Beim Elterngeld für ein zweites oder drittes Kind können Eltern Anspruch auf den Geschwisterbonus haben Christin Lola, Fotolia

28. Mai 2018, 11:16 Uhr

So geht's richtig Geschwis­ter­bo­nus beim Eltern­geld: Wann gibt es ihn?

Beim Elterngeld für ein zweites Kind – oder weitere Kinder – profitieren manche Familien von einem Geschwisterbonus. Dieser erhöht das Elterngeld, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Eltern­geld beim zweiten Kind: Wann der Geschwis­ter­bo­nus greift

Der Geschwisterbonus beim Elterngeld unterstützt Familien, in denen mehrere Kinder leben. Er soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass in vielen Familien nach der Geburt des ersten Kindes zumindest ein Elternteil seine Arbeitszeit reduziert, wodurch das Gehalt und damit auch das Elterngeld beim zweiten Kind sinkt.

Anspruch auf den Geschwisterbonus haben jedoch nicht alle Familien mit mehreren Kindern, sondern nur solche, in denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es lebt zusätz­lich zum Neu­ge­bo­re­nen ein Geschwis­ter­kind im Haushalt, das jünger ist als drei Jahre
  • Oder: Es leben zusätz­lich zum Neu­ge­bo­re­nen mehrere Geschwis­ter­kin­der im Haushalt, von denen min­des­tens zwei jünger sind als sechs Jahre. Beispiel: Das vierte Kind einer Familie wird geboren und ein Eltern­teil beantragt Eltern­geld. Da die älteren Geschwis­ter sieben, vier und zwei Jahre alt sind, ist der Anspruch auf den Geschwis­ter­bo­nus gegeben.
  • Oder: Im Haushalt lebt ein behin­der­tes Geschwis­ter­kind, das jünger ist als 14 Jahre.
  • Für adop­tier­te Kinder gelten diese Vorgaben ent­spre­chend, sobald sie im Haushalt des Eltern­geld­be­zie­hers leben.
  • Der Anspruch auf den Geschwis­ter­bo­nus besteht, so lange die Vor­aus­set­zun­gen gegeben sind. Bei zwei Kindern im Haushalt heißt das bei­spiels­wei­se: Wird das ältere Geschwis­ter­kind während des Eltern­geld­be­zugs drei Jahre alt, wird ab dem folgenden Bezugs­mo­nat kein Bonus mehr gezahlt.

Geschwis­ter­bo­nus bei Zwil­lin­gen und Mehrlingen

Zwillinge und Mehrlinge werden bei der Berechnung des Bonus wie ein Kind gezählt. Das bedeutet: Werden Zwillinge geboren, dann haben die Eltern nicht automatisch einen Anspruch auf den Geschwisterbonus – obwohl natürlich jedes der Kinder ein Geschwisterchen hat, das jünger ist als drei Jahre.

Genauso gilt: Handelt es sich bei den älteren Geschwistern um Zwillinge oder Mehrlinge, dann werden diese auch wie ein Kind behandelt. Den Geschwisterbonus erhalten Eltern für sie nur, wenn sie zum Zeitpunkt des Elterngeldbezugs jünger sind als drei Jahre, sofern es keine weiteren Geschwister gibt.

Wie hoch ist der Geschwisterbonus?

Der Bonus beträgt beim Basis-Elterngeld (Bezugszeitraum zwölf Monate) in der Regel zehn Prozent des  Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro und höchstens 180 Euro pro Monat. Beim Elterngeld Plus wird der Bonus anteilig berechnet: Streckt ein Elternteil sein Elterngeld beispielsweise über 24 Monate, dann halbiert sich auch der monatliche Bonus entsprechend.

Beziehen beide Eltern – gleichzeitig oder nacheinander – Elterngeld, dann haben beide jeweils Anspruch auf den Geschwisterbonus, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn beispielsweise das Geschwisterkind seinen dritten Geburtstag feiert, wenn das Baby sechs Monate alt ist, kann es sich finanziell lohnen, die Elternzeit des zweiten Partners ebenfalls in diesen Zeitraum zu legen.

Geschwis­ter­bo­nus bei Patchworkfamilien

Rechtsschutz

Wenn in eurem Haushalt ein Kind aus einer früheren Beziehung deines Ehepartners lebt, hast du beim Elterngeld für euer jüngeres gemeinsames Kind auch Anspruch auf den Geschwisterbonus, solange das Halbgeschwisterkind jünger ist als drei Jahre. Das gilt allerdings nur bei Paaren, die verheiratet sind.

Für leibliche Kinder, die nicht im eigenen Haushalt, sondern beispielsweise beim Ex-Partner leben, besteht im Gegenzug kein Anspruch auf den Geschwisterbonus beim Elterngeld für ein weiteres Kind.

Geschwis­ter­bo­nus mit Eltern­geld beantragen

Der Bonus kann im Elterngeldantrag mit beantragt werden und wird mit dem Elterngeld zusammen ausgezahlt, wenn der Anspruch erfüllt ist. Vorgelegt werden muss dazu in der Regel eine Geburtsurkunde des älteren Geschwisterkindes, auf das sich der Anspruch bezieht, gegebenenfalls auch andere Unterlagen.

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