Diskriminierung am Arbeitsplatz: So wehrst du dich © iStock.com/Prostock-Studio

8. November 2023, 17:07 Uhr

Durchatmen Dis­kri­mi­nie­rung am Arbeits­platz: Das kannst du tun

Eine ungerechte Behandlung im Job kann für Betroffene fatale Folgen haben: Diskriminierung stört nicht nur den Arbeitsalltag, sondern kann auch psychisch sehr belastend sein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll der Benachteiligung am Arbeitsplatz entgegenwirken. Es legt ebenfalls Richtlinien zu Schadenersatz und Entschädigung fest. Wichtiges zu den Regelungen und was du gegen Diskriminierung im Job tun kannst, liest du hier.

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Defi­ni­ti­on: Was ist Dis­kri­mi­nie­rung am Arbeitsplatz?

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist eine Diskriminierung am Arbeitsplatz jede Benachteiligung eines Arbeitnehmers, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Zu den unsachlichen Kriterien zählen per Definition vor allem:

  • Rasse oder ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • sexuelle Identität
  • Religion oder Weltanschauung
  • Alter
  • Behin­de­rung

Zusätzlich zählen auch Belästigung oder sexuelle Belästigung als Diskriminierung im Sinne des Arbeitsrechts.

Wichtig zu wissen: Diskriminierung oder dessen Duldung durch den Arbeitgeber ist strafbar. Unternehmen sind nach dem Gleichstellungsgesetz verpflichtet, Benachteiligungen von Arbeitnehmern zu vermeiden. Dabei ist es egal, ob die Diskriminierung am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber selbst oder von Kollegen ausgeht.

Für den Tatbestand der Diskriminierung ist es unerheblich, ob diese Benachteiligung unbeabsichtigt oder vorsätzlich geschieht. Ausschlaggebend ist, dass eine Ungleichbehandlung vorliegt.

INFO

Unter­schied: Mobbing und Dis­kri­mi­nie­rung am Arbeitsplatz

Mobbing und Diskriminierung sind zwei unterschiedliche Sachverhalte. Eine Diskriminierung am Arbeitsplatz liegt bei einer Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor. Mobbing hingegen sind würdeverletzende Handlungen, die aus persönlicher Abneigung oder aus Neid heraus über längeren Zeitraum auf eine bestimmte Person abzielen. Übrigens: Mobbing kann auch im Zusammenhang mit Diskriminierung im Sinne des AGG vorkommen.

Unmit­tel­ba­re und mit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung am Arbeitsplatz

Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung:

  • Unmit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung: Diese ist gegeben, wenn die Benach­tei­li­gung direkt und eindeutig erkennbar mit einem der oben genannten Punkte wie bei­spiels­wei­se Alter oder Geschlecht zusammenhängt.
  • Mit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung: Diese beruht auf zunächst neutral erschei­nen­den Rege­lun­gen und Vorgaben, die aber letztlich zu einer Benach­tei­li­gung führen – gewollt oder ungewollt.

Beispiele für eine unmittelbare Diskriminierung am Arbeitsplatz sind etwa Stellenausschreibungen mit diskriminierenden Altersgrenzen oder die Kündigung einer Frau wegen Schwangerschaft.

Um mittelbare Diskriminierung handelt es sich, wenn etwa Teilzeitbeschäftigte pro Stunde weniger verdienen als Vollzeitkräfte. Oder wenn für die Stelle einer Küchenhilfe nachweisliche Deutschkenntnisse verlangt werden (etwa im Rahmen eines Sprachtests), obwohl diese für die Tätigkeit nicht ausschlaggebend sind. Auch ein Kopftuchverbot kann eine mittelbare Diskriminierung sein.

© iStock.com/anon-tae

Dis­kri­mi­nie­rung am Arbeits­platz: Beispiele

Benachteiligungen im Sinne der Diskriminierung können in jeder Phase des Berufslebens auftreten wie beispielsweise beim Bewerbungsprozess oder einer Stellenausschreibung. Wenn in einem Stellenangebot ausdrücklich „langjährige Berufserfahrung“ verlangt wird, schließt diese Formulierung in der Regel jüngere Mitarbeiter von vornherein aus. Hier findet Diskriminierung aufgrund des Alters statt. Oder aber eine Position wird nicht als Teilzeitstelle ausgeschrieben, obwohl sie dafür geeignet ist. Dies kann etwa junge Mütter benachteiligen, die aktuell nicht Vollzeit arbeiten können.

Weitere Beispiele für Diskriminierung im Jobumfeld ...

