Anspruch auf Altersteilzeit: So ist er gesetzlich geregelt ©istock.com/RainStar

26. November 2019, 13:08 Uhr

Darf ich eigentlich? Anspruch auf Alters­teil­zeit: So ist er gesetz­lich geregelt

Mit einem grundsätzlichen Anspruch auf Altersteilzeit könnte jeder für sich persönlich entscheiden, ob er von einem Tag auf den anderen Rentner werden möchte  – oder sich doch lieber langsam an den Ruhestand herantastet. Ein Altersteilzeitgesetz (AltTZG) gibt es ja, aber ist darin auch ein Anspruch auf Altersteilzeit festgeschrieben?

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Alters­teil­zeit nur auf frei­wil­li­ger Basis

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es in Deutschland nicht. Eine entsprechende Regelung kann in der Regel nur als freiwillige Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommen.

Es sei denn, es gibt einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, worin eine entsprechende Regelung festgehalten ist. Dann können Beschäftigte unter Umständen doch einen Anspruch auf Altersteilzeit haben.

 

Vor­aus­set­zun­gen für Altersteilzeit

Aber auch wenn beide Parteien sich grundsätzlich einig sind:  Bevor eine vertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die verminderte Arbeitszeit getroffen werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört nach § 2 AltTZG (Stand: November 2019):

Der Arbeitnehmer ist bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 55 Jahre alt und hat noch mindestens drei Jahre bis zur regulären Rente.
Er hat in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig gearbeitet.
Wichtig:  Auch Arbeitslosigkeit zählt als versicherungspflichtige Beschäftigung, sofern der Betreffende Arbeitslosengeld (ALG I), Arbeitslosengeld II (ALG II bzw. Hartz IV) oder eine andere Entgeltersatzleistung bezogen hat.
Die Arbeit muss auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden und immer noch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sein. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die zuvor in Teilzeit gearbeitet haben.
Die Altersteilzeit muss mindestens bis zu dem Beginn der regulären Altersrente dauern.

 

Zwei Modelle der Altersteilzeit

In der Regel werden für die Altersteilzeit zwei verschiedene Modelle angeboten: das Blockmodell und das Teilzeitmodell.

Beim Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer in der ersten Phase, der Arbeitsphase, bei reduziertem Gehalt mit gleicher Stundenzahl weiter wie bisher. In der zweiten Phase, der Freistellungsphase, erhält er bis zum regulären Renteneintritt weiterhin Monat für Monat die reduzierten Bezüge, hat aber komplett frei.
Beim Teilzeit- oder Gleichverteilungsmodell arbeitet der Arbeitnehmer mit verringerter Stundenzahl, das aber über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit. Wann genau die Arbeitszeit zu leisten ist, wird mit dem Arbeitgeber abgesprochen: Ein paar Stunden jeden Tag sind genauso möglich wie wochenweise im Wechsel oder nur an bestimmten Tagen.

Die beiden Modelle lassen sich auch kombinieren. So können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre individuell passende Altersteilzeitlösung zusammenstellen.

 

Aus­wir­kun­gen auf Gehalt und Rente

Wer Altersteilzeit nutzt, muss während dieses Zeitraums mit weniger Geld auskommen. Der Arbeitgeber muss jedoch laut § 3 Absatz 1 AltTZG das halbierte Gehalt um mindestens 20 Prozent des Regelarbeitsentgeltes aufstocken. Unter Regelarbeitsentgelt werden dabei die regelmäßigen monatlichen Zahlungen verstanden, aber keine Sonderzahlungen.

Ein geringeres Gehalt während der Altersteilzeit bedeutet auch geringere Einzahlungen in die Rentenkasse und damit letztendlich später auch geringere Rentenzahlungen. Aber auch diesen Punkt regelt das Gesetz zum Vorteil der Arbeitnehmer:

Der Arbeitgeber muss während der gesamten Dauer der Altersteilzeit – also der Arbeitsphase und der Freistellungsphase – mindestens 80 Prozent der bisherigen Rentenbeiträge des Arbeitnehmers leisten. Die Renteneinbußen fallen damit nicht ganz so groß aus.
Und: Die Jahre der Altersteilzeit zählen komplett zu den 45 Versicherungsjahren, die Arbeitnehmer nachweisen müssen, um mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen zu können.

Tipp: Vor Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit dem Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen, ob ihre versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können sich außerdem eine Proberechnung über die zu erwartende Rentenhöhe nach der Altersteilzeit erstellen lassen. Das schützt vor möglichen bösen Überraschungen.

 

Was, wenn der Arbeit­ge­ber keine Alters­teil­zeit gewährt?Mehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Ist der Arbeitgeber nicht aufgrund tarifvertraglicher oder betrieblicher Vereinbarungen dazu verpflichtet, dann muss er einer Altersteilzeitregelung nicht zustimmen. Gleichwohl kann eine solche Regelung auch für ihn Vorteile bieten: Er kann auf diese Weise Know-how im Unternehmen halten, früher neue Mitarbeiter einstellen und eine reibungslose Einarbeitung sicherstellen.

Lässt sich der Arbeitgeber nicht überzeugen, kommt vielleicht eine Alternative wie etwa ein Lebensarbeitszeitkonto oder eine Vorruhestandsregelung infrage. Bei Letzterer sind in der Regel allerdings Abschläge bei der Rente hinzunehmen, sodass auch diese Lösung gut durchdacht sein will.

Übrigens: Wenn der Arbeitgeber von sich aus einen Altersteilzeitvertrag anbietet, der Arbeitnehmer diesen aber ablehnt, ist das kein Kündigungsgrund. Das gilt laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin (AZ 15 Sa 1109/12), sofern der Arbeitnehmer statt der Altersteilzeit auf einem anderen Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden könnte.

 

FAZIT
  • Einen all­ge­mei­nen gesetz­li­chen Anspruch auf Alters­teil­zeit gibt es nicht. Oft sehen aber Tarif­ver­trä­ge oder Betriebs­ver­ein­ba­run­gen diese Mög­lich­keit vor.
  • Für die Alters­teil­zeit müssen einige Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein: Arbeit­neh­mer müssen zum Beispiel min­des­tens 55 Jahre alt sein und noch drei Jahre bis zur regulären Alters­ren­te haben.
  • Ren­ten­ein­bu­ßen durch die Alters­teil­zeit werden zum Teil auf­ge­fan­gen, denn der Arbeit­ge­ber muss min­des­tens 80 Prozent der bis­he­ri­gen Beiträge wei­ter­zah­len. Zudem muss er das redu­zier­te Gehalt in der Alters­teil­zeit aufstocken.
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