9. November 2016, 15:08 Uhr
Gerichtsurteil Arbeitslosengeld I trotz Beschäftigungsverhältnis möglich
Laut einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund können Angestellte auch dann Arbeitslosengeld I erhalten, wenn sie sich noch in einem Beschäftigungsverhältnis befinden. Das ist dann möglich, wenn sie freigestellt wurden und aktuell kein Gehalt beziehen.
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Im vorliegenden Fall sah sich eine beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigte Justizangestellte an ihrem Arbeitsplatz mit Mobbing konfrontiert. Nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit und Wiedereingliederung an anderen Arbeitsstellen fühlte sie sich nicht in der Lage, an ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückzukehren. Daraufhin wurde sie ohne Zahlung des Gehalts freigestellt, das Beschäftigungsverhältnis bestand aber weiterhin. Sie beantragte Arbeitslosengeld I, allerdings wollte die Agentur für Arbeit dieses nicht auszahlen, da sie nicht arbeitslos war.
Vor dem Sozialgericht Dortmund war die Angestellte erfolgreich und das Gericht verpflichtete die Agentur für Arbeit zur Zahlung von Arbeitslosengeld I (AZ S 31 AL 84/16). Nach Auffassung des Gerichts sei es dafür ausreichend, dass die Klägerin faktisch ohne Beschäftigung sei. Sie habe sich außerdem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und sei damit bemüht, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Es sei unproblematisch, dass sie mit der endgültigen Kündigung beim Land Nordrhein-Westfalen warten wolle, bis sie ein neues Beschäftigungsverhältnis gefunden habe. Außerdem sei sie parallel bestrebt, beim Land ihre Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz zu erwirken. Auch diese Bemühungen stufte das Gericht als Maßnahmen ein, die die Klägerin zur Beendigung ihrer faktischen Arbeitslosigkeit verfolgte.
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