… wegen des Geschlechts: Ein Transportunternehmen stellt ausschließlich Männer für Lkw-Fahrten ein, weil es Frauen den Job (insgeheim) nicht zutraut – trotz vergleichbarer Qualifikationen.

… wegen des Alters: Menschen ab 50 oder 60 Jahren werden bestimmte Tätigkeiten und Positionen verweigert, weil es ihnen angeblich an technischem Verständnis beziehungsweise Lernfähigkeit mangelt oder sie häufiger krank werden könnten. Andererseits werden jüngere Menschen von einem Job ausgeschlossen, da sie den Personalverantwortlichen als zu unerfahren oder unzuverlässig gelten.

… wegen Behinderung:Diese liegt etwa vor, wenn Betroffenen arbeitsrelevante Informationen vorenthalten werden, ihnen sinnvolle Weiterbildungen verwehrt werden, sie unsinnige Aufträge erhalten oder aufgrund ihrer Behinderung lächerlich gemacht werden.

Wann sind Ungleich­be­hand­lun­gen erlaubt?

Gewisse Benachteiligungen sind zulässig, wenn dafür sachgerechte Gründe vorliegen. Möglich ist das unter anderem aufgrund …

  • … spe­zi­fi­scher beruf­li­cher Anfor­de­run­gen, wenn bei­spiels­wei­se ein Frau­en­haus nur weibliche Kräfte einstellt oder Geh­be­hin­der­te von einer Beschäf­ti­gung als Dach­de­cker aus­ge­schlos­sen werden.
  • … von Religion oder Welt­an­schau­ung, wenn etwa eine evan­ge­li­sche Pfarr­ge­mein­de katho­li­sche oder zum Islam kon­ver­tier­te Bewerber ablehnt.
  • … alters­be­ding­ter Gründe, wenn es um Beschäf­ti­gun­gen geht, die jüngere Menschen objektiv besser bezie­hungs­wei­se zuver­läs­si­ger ausüben können (bei­spiels­wei­se Piloten, Flug­lot­sen, Chirurgen).
© iStock.com/Edwin Tan

Was du gegen Dis­kri­mi­nie­rung im Job tun kannst

Größere Betriebe müssen eine Beschwerdestelle einrichten, an die sich Betroffene von Diskriminierung wenden können. Zuständig sind im Beschwerdefall beispielsweise Gleichstellungsbeauftragte, der Personal- oder Betriebsrat. In kleinen Firmen musst du dich direkt an deine Vorgesetzten wenden.

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Bevor du eine Beschwerde einreichst, solltest du Indizien sammeln, die belegen, dass du diskriminiert wirst. Du kannst beispielsweise Zeugenaussagen von Kollegen aufnehmen, Screenshots von diskriminierenden Äußerungen in Mails machen oder ähnliche Nachweise sammeln. Außerdem kannst du ein Protokoll anfertigen, um den zeitlichen Rahmen der diskriminierenden Handlungen dir gegenüber deutlich zu machen.

Nachdem du Beschwerde eingelegt hast, ist dein Arbeitgeber in der Pflicht, deiner Beschwerde nachzugehen. Gegebenenfalls muss er nachweisen, dass besagte Diskriminierung am Arbeitsplatz nicht stattgefunden hat.

Bestätigt sich die Vermutung von Diskriminierung allerdings, muss dein Arbeitgeber Gegenmaßnahmen ergreifen. Liegt keine Diskriminierung vor, darfst du wegen deiner Beschwerde jedoch nicht benachteiligt werden.

Bei Dis­kri­mi­nie­rung ist Scha­dens­er­satz möglich

Wenn du am Arbeitsplatz (sexuell) belästigt wirst und dein Arbeitgeber nichts dagegen unternimmt, hast du ein Arbeitsverweigerungsrecht. Da diese Maßnahme sehr gravierend ist, solltest du davon nur nach Absprache mit einem Rechtsbeistand Gebrauch machen. Bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot kannst du außerdem auf Schadenersatz und Entschädigung klagen – auch gegenüber Kollegen. Diesen Anspruch musst du binnen zwei Monaten schriftlich geltend machen.

Grundlage für die Höhe des Schadenersatzes ist die Schwere der Diskriminierung sowie der Grad der Schuld und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers. Grundsätzlich gibt es hier keine Obergrenze. Ausnahme: Diskriminierung bei der Bewerbung. Da ist der Schadensersatz auf maximal drei Monatsgehälter gedeckelt. In der Praxis legt das Bundesarbeitsgericht (BAG) meist eine Entschädigung von 1,5 Monatsgehältern fest.

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