Mutterschutz nach der Geburt: So lange dauert er YakobchuckOlena, Fotolia

14. Januar 2019, 9:18 Uhr

Darf ich eigentlich? Mut­ter­schutz nach der Geburt: So lange dauert er

In puncto Mutterschutz nach der Geburt herrscht manche Unsicherheit: Wie lange darf oder muss man zu Hause bleiben und wie sieht es mit Sonderregelungen bei schwierigen Geburten aus? Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt die Einzelheiten.

Wenn die Schwangerschaft zum Streitthema mit dem Chef wird, sind wir an deiner Seite. >>

Absolutes Beschäf­ti­gungs­ver­bot: Acht Wochen Mut­ter­schutz nach der Geburt

Im Normalfall gibt es acht Wochen Mutterschutz, damit sich Mutter und Kind erholen und an die neuen Umstände gewöhnen können. In diesen zwei Monaten gilt für Arbeitnehmerinnen ein absolutes Beschäftigungsverbot (§ 3 MuSchG). Das heißt, das Arbeiten ist strikt verboten – selbst dann, wenn die frischgebackene Mama gern arbeiten würde.

Hier unterscheidet sich der Mutterschutz nach der Geburt von den Regelungen zum Mutterschutz während der Schwangerschaft, denn in den letzten Wochen vor der Entbindung dürfen Frauen freiwillig arbeiten.

Baby vor Termin geboren: Mut­ter­schutz verkürzt sich nicht

Sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Schwangere Mutterschutz in Anspruch annehmen und müssen nicht mehr arbeiten. Kommt das Baby aber früher als errechnet, können sie diese sechs Wochen nicht voll ausschöpfen. Die Differenz zwischen dem errechneten Geburtstermin und der tatsächlichen Entbindung darf die Frau nach der Geburt als verlängerten Mutterschutz nachholen.

Wie du jeweils für die Zeiträume vor und nach der Geburt Mutterschaftsgeld beantragst, erfährst du im Streitlotse-Ratgeber "Mutterschaftsgeld beantragen: Wann, wo und wie?"

Wann gibt es zwölf Wochen Mutterschutz?

Es gibt einige Sonderfälle, in denen sich der Mutterschutz nach der Geburt auf zwölf Wochen verlängert, weil davon auszugehen ist, dass die Kinder mehr Pflege brauchen als ein durchschnittliches Neugeborenes. Dazu gehören:

  • Mehr­lings­ge­bur­ten
  • Früh­ge­bur­ten
  • Babys mit einem Geburts­ge­wicht von weniger als 2.500 Gramm
  • seit 2018 auch: Babys mit einer Behin­de­rung, die innerhalb von acht Wochen nach der Geburt dia­gnos­ti­ziert wird

    Mehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Wichtig: Damit die Krankenkasse in diesen Fällen nach der Geburt nicht nur für acht, sondern für zwölf Wochen Mutterschaftsgeld zahlt, musst du sie entsprechend informieren.

Tod des Kindes: Mutter darf Schutz­zeit verkürzen

Auch im Fall des Kindstodes stehen der Mutter nach der Geburt üblicherweise acht Wochen Mutterschutz zu. Mit einem Unterschied allerdings: Das absolute Beschäftigungsverbot gilt nur für zwei Wochen. Möchte die Frau danach wieder arbeiten, darf sie das. Sie braucht allerdings eine ärztliche Bestätigung, dass es keine Gründe gibt, die dagegen sprechen. Und: Wenn sie merkt, dass es doch nicht geht, darf sie ihre Einwilligung unter Berufung auf den Mutterschutz jederzeit widerrufen.

Schü­le­rin­nen und Stu­den­tin­nen: Schneller zurück in den Lernalltag

Auch Schülerinnen und Studentinnen genießen nach der Geburt Mutterschutzrechte. Allerdings sind die Beschäftigungsverbote hier weniger streng: Wenn die Frauen das ausdrücklich fordern, dürfen sie auch vor Ablauf der acht Wochen zurück an den Ausbildungsort.

FAZIT
  • Während des Mut­ter­schut­zes nach der Geburt herrscht für Arbeit­neh­me­rin­nen absolutes Beschäftigungsverbot.
  • Die meisten Mütter haben ein Recht auf acht Wochen Mutterschutz.
  • Frühchen, Mehrlinge oder behin­der­te Kinder sorgen für eine Ver­län­ge­rung der Schutz­zeit auf min­des­tens zwölf Wochen.
  • Mütter, die noch in der Aus­bil­dung sind, dürfen nach eigenem Ermessen auch weniger als acht Wochen zu Hause bleiben.
  • Ist das Neu­ge­bo­re­ne gestorben, muss die Mutter min­des­tens zwei Wochen zu Hause bleiben. Will sie danach schon arbeiten, muss der Arzt zustimmen.
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