12. Januar 2018, 12:10 Uhr
Steuerersparnis für Gläubige Kirchensteuer: Höhe und Absetzbarkeit von der Steuer
Die Höhe der Kirchensteuer hängt vom Einkommen und vom Wohnort ab. Sie spült jedes Jahr Milliarden in die Kassen der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften. In aller Regel zieht das Finanzamt die Kirchensteuer ein und leitet Sie mit einem kleinen Abzug für den Verwaltungsaufwand weiter.
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Höhe der Kirchensteuer: So wird sie berechnet
Die Höhe der Kirchensteuer ergibt sich aus der Lohnsteuer (bei Arbeitnehmern) beziehungsweise aus der Einkommenssteuer (bei Selbstständigen) und liegt bei neun Prozent der zu zahlenden Steuer. Ausnahme: In Bayern und Baden-Württemberg sind es nur acht Prozent, weil diese Bundesländer zusätzlich noch ein Kirchgeld erheben.
Bei Angestellten kümmert sich der Arbeitgeber um die Kirchensteuer: Er führt Sie in voller Höhe ans Finanzamt ab. Dabei können Unternehmen zwischen zwei Varianten wählen:
- Beim vereinfachten Verfahren führen Arbeitgeber pauschal fünf bis sieben Prozent Kirchensteuer für jeden Arbeitnehmer ab.
- Beim sogenannten Nachweisverfahren führen Unternehmen den vollen Kirchensteuersatz in Höhe von acht beziehungsweise neun Prozent ab – allerdings nur für die Mitarbeiter, die tatsächlich kirchensteuerpflichtig sind. Die Konfession beziehungsweise Konfessionslosigkeit muss dann für jeden einzelnen Mitarbeiter nachgewiesen werden.
Bei kirchensteuerpflichtigen Mitarbeitern werden die Abzüge dann entsprechend auf der Gehaltsabrechnung sichtbar. Doch nicht nur der Lohn beziehungsweise das Einkommen wird mit einer Kirchensteuer versehen. In den Bistümern Speyer und Limburg gibt es noch die Kirchengrundsteuer: Landbesitzer müssen zusätzlich eine Kirchengrundsteuer in Höhe von zehn Prozent der normalen Grundsteuer entrichten. Auch an Kapitalerträgen verdient die Kirche mit: In Bayern und Baden-Württemberg 1,96 Prozent der Abgeltungsteuer, in allen anderen Bundesländern 2,2 Prozent. Die Abgeltungsteuer selbst liegt regulär bei 25 Prozent der Kapitalerträge.
Kirchensteuer absetzen: Was ist möglich?
Sie können die Kirchensteuer und das Kirchengeld als Sonderausgaben in voller Höhe von der Steuer absetzen. Einzige Ausnahme: Den Kirchensteuerzuschlag auf die Abgeltungsteuer können Sie nicht absetzen, weil die Abgeltungsteuer gemindert wird, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind. Dennoch bezahlen Sie als Kirchenmitglied rund 1,5 Prozent mehr als jemand, der keine Kirchensteuer zahlen muss.
Außer in Bayern ist auch in allen Bundesländern eine Kappung der Kirchensteuer möglich. Davon profitieren vor allem Gutverdiener. Abhängig vom Bundesland liegt die Grenze zwischen 2,75 und 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Je nach Bundesland passiert das automatisch oder Sie müssen dafür einen Antrag beim Finanzamt stellen. Wenn Ihr Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, müssen Sie gar keine Kirchensteuer zahlen – eventuell aber Kirchgeld.
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