junge Ärztin mit Kopftuch und Stethoskop um den Hals Jasminko Ibrakovic, Fotolia

19. Mai 2015, 14:22 Uhr

Gesetz greift All­ge­mei­nes Gleich­be­hand­lungs­ge­setz: Kopftuch darf kein Absa­ge­grund sein

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Arbeitnehmer und Bewerber vor Diskriminierung schützen. Der erste Paragraf des seit 2006 geltenden Gesetzes bestimmt, dass Arbeitnehmer und Bewerber nicht "aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität" benachteiligt werden dürfen. Das Gesetz kam in einem aktuellen Rechtsstreit nun erneut zur Anwendung.

Im Beruf diskriminiert? Ein Berufs-Rechtsschutz kann helfen

In dem aktuellen Fall (AZ 55 Ca 2426/12), dessen Urteil jetzt bekannt wurde, hatte sich eine junge Frau auf einen Ausbildungsplatz bei einem Zahnarzt beworben. Sie bekam die Stelle nicht, weil sie als gläubige Muslimin ein Kopftuch trägt, das sie während der Arbeit nicht ablegen möchte. Daraufhin klagte sie und das Berliner Landesarbeitsgericht gab ihr Recht, sah in dem Absagegrund einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Die Frau sei für die Stelle qualifiziert gewesen und dennoch aufgrund ihrer Religion benachteiligt worden, heißt es in der Gerichtsentscheidung.

Christine Lüders, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, spricht laut "Süddeutsche Zeitung" von einem Urteil mit Signalwirkung. Das Urteil stärke das Bewusstsein dafür, dass Frauen aufgrund religiöser Überzeugungen nicht diskriminiert werden dürfen. Bei vielen Arbeitgebern gibt es ein zu geringes Unrechtsbewusstsein bezüglich Diskriminierungen wie im beschriebenen Fall, so Lüders.

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