Rotlichtverstoß bei Fußgängern: Eine Fußgängerampel zeigt ein rotes Männchen. Cristal Oscuro, Fotolia

21. Januar 2016, 11:04 Uhr

Mitschuld bei Unfall Rot­licht­ver­stoß bei Fuß­gän­gern: Umgehen auch verboten

Bei Rot über die Ampel gehen – dass das nicht erlaubt ist, weiß eigentlich jeder. Wird es jedoch auch als Rotlichtverstoß gewertet, wenn Fußgänger die rote Ampel umgehen und einfach ein paar Meter weiter über die Straße gehen?

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Bei Rot über die Ampel gehen: Diese Kon­se­quen­zen drohen

Ein Rotlichtverstoß hat nicht nur für Autofahrer Konsequenzen, sondern auch für Radfahrer und Fußgänger. Wenn Fußgänger bei Rot über die Ampel gehen und dabei erwischt werden, droht ihnen ein Verwarn- oder Bußgeld in Höhe von fünf Euro. Anders als bei Radfahrern erhöht sich das Bußgeld für Fußgänger nicht, wenn sie dabei andere behindern oder gefährden – passiert durch den Rotlichtverstoß jedoch ein Unfall, wird ein Bußgeld von 10 Euro fällig. Das erscheint nicht viel im Vergleich zu den deutlich höheren Bußgeldern, die Radfahrer oder Autofahrer bei einem Rotlichtverstoß erwarten. Als Fußgänger sollten Sie jedoch bedenken, dass Sie vor allem sich selbst gefährden, wenn Sie bei Rot über die Ampel gehen. Schließlich rechnen Autofahrer, die in diesem Moment Grün haben, nicht damit, dass Sie die Straße überqueren. Wer als Fußgänger immer wieder bei Rotlichtverstößen erwischt wird und sich damit als uneinsichtig erweist, riskiert außerdem Punkte in Flensburg und damit auf längere Sicht seinen Führerschein.

Advocard-VerkehrsrechtsschutzRot­licht­ver­stoß: Fuß­gän­ger­über­we­ge müssen benutzt werden

Wer nun meint, die rote Ampel umgehen zu können und damit auf der sicheren Seite zu sein, der irrt. § 25 der Straßenverkehrsordnung (StVO) legt fest, dass Fußgänger, die eine Straße überqueren wollen, dazu die vorhandenen Fußgängerüberwege nutzen müssen. Wer dabei erwischt wird, wie er eine rote Fußgängerampel umgeht und ein paar Meter weiter die Straße überquert, kommt um ein Bußgeld daher ebenfalls nicht herum. Zudem riskieren Fußgänger in einem solchen Fall ihren Versicherungsschutz – und bei einem Unfall auch eine wesentliche Mitschuld oder sogar die alleinige Schuld.

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