Die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld kann bis zu zwölf Wochen betragen stadtratte, Fotolia

14. Dezember 2017, 10:10 Uhr

Kein ALG I durch Eigenverschulden Sperr­frist beim Arbeits­lo­sen­geld: Wann sie droht

Eine sogenannte Sperrfrist für das Arbeitslosengeld I kann verhängt werden, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhält. Je nach Verstoß kann diese Sperrzeit zwischen einer und zwölf Wochen betragen und Sie bis zu 25 Prozent Ihrer Leistungsansprüche kosten.

Akzeptieren Sie die Kündigung nicht einfach. Fragen Sie uns! >>

Mögliche Gründe für eine Sperrzeit

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 159 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). "Versicherungswidriges Verhalten" bedeutet letztlich, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit nach Auffassung des Amts selbst zu verantworten haben, zum Beispiel in folgenden Fällen:

  • Arbeits­auf­ga­be: Sie haben selbst gekündigt, einen Auf­he­bungs­ver­trag unter­schrie­ben oder eine frag­wür­di­ge Kündigung wider­spruchs­los akzeptiert.
  • Arbeits­ab­leh­nung: Sie treten ein ver­mit­tel­tes Arbeits­ver­hält­nis nicht an.
  • unzu­rei­chen­de Eigen­be­mü­hung um einen neuen Job
  • Ablehnung oder Abbruch von beruf­li­chen Eingliederungsmaßnahmen
  • ver­spä­te­te Meldung: Sie melden sich zu spät arbeits­los oder verpassen Ihren per­sön­li­chen Termin im Amt.

In § 159 SGB III findet sich allerdings auch ein Hinweis auf "wichtige Gründe", die oben genanntes Verhalten rechtfertigen können, sodass keine Sperrzeit verhängt wird. Dabei handelt es sich allerdings immer um Einzelfallentscheidungen.  In der Vergangenheit wurden unter anderem Fälle von Mobbing oder Burn-out (AZ L 9 AL 129/08) als legitime Gründe für eine Eigenkündigung akzeptiert. Auch das Zusammenziehen mit dem Ehepartner oder Kinderbetreuung können möglicherweise als wichtige Gründe anerkannt werden und so die Sperrfrist verhindern. Wenn Ihnen eine Sperrzeit droht, lohnt es sich daher immer, erst einmal zu widersprechen und Ihre persönlichen Gründe darzulegen.

Dauer der Sperr­frist: 1 bis 12 Wochen

Je nach Begründung für die Sperrfrist variiert die Dauer:

  • Arbeits­auf­ga­be: 12 Wochen
  • Arbeits­ab­leh­nung, Abbruch oder Ablehnung von Ein­glie­de­rungs­maß­nah­men: drei Wochen (erster Verstoß), sechs Wochen (zweiter Verstoß) oder 12 Wochen (dritter Verstoß)
  • mangelnde Eigen­be­mü­hung: zwei Wochen
  • Mel­de­ver­säum­nis: eine Woche

Rechtsschutz

Die Sperrzeit kann allerdings im Einzelfall verkürzt werden – zum Beispiel, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin in absehbarer Zeit geendet hätte oder wenn die vorgesehene Sperrfrist eine besondere Härte darstellen würde, die dem Arbeitslosen nicht zuzumuten ist.

Bei der Dauer der Sperrzeit ist vor allem Folgendes wichtig: Ihr Anspruch ruht nicht einfach nur, sondern wird auch insgesamt gekürzt – bei einer Sperrfrist von zwölf Wochen bedeutet das immerhin ein Viertel Ihrer Gesamtanspruchsdauer (§ 148 SGB III).

 

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.