14. Dezember 2017, 10:10 Uhr
Kein ALG I durch Eigenverschulden Sperrfrist beim Arbeitslosengeld: Wann sie droht
Eine sogenannte Sperrfrist für das Arbeitslosengeld I kann verhängt werden, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhält. Je nach Verstoß kann diese Sperrzeit zwischen einer und zwölf Wochen betragen und Sie bis zu 25 Prozent Ihrer Leistungsansprüche kosten.
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Mögliche Gründe für eine Sperrzeit
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 159 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). "Versicherungswidriges Verhalten" bedeutet letztlich, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit nach Auffassung des Amts selbst zu verantworten haben, zum Beispiel in folgenden Fällen:
- Arbeitsaufgabe: Sie haben selbst gekündigt, einen Aufhebungsvertrag unterschrieben oder eine fragwürdige Kündigung widerspruchslos akzeptiert.
- Arbeitsablehnung: Sie treten ein vermitteltes Arbeitsverhältnis nicht an.
- unzureichende Eigenbemühung um einen neuen Job
- Ablehnung oder Abbruch von beruflichen Eingliederungsmaßnahmen
- verspätete Meldung: Sie melden sich zu spät arbeitslos oder verpassen Ihren persönlichen Termin im Amt.
In § 159 SGB III findet sich allerdings auch ein Hinweis auf "wichtige Gründe", die oben genanntes Verhalten rechtfertigen können, sodass keine Sperrzeit verhängt wird. Dabei handelt es sich allerdings immer um Einzelfallentscheidungen. In der Vergangenheit wurden unter anderem Fälle von Mobbing oder Burn-out (AZ L 9 AL 129/08) als legitime Gründe für eine Eigenkündigung akzeptiert. Auch das Zusammenziehen mit dem Ehepartner oder Kinderbetreuung können möglicherweise als wichtige Gründe anerkannt werden und so die Sperrfrist verhindern. Wenn Ihnen eine Sperrzeit droht, lohnt es sich daher immer, erst einmal zu widersprechen und Ihre persönlichen Gründe darzulegen.
Dauer der Sperrfrist: 1 bis 12 Wochen
Je nach Begründung für die Sperrfrist variiert die Dauer:
- Arbeitsaufgabe: 12 Wochen
- Arbeitsablehnung, Abbruch oder Ablehnung von Eingliederungsmaßnahmen: drei Wochen (erster Verstoß), sechs Wochen (zweiter Verstoß) oder 12 Wochen (dritter Verstoß)
- mangelnde Eigenbemühung: zwei Wochen
- Meldeversäumnis: eine Woche
Die Sperrzeit kann allerdings im Einzelfall verkürzt werden – zum Beispiel, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin in absehbarer Zeit geendet hätte oder wenn die vorgesehene Sperrfrist eine besondere Härte darstellen würde, die dem Arbeitslosen nicht zuzumuten ist.
Bei der Dauer der Sperrzeit ist vor allem Folgendes wichtig: Ihr Anspruch ruht nicht einfach nur, sondern wird auch insgesamt gekürzt – bei einer Sperrfrist von zwölf Wochen bedeutet das immerhin ein Viertel Ihrer Gesamtanspruchsdauer (§ 148 SGB III).
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