17. Oktober 2018, 9:54 Uhr
So geht's richtig Abmahnung schreiben: 5 Hinweise für Arbeitgeber
Verletzt ein Beschäftigter seine arbeitsvertraglichen Pflichten, dann kann ihm sein Chef eine Abmahnung schreiben. Dabei muss sich der Vorgesetzte an bestimmte Vorgaben halten. Tut er das nicht, ist sie im Zweifel unwirksam.
Kompletter Schutz aus einer Hand – auch am Arbeitsplatz >>
1. Der Sinn einer Abmahnung
Mit einer Abmahnung macht ein Vorgesetzter auf eine Verletzung des Arbeitsvertrags aufmerksam. Sie ist gewissermaßen ein Schuss vor den Bug, der den Beschäftigten auf sein Fehlverhalten hinweist. Damit erhält der Betroffene die Chance, sich künftig zu bessern. Tut er das nicht, dann ist eine Abmahnung die Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung.
Wichtig: Wird ein Untergebener nicht per Abmahnung auf ein andauerndes Fehlverhalten hingewiesen, kann das als stillschweigende Duldung durch den Arbeitgeber verstanden werden.
2. Die Gründe für eine Abmahnung
Bevor Vorgesetzte eine Abmahnung schreiben, sollten sie klären, ob sie angemessen ist. Dafür sind nämlich gravierende Gründe notwendig. Welche das sind, hängt immer von der Situation ab. Grundsätzlich muss das Fehlverhalten erheblich den Betriebsfrieden stören oder Arbeitsabläufe beeinträchtigen.
Beispiele für allgemeine, schwere Verstöße sind:
- Mobbing oder Belästigung am Arbeitsplatz
- Arbeitsverweigerung
- Diebstahl im Unternehmen
- Arbeiten unter Alkoholeinfluss
- Rauchen trotz betriebsinternen Verbots
- Ständiges Zuspätkommen
- Unerlaubte Nebentätigkeiten
- Häufiges unentschuldigtes Fehlen
Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer mit seinem Fehlverhalten gegen haupt- und nebenvertragliche Pflichten verstößt.
Trotzdem muss es nicht zwangsläufig zur Abmahnung kommen. Möglicherweise lässt sich das Problem durch ein Gespräch mit dem Mitarbeiter lösen. Manche Tarifverträge schreiben einen solchen Dialog sogar vor.
3. Der richtige Inhalt der Abmahnung
Viele Arbeitgeber fragen sich: Wie schreibe ich eine Abmahnung? Der Aufbau kann diesem Muster folgen:
- Adressdaten des Arbeitgebers
- Adressdaten des Arbeitnehmers
- Betreff: Abmahnung
- Anrede
- Schilderung des Sachverhalts
- Datum und Unterschrift
- Gegebenenfalls vom Adressaten zu unterzeichnende Passage, dass er die Abmahnung erhalten beziehungsweise zur Kenntnis genommen hat.
Wesentlich wichtiger als sein Aufbau ist der Inhalt des Textes. Er muss bestimmten Anforderungen genügen, damit die Abmahnung dem Arbeitsrecht entspricht. Dazu zählen drei wesentliche Elemente:
- Die Rügefunktion muss das Fehlverhalten konkret bezeichnen. Dazu zählt nicht nur, welche vertragliche Pflicht der Arbeitnehmer verletzt hat, sondern auch, wie, wo und wann genau. Einfache Aussagen wie "kam öfter zu spät" oder "machte seine Arbeit nicht ordentlich" reichen nicht und fallen schnell vor Gericht durch.
- Die Beweisfunktion belegt den Verstoß durch schriftliche Bestätigung von Betroffenen und Zeugen.
- Die Warnfunktion muss dem Beschäftigten die Konsequenzen aufzeigen, die sein Verhalten haben wird, wenn er sich nicht vertragsgemäß verhält. Dazu zählt auch die Androhung einer verhaltensbedingten Kündigung. Fehlt sie, dann handelt es sich lediglich um eine Ermahnung.
4. Häufige Fehler bei der Abmahnung
Bereits geringe Mängel können eine Abmahnung ungültig machen. Arbeitgeber sollten deshalb diese Fehler vermeiden:
- Mehrere Verstöße in einer Abmahnung bündeln: Ist darin nur ein Verstoß unwirksam, sind es damit die weiteren ebenso.
- Mehrfach denselben Verstoß abmahnen: Auf die Abmahnung eines Fehlverhaltens muss bei erneutem, gleichem Verstoß direkt die Kündigung folgen.
- Zu spät mit einer Kündigung reagieren: Es gibt keine konkrete Frist, in der eine Kündigung auf eine Abmahnung folgen muss. Doch hat ein Beschäftigter das Recht auf eine Verjährung.
- Zu viele Abmahnungen schreiben: Greift ein Arbeitgeber sehr häufig zum Mittel der Abmahnung, kann das Arbeitsgericht deren Ernsthaftigkeit infrage stellen.
5. Am sichersten: Abmahnung per Post oder Gerichtsvollzieher
Zulässig sind Abmahnungen in schriftlicher Form (zum Beispiel als Brief, Fax oder E-Mail) und auch mündlich. Eine mündliche Abmahnung sollten sich Arbeitgeber aber vom Beschäftigten und/oder von Zeugen schriftlich bestätigen lassen. Denn: Der Arbeitgeber muss immer belegen können, dass der Beschäftigte die Abmahnung tatsächlich erhalten hat.
Am sichersten ist daher die Zustellung per Post als Einwurf-Einschreiben beziehungsweise Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines Gerichtsvollziehers.
- Eine Abmahnung ist bei Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten möglich.
- Sie sollte möglichst detailliert begründet sein.
- Sie muss eine Rüge-, Beweis- und Warnfunktion beinhalten.
- Am sichersten wird sie auf dem Postweg oder mittels Gerichtsvollzieher zugestellt.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.