16. Juli 2015, 11:32 Uhr
Malheur bei der Arbeit Arbeitsunfall melden: So machen Sie eine Unfallanzeige
Kleine Unfälle bei der Arbeit verursachen nicht nur Schmerzen, sondern auch Bürokratie. Der Chef muss den Arbeitsunfall melden. Dies gilt auch, wenn ein Mitarbeiter auf dem Weg zwischen Arbeitsplatz und seinem Zuhause verunglückt.
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Arbeitsunfall melden: Innerhalb von drei Tagen
Ein Arbeitsunfall ist schnell passiert: Ein Koch schneidet sich in den Finger und muss die Wunde von einem Arzt behandeln lassen oder ein Beamter ist so in seine Akten vertieft, dass er eine Stufe übersieht, die Treppe hinunterstürzt und sich ein Bein bricht. Auch auf dem Weg zur Arbeit kann es leicht mal krachen. Führt ein Arbeitsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, sind Sie als Arbeitgeber oder aber Ihr Bevollmächtigter verpflichtet, dies der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu melden, informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Frist läuft, sobald Sie von dem Unfall erfahren.
Unfallanzeige machen: Infos und Tipps
Die Unfallanzeige ist oft die Grundlage dafür, dass der Arbeitnehmer für den Krankheitsfall weiterhin Leistungen erhält. Um Streitfälle zu vermeiden, sollten Sie als Arbeitgeber darauf achten, dass der Unfallhergang so genau wie möglich dokumentiert wird. Auch Zeugen sollten dabei zu Wort kommen. Spätere Korrekturen sind in der Regel möglich.
Den Arbeitsunfall melden Sie, indem Sie das Formular, das Sie vom Unfallversicherungsträger erhalten, ausfüllen. Tipp: Auf der Homepage des Spitzenverbands der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie ein amtliches Muster für eine Unfallanzeige.
Der Versicherer erhält zwei ausgefüllte Exemplare. Falls Ihr Unternehmen der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterliegt, erhält die zuständige Behörde ebenfalls eine Durchschrift. Kopieren Sie das Formular für Ihre interne Dokumentation und lassen Sie, falls vorhanden, auch Ihrem Betriebs- oder Personalrat einen Abdruck zukommen. Bei einem Todesfall, schweren Verletzungen oder einem Arbeitsunfall mit mehreren Beteiligten müssen der Versicherungsträger und die Landesbehörde, die für Arbeitsschutz zuständig ist, sofort informiert werden.
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