Attest fälschen: Auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegen ein Kugelschreiber und ein Stethoskop. Alexander Raths, Fotolia

8. Februar 2016, 11:08 Uhr

Pflichtverletzung Attest fälschen: Fristlose Kündigung droht

Wenn Sie ein Attest fälschen, können Sie auf mehreren Ebenen Schwierigkeiten bekommen: Einerseits begehen Sie eine Urkundenfälschung, andererseits verletzen Sie aber auch die vertraglichen Pflichten gegenüber Ihrem Arbeitgeber, wenn Sie einen Krankenschein fälschen. Dann ist auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

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Attest fälschen ist Urkundenfälschung

Wenn  Sie krank sind und deshalb nicht arbeiten können, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen – umgangssprachlich ist es auch als Krankenschein bekannt. Wenn Sie allerdings einen Krankenschein fälschen, indem Sie zum Beispiel die eingetragenen Daten verändern, ihn sogar komplett selbst erstellen oder von einer anderen Person erstellen lassen, machen Sie sich der Urkundenfälschung schuldig. Nach § 267 Strafgesetzbuch (StGB) müssen Sie je nach Schwere der Tat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Auch ein ärztliches Attest gilt als Urkunde, mit deren Fälschung Sie im Rechtsverkehr eine Täuschung begehen.

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Doch auch auf Ihre berufliche Situation hat es negative Auswirkungen, wenn Sie einen Krankenschein fälschen. Sie begehen damit nämlich auch eine Verletzung der vertraglichen Pflichten gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Dieser kann eine fristlose Kündigung aussprechen. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied so im Fall einer Angestellten, die ein von einer anderen Person manipuliertes Attest eingereicht hatte. Darin waren die eingetragenen Daten ihren tatsächlichen Fehlzeiten wegen Krankheit ihres Kindes angepasst worden. Durch eine Rückfrage beim Arzt wurde die Fälschung deutlich und der Arbeitgeber kündigte der Frau fristlos. Diese wehrte sich dagegen, das Gericht erklärte die Kündigung aber für rechtmäßig (AZ 16 Sa 646/14). Durch die schwere Vertragspflichtverletzung sei es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fortzusetzen.

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