätigt (AZ 10 W 153/159). Die Begründung: Ein ernsthafter Testierwille der Frau sei in den Schriftstücken nicht erkennbar. Vielmehr könne es sich dabei auch um Vorüberlegungen und Entwürfe für ein Testament handeln.
Die Form des angeblichen Testaments konnte das Gericht nicht überzeugen: Auf den beiden Zetteln waren jeweils nur die Worte "Haus, das für" und der Name des Sohnes in unterschiedlicher Reihenfolge zu lesen, die Überschrift "Testament" wies Rechtschreibfehler auf. Die Frau war aber der deutschen Sprache und Grammatik mächtig gewesen. Die ungewöhnlichen Schreibunterlagen – ein kleiner Zettel und ein gefaltetes Blatt Pergamentpapier – waren für das Gericht weitere Hinweise, dass kein ernsthafter Testierwille vorgelegen habe. Außerdem seien die Schriftstücke zusammen mit unterschiedlichen wichtigen und unwichtigen Dokumenten in einer Schatulle aufbewahrt worden. Dadurch sei nicht erkennbar, dass die Erblasserin sie für die Nachwelt bestimmt habe.
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