8. Dezember 2017, 15:22 Uhr
Pendeln und Dienstreise Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber: Wann es sie gibt
Die Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber ist bei Dienstreisen Pflicht und in allen anderen Fällen ein freiwilliger Bonus, von dem die meisten Arbeitnehmer nur träumen können. Dank Fahrtkostenpauschale genießen aber alle Pendler Vorteile bei der Steuer.
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Dienstreise: Arbeitgeber muss die Fahrtkostenerstattung zahlen
Die Dienstreise ist der einzige Fall, in dem Ihr Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, die Kosten für den Arbeitsweg zu zahlen – schließlich hat er Sie ja dazu beauftragt; § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sind, trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Ticket. Nutzen Sie Ihren eigenen Pkw, dann erhalten Sie 30 Cent pro Kilometer. Sammeln Sie alle Quittungen für Ausgaben, die Sie aufgrund der Dienstreise haben. Diese können Sie dann zusammen mit einem Formular für die Fahrtkostenerstattung beim Arbeitgeber einreichen. Die Rückerstattung der Fahrtkosten ist für Sie lohnsteuerfrei; der Arbeitgeber kann sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Fahrtkostenpauschale für den täglichen Weg zur Arbeit
Fahrtkosten für den täglichen Arbeitsweg tragen nur wenige Arbeitgeber, da es keinen rechtlichen Anspruch darauf gibt. Wenn Sie von Ihrer Firma einen Tankgutschein oder einen Zuschuss für Bus und Bahn erhalten, zählen Sie schon zu den wenigen Bevorteilten. Sie können im Zuge der Pendlerpauschale allerdings eine bestimmte Pauschale pro Kilometer Arbeitsweg bei der Steuer geltend machen und so Ihre Steuerlast reduzieren. Da es eine Entfernungspauschale ist, zählt nur der direkte Weg und nur die einfache Strecke. Zur Berechnung der Fahrtkosten bei der Steuererklärung werden folgende Pauschalen pro Kilometer angesetzt:
- Pkw: 30 Cent
- Motorrad oder Motorroller: 20 Cent
Für Arbeitnehmer, die beruflich viel unterwegs sind, kann es sich auch lohnen, ein Fahrtenbuch zu führen, statt die Pauschalbeträge zur Fahrtkostenberechnung zu nutzen.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.