Mündlicher Vertrag: Eine Frau und ein Mann reichen sich die Hand. Maksim Šmeljov, Fotolia

25. Januar 2016, 11:12 Uhr

Hand drauf Münd­li­cher Vertrag: Per Hand­schlag gültig?

Geschäfte, bei denen es nur um geringe Summen geht, werden oft per Handschlag abgeschlossen und nicht schriftlich festgehalten. Ist aber ein solcher mündlicher Vertrag im Streitfall genauso gültig wie ein schriftlicher? Nicht alles lässt sich per Handschlag regeln – eine gewisse rechtliche Verbindlichkeit hat er aber durchaus.

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Hand­schlag: In diesen Fällen ist er gültig

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erlaubt es grundsätzlich, Verträge wahlweise in mündlicher oder in Schriftform abzuschließen. Der Vertrag per Handschlag, zum Beispiel beim Kauf gebrauchter Waren von privat gegen Bargeld, ist dann rechtlich ebenso bindend wie ein schriftlicher Kontrakt. Wenn Sie einen Vertrag per Handschlag abschließen, sollten Sie jedoch immer die möglichen Risiken abwägen. Ein mündlicher Vertrag ist zwar unkompliziert abzuschließen und erspart lästigen Papierkram – allerdings haben Sie bei einer möglichen späteren Auseinandersetzung keinen Beleg in der Hand. Daher sollte ein mündlicher Vertrag immer vor Zeugen geschlossen werden, denn vor Gericht steht sonst im ungünstigen Fall Aussage gegen Aussage.

Wann ein münd­li­cher Vertrag nicht ausreicht

In einigen Fällen ist die Schriftform bei Verträgen unverzichtbar. Das ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn eine notarielle Beglaubigung notwendig ist, damit der Vertrag gültig ist – etwa bei einem Grundstücks- oder Immobilienkauf. Eheverträge müssen schriftlich fixiert werden, ebenso ist es bei Erbverträgen. Auch bei Bankgeschäften oder beim Abschluss einer Versicherung ist die Schriftform normalerweise unverzichtbar. Da es bei solchen Geschäften in der Regel um hohe Summen geht, sollte dies auch im Interesse beider Vertragspartner sein.

Advocard-WohnungsrechtsschutzMiet­ver­trag oder Arbeits­ver­trag per Handschlag?

Arbeitsverträge lassen sich tatsächlich per Handschlag abschließen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer allerdings spätestens einen Monat, nachdem dieser die Stelle angetreten hat, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich bestätigen. Daher sind beide Parteien in der Regel besser beraten, wenn sie direkt einen Arbeitsvertrag abschließen.

Wer nur für einen kurzen Zeitraum einen Mieter oder Untermieter sucht, muss dafür nicht zwingend einen schriftlichen Mietvertrag aufsetzen – es sei denn, das Mietverhältnis soll länger als ein Jahr dauern. Dann ist laut § 550 BGB die Schriftform vorgeschrieben. Um Missverständnissen und Streit vorzubeugen, ist es grundsätzlich auch bei Mietverträgen immer ratsam, die wesentlichen Bedingungen schriftlich festzuhalten. Denn auch wenn ein mündlicher Vertrag rechtlich bindend ist, kann es ohne schriftlichen Beleg schwierig sein, dieses Recht vor Gericht durchzusetzen.

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