165-Euro Job: Angestellter in einem Supermarkt vor Gemüseregal ©istock.com/visualspace

29. April 2021, 17:44 Uhr

Darf ich eigentlich? 165-Euro-Job: Tipps zum Nebenjob bei Arbeitslosengeldbezug

Der Verlust des Jobs bedeutet meist erst einmal einen großen finanziellen Einschnitt. Mit dem 165-Euro-Job gibt es eine Möglichkeit, das Arbeitslosengeld I aufzustocken. Damit du dadurch keine Ansprüche verlierst, musst du ein paar Regeln beachten.

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Was ist ein 165-Euro-Job?

Die Bezeichnung ist ein wenig irreführend: Denn die 165 Euro sind beim Nebenjob in der Arbeitslosigkeit nicht die Verdiensthöchstgrenze, sondern der Freibetrag. Wenn du etwas zum Arbeitslosengeld I dazuverdienst, wird dir dein Nettoeinkommen vom Arbeitslosengeld abgezogen – bis auf eben jene 165 Euro.Alle Informationen zur Arbeitsrechtsschutz von ADVOCARD

  • Wenn du im Nebenjob also bei­spiels­wei­se 450 Euro verdienst, werden 285 Euro von deinem Arbeits­lo­sen­geld abgezogen.
  • Wenn du aber nur 165 Euro oder weniger verdienst, wird dir nichts vom Arbeits­lo­sen­geld abgezogen.

Du kannst daher durch den Nebenjob im Regelfall maximal 165 Euro mehr zur Verfügung haben als mit deinem regulären Arbeitslosengeld I – zu möglichen Ausnahmen siehe unten. Die Regelung gilt für einen sozialversicherungspflichtigen Job ebenso wie für einen Minijob.

165-Euro-Job: Wie viele Stunden darf ich arbeiten?

Eine konkrete Verdiensthöchstgrenze gibt es beim Nebenjob parallel zum Arbeitslosengeld I nicht. Daher spielt es auch keine Rolle, ob du dort den Mindestlohn oder eine höhere Vergütung erhältst.

Zu beachten ist aber unbedingt die Höchststundenzahl: Solange du weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitest, bleibt dein Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten.

Sobald du aber pro Woche exakt 15 Stunden oder mehr arbeitest, verlierst du deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Du giltst dann quasi nicht mehr als arbeitslos. Erfährt die Arbeitsagentur erst verzögert davon, musst du eventuell sogar Rückzahlungen leisten.

Durch diese Höchststundenzahl ist natürlich auch dein möglicher Nebenverdienst indirekt begrenzt.

Welche Ausnahmen gibt es beim Freibetrag?

Werbungskosten und Nebentätigkeiten, die du schon vor deiner Arbeitslosigkeit ausgeübt hast, können dazu führen, dass mehr als 165 Euro vom Nebenverdienst anrechnungsfrei bleiben.

Du musst mit Auto, Bus oder Bahn zum Nebenjob fahren? Die Kosten dafür – beziehungsweise eine Kilometerpauschale wenn du selbst fährst – kannst du bei der Arbeitsagentur als Werbungskosten angeben. Vorausgesetzt natürlich, du bekommst sie nicht vom Arbeitgeber erstattet. Um diesen Betrag erhöht sich dann dein Freibetrag. Bei 20 Euro Werbungskosten im Monat läge der Freibetrag also bei 185 Euro. Dazu zählen natürlich auch andere Kosten, die dir zwingend im Zusammenhang mit deinem Job entstehen.

Du hattest schon einen Nebenjob, bevor du deinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob verloren hast? Auch dann kann dein Freibetrag beim Zuverdienst zum Arbeitslosengeld über 165 Euro liegen. Er orientiert sich in diesem Fall an deinem durchschnittlichen Nebeneinkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Arbeitslosigkeit.

Beispiel: Bisher hast du in deinem Nebenjob immer 200 Euro im Monat verdient. Das kannst du auch während der Arbeitslosigkeit weiter tun, die 200 Euro bleiben anrechnungsfrei und werden nicht vom Arbeitslosengeld I abgezogen.

Wenn du in deinem bisherigen Nebenjob weniger als 165 Euro pro Monat verdient hast, liegt der Freibetrag trotzdem bei 165 Euro und verringert sich nicht.

Das gilt für Nebenbeschäftigungen mit weniger als 15 Wochenstunden, die du in den letzten 18 Monaten vor Arbeitslosengeldbezug mindestens zwölf Monate lang zusätzlich zu deinem Hauptjob ausgeübt hast. Auch selbstständige Tätigkeiten oder solche als mithelfender Familienangehöriger – etwa in der Landwirtschaft – werden berücksichtigt, wenn sie den Vorgaben entsprechen.

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Welche Infos zum Nebenjob braucht die Arbeitsagentur?

Ein 165-Euro-Job wird grundsätzlich von der Arbeitsagentur gern gesehen, da der Alltag dadurch geregelt bleibt und die Tätigkeit als Vorbereitung auf einen Neueinstieg in den Beruf dienen kann. Wichtig: Der Nebenjob muss an die Arbeitsagentur gemeldet werden, und zwar spätestens mit Beginn der Tätigkeit. Dazu bist du verpflichtet. Du kannst dafür den digitalen Service der Arbeitsagentur nutzen.

Dein Arbeitgeber muss der Arbeitsagentur außerdem das Nebeneinkommen bescheinigen. Das Formular, das du dafür brauchst, kannst du bei der Arbeitsagentur herunterladen. Wenn du in deinem Nebenjob selbstständig tätig bist, füllst du es selbst aus.

Bei Hartz IV ist der Zuver­dienst anders geregelt

Solltest du länger arbeitslos bleiben und irgendwann Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen müssen, gelten für Nebenverdienste andere Regeln.

Der zeitliche Umfang des Jobs ist hier unbedeutend, die Grenze von 15 Stunden gilt also nicht. Der Freibetrag liegt nicht bei 165 Euro, sondern grundsätzlich bei 100 Euro im Monat. Für darüber hinausgehendes Einkommen gibt es gestaffelte Zusatz-Freibeträge. Mehr dazu erfährst du bei der Arbeitsagentur oder im Jobcenter.

Fazit
  • Beim Neben­ver­dienst zusätz­lich zum Arbeits­lo­sen­geld I bleiben 165 Euro anrechnungsfrei.
  • Wer­bungs­kos­ten und vorherige Nebenjobs können diesen Frei­be­trag erhöhen.
  • Wichtig beim 165-Euro-Job: Die Arbeits­zeit muss unter 15 Stunden pro Woche liegen, sonst erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  • Der Job und das Neben­ein­kom­men müssen der Arbeits­agen­tur gemeldet werden.
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