13. Januar 2016, 15:20 Uhr
Haftung des Reiseveranstalters Schmerzensgeld nach Unfall: BGH stärkt Urlauberrechte
Ein Hinweis im Kleingedruckten entbindet Reiseveranstalter nicht automatisch davon, Urlaubern Schmerzensgeld nach einem Unfall zahlen zu müssen – das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (AZ X ZR 4/15). In dem Verfahren ging es um die Frage der Haftung, nachdem Urlauber auf einer Bulgarienreise bei einem Ausflug verunglückt waren.
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Die Kläger hatten im Sommer 2013 eine Pauschalreise nach Bulgarien unternommen und dort eine Geländewagen-Tour gebucht, die in der Begrüßungsmappe des Reiseveranstalters unter dessen Logo und der Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" angeboten wurde. Reserviert werden konnte die Tour über die Reiseleitung. Lediglich im Kleingedruckten hatte der Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass es sich um ein Angebot einer örtlichen Ausflugsagentur handelte, bei dem er selbst nur Vermittler war.
Nachdem die Urlauber bei einem Unfall während der Geländewagen-Tour verletzt worden waren, forderten sie vom Reiseveranstalter Schmerzensgeld. Dieser lehnte die Haftung ab und wurde darin von den gerichtlichen Vorinstanzen auch bestätigt, die den Hinweis im Kleingedruckten als ausreichend ansahen.
Der BGH jedoch gab den Klägern Recht: Die Aufmachung der Begrüßungsmappe mit dem Ausflugsangebot habe bei ihnen den Eindruck erwecken müssen, dass die Geländewagen-Tour ein zusätzlich buchbarer Teil der Pauschalreise sei, so die Richter. Der Hinweis auf den örtlichen Anbieter sei nicht deutlich genug gewesen. Die Haftung und damit die Zahlung von Schmerzensgeld nach dem Unfall könne der Reiseveranstalter daher nicht einfach verweigern. Als Vorinstanz muss nun das Oberlandesgericht Düsseldorf den Fall neu verhandeln.
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