26. Oktober 2017, 10:54 Uhr
Zu krank für die Arbeit Erwerbsminderungsrente: Voraussetzungen und Höhe
Eine Erwerbsminderungsrente zahlt der Staat, wenn Berufstätige wegen Krankheiten oder Unfällen nicht mehr arbeiten können. Wer in den vollständigen oder teilweisen Genuss der Leistung kommen möchte, muss dafür verschiedene Voraussetzungen erfüllen.
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Wenn es einfach nicht mehr geht
Chronische Schmerzen oder andauernde Depressionen – das sind nur zwei mögliche Gründe von vielen, die Menschen für unabsehbare Dauer an der Ausübung Ihres Berufs oder einer Arbeit hindern. In solchen Fällen gewährt die gesetzliche Rentenversicherung seit dem 1. Januar 2001 eine volle oder halbe Erwerbsminderungsrente. Sie löste die bis dahin geltende Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente ab.
Erwerbsminderungrente: Die Voraussetzungen
Anspruch auf die Erwerbminderungsrente besitzt grundsätzlich, wer täglich nicht mehr als sechs Stunden arbeiten kann. Außerdem müssen Betroffene insgesamt fünf Jahre lang – die sogenannte Wartezeit – Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Dies braucht allerdings nicht am Stück geschehen zu sein. Weitere Voraussetzung: Binnen der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen sie wenigsten drei Jahre Rentenbeiträge entrichtet haben. Auch hier sind Unterbrechungen möglich. Entscheidend ist also nur die Summe der Beitragszeiten.
Verkürzte Wartezeit
Für die Anrechnung der fünfjährigen Wartezeit lassen sich nicht nur Plichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung, sondern unter anderem auch andere Beitragszeiten hinzuziehen. Zum Beispiel von:
- Krankengeld
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosengeld II, falls es zwischen Januar 2005 bis Dezember 2010 gewährt wurde
- Übergangsgeld
- Kindererziehungszeiten
- freiwillige Beitragszeiten
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege
Eine weitere Ausnahme gilt unter anderem, wenn die Wartezeit vorzeitig erfüllt wird. Wenn zum Beispiel ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, eine Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung Ursache für die Erwerbsminderung ist. Die Voraussetzungen sind hier schon erfüllt, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Krankheit lediglich ein einziger Rentenbeitrag geleistet worden ist. Wer zu diesem Zeitpunkt nicht versicherungspflichtig war, muss für die zwei Jahre zuvor wenigsten zwölf Pflichtbeiträge nachweisen.
Die halbe oder volle Erwerbsminderungsrente?
Wie eingangs erwähnt, gibt es eine volle und eine halbe Erwerbsminderungsrente. Voraussetzungen für den Erhalt der vollen Unterstützung sind jeweils:
- Betroffene können nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten.
- Betroffene arbeiten in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte und sind nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar.
- Betroffene sind arbeitslos und gesundheitlich so angeschlagen, dass sie nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich leisten können.
Die halbe Erwerbsminderungsrente wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Betroffene können zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten.
- Betroffene können grundsätzlich sechs Stunden oder mehr täglich arbeiten, dies aber weniger als sechs Stunden im erlernten Beruf oder einer vergleichbaren Tätigkeit und ihr Geburtsdatum liegt vor dem 2. Januar 2001.
Welche Höhe erreicht die Erwerbsminderungsrente?
Um die Erwerbminderungsrente zu berechnen, muss man die jeweiligen Versicherungsjahre in der Rentenversicherung und die Entgeltpunkte zusammenzählen. Unterm Strich entspricht die volle staatliche Leistung in den meisten Fällen weniger als einem Drittel des letzten Bruttogehalts. 2016 lag der Durchschnittswert bei 736 Euro pro Monat.
Leistung nur auf Antrag
Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragen möchte, sollte sich zuvor am besten in einer Auskunfts- oder Beratungsstelle der Rentenversicherung informieren. Gezahlt wird sie nicht automatisch, sondern ausschließlich nach einem Antrag. Dazu sollten alle relevanten ärztlichen Unterleragen eingereicht werden. Anschließend wird die Anfrage geprüft. Erfahrungsgemäß wird durchschnittlich nur jeder zweite Fall positiv beschieden.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.