AGG-Hopper: Keine Entschädigung bei Scheinbewerbung. Auf einer blauen Bewerbungsmappe liegt ein Füllfederhalter. Björn Wylezich, Fotolia

2. August 2016, 9:22 Uhr

EuGH-Urteil AGG-Hopper: Keine Ent­schä­di­gung bei Scheinbewerbung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Hürden für sogenannte AGG-Hopper erhöht, die Scheinbewerbungen auf ausgeschriebene Jobs versenden.  Die Richter stellten klar: Wer dabei nur auf eine Entschädigung wegen vermeintlicher Diskriminierung aus ist, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Job-Bewerber vor Diskriminierung, etwa wegen ihres Alters, ihrer Hautfarbe oder ihres Geschlechts. Sogenannte AGG-Hopper machen sich dies jedoch zunutze: Sie senden eine Scheinbewerbung ein mit dem Ziel, abgelehnt zu werden – und fordern dann von dem Unternehmen, das die Stelle ausgeschrieben hat, Schadensersatz wegen angeblicher Diskriminierung. Diesem Vorgehen hat der EuGH jetzt mit einem Urteil enge Grenzen gesetzt (AZ C-423/15). Die Vorlage dazu bildete ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (AZ 8 AZR 848/13 (A)). Die Richter des EuGH entschieden: Scheinbewerber haben keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß dem AGG. Arbeitgeber müssen jedoch beweisen können, dass es sich um eine Scheinbewerbung handelt und tatsächlich keine Diskriminierung vorliegt.

Bei Arbeitsrechtsfragen sind wir Ihr Partner!Im konkreten Fall hatte sich ein deutscher Jurist mittleren Alters vielfach bei Kanzleien und Unternehmen beworben. Unter anderem bewarb er sich auch auf eine Trainee-Stelle für Hochschulabsolventen, obwohl er angab, bereits über Führungserfahrung zu verfügen. Nachdem das Unternehmen seine Bewerbung abgelehnt hatte, klagte er wegen Altersdiskriminierung. Das Bundesarbeitsgericht ging hier von einer Scheinbewerbung aus. Das Urteil des EuGH bestätigt diese Auffassung: Das Absenden einer solchen Scheinbewerbung reiche nicht aus, um formal den Status eines Bewerbers zu erlangen und sich auf den Schutz durch das AGG berufen zu können, so die Richter.

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