11. Januar 2019, 11:10 Uhr
Fake oder Fakt? Arbeitsunfall auf der Toilette: Unfallversichert oder nicht?
Der Arbeitsunfall auf der Toilette ist ein häufig diskutiertes Thema: Greift die gesetzliche Unfallversicherung auf dem stillen Örtchen oder sind Missgeschicke dort reine Privatsache? Pauschal lässt sich das nicht beantworten, denn es kommt sehr stark auf den Einzelfall an.
Ob bei der Arbeit oder im Privatleben: Rechtsschutz ist wichtig. >>
Grundsätzliches: Was zählt als Arbeitsunfall?
Die gesetzliche Unfallversicherung greift nur bei Arbeitsunfällen. Bei Unfällen in der Freizeit zahlt gegebenenfalls eine privat abgeschlossene Unfallversicherung. Was genau einen Arbeitsunfall ausmacht, definiert § 8 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII): Unfälle, die infolge einer versicherten Tätigkeit entstehen und nicht unter das allgemeine Lebensrisiko fallen. Deshalb gelten zum Beispiel auch Wegeunfälle, also Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit, in der Regel als Arbeitsunfälle – obwohl sie weder im Betrieb noch direkt beim Ausüben der beruflichen Tätigkeit passieren.
Auf der Toilette wird nicht gearbeitet
Die Toilette ist für gewöhnlich kein Arbeitsplatz; was dort passiert, ist Privatsache und steht in keinem Zusammenhang mit dem Job. Deshalb lautet die Tendenz bei Gerichtsentscheidungen: Unfälle auf der Toilette sind kein Arbeitsunfall. Nun könnten sicherlich Angestellte in Kreativberufen argumentieren, dass sie ihre besten Einfälle nicht im Großraumbüro haben, sondern in der Ungestörtheit der Klokabine. Ob ein Gericht dieser Logik folgen würde, ist äußerst fraglich. Ausgeschlossen ist es aber nicht, da bei jedem Fall die individuellen Umstände betrachtet werden, um zu einer Entscheidung zu gelangen.
Auch wenn der Unfall gar nicht selbst verschuldet ist, sieht es für verletzte Arbeitnehmer nicht gut aus: Eine Mitarbeiterin öffnete die Toilettentür so schwungvoll, dass sie einer Auszubildenden gegen den Kopf schlug und ihr heftige Kopfverletzungen zufügte. Das Landessozialgericht (LSG) Bayern sah darin keinen Arbeitsunfall (AZ S 31 U 427/14).
Weg zur Toilette ist meist unfallversichert
Auch wenn der Toilettengang selbst und die Zeit im Waschraum für gewöhnlich persönliches Risiko bleiben: Der Weg dorthin steht in direkter Verbindung mit der Arbeit – ganz ähnlich wie der Weg aus der heimischen Wohnung ins Büro. Außerdem befinden sich Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt noch in den Betriebsräumen. Die WCs selbst werden hingegen meist nicht als Betriebsräume betrachtet – eben weil hier nicht gearbeitet wird. Vor diesem Hintergrund sind Verletzungen auf dem Weg zur Toilette in der Regel ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung. Aber auch hier gilt wieder: Es bleibt eine Einzelfallentscheidung.
Als zum Beispiel ein Ingenieur während einer Dienstreise nachts das Bad seines Hotelzimmers aufsuchen wollte, stolperte er über den Bettüberwurf. Das war kein Arbeitsunfall, urteilte das Sozialgericht (SG) Düsseldorf (AZ S 31 U 427/14), denn es bestand kein Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit.
Für Beamte gelten andere Regeln
Während Gerichte Unfälle von Arbeitnehmern auf der Firmentoilette häufig nicht als Arbeitsunfälle anerkennen, sind Beamte mitunter besser dran. Sie fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern unter den der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Deshalb gilt für sie eine andere Rechtsgrundlage. Was als Dienstunfall gewertet wird, ist in § 31 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) festgehalten.
Als sich zum Beispiel eine Bezirksamtsmitarbeiterin an einem offenstehenden Toilettenfenster eine Platzwunde zuzog, wurde das vom Bundesverwaltungsgericht als Dienstunfall gewertet und fiel damit in die beamtenrechtliche Unfallfürsorge (AZ VG 26 K 54.14).
- Die meisten Unfälle auf der Toilette sind keine Arbeitsunfälle.
- Unfälle auf dem Weg zur Firmentoilette zählen meist als Arbeitsunfälle.
- Das Gericht trifft bei solchen Fragen immer Einzelfallentscheidungen.
- Arbeitsunfälle von Beamten werden nach anderen Gesetzen beurteilt als die von Angestellten.
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