Vermögen bei Hartz IV: Was ist möglich? Gerhard Seybert, Fotolia

26. Oktober 2018, 12:36 Uhr

Darf ich eigentlich? Vermögen bei Hartz IV: Was ist möglich?

Der Staat unterstützt Menschen ohne Job mit monatlichen Zuwendungen. Wie hoch diese Grund­si­cherung für Arbeit­su­chende – besser bekannt als Hartz IV – ausfällt, hängt jeweils vom Vermögen der Antragsteller ab. Überschreitet es gewisse Grenzen, wird die finanzielle Hilfe gekürzt. Es gibt allerdings sogenanntes Schonvermögen, das nicht angerechnet werden darf.

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Volle Grund­si­che­rung nur für Bedürftige

Wer Hartz IV beantragt, erhält die staatliche Stütze nur dann in vollem Umfang, wenn er bedürftig ist. Andernfalls wird die Leistung gekürzt. Ob Bedürftigkeit vorliegt, hängt von vorhandenen Vermögenswerten und dem Einkommen des Antragstellers ab. Beide überprüfen die zuständigen Jobcenter und Behörden sehr genau.

Welche finanziellen Mittel auf die Grund­si­cherung für Arbeit­su­chende anzurechnen sind, bestimmt seit 2005 das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

  • Als Vermögen gelten demnach sämtliche Werte, die am Tag des Erst- oder Fol­ge­an­trags auf Hartz IV im Besitz der jewei­li­gen Antrag­stel­ler sind.
  • Einkommen hingegen sind Einkünfte, die während des Bezugs von Hartz IV entstehen.

Vor Hartz IV ver­wert­ba­res Vermögen aufbrauchen

Weitere Voraussetzung: Der finanzielle Besitz – sowohl im Inland als auch im Ausland – ist direkt verwertbar für den Lebensunterhalt. Das betrifft nicht nur klingende Münze, sondern auch Dinge, die sich verkaufen, vermieten, beleihen, verpachten oder anderweitig zu Geld machen lassen.  Dazu zählen generell beispielsweise:

  • Guthaben bei Banken und Spar­kas­sen (etwa Beträge auf Giro­kon­ten und Spar­bü­chern, in Form von Tagesgeld, Festgeld, in Depots oder Bausparverträgen)
  • Bargeld
  • Wert­pa­pie­re
  • Immo­bi­li­en­ei­gen­tum (Häuser, Wohnungen, Grundstücke)
  • Autos
  • Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­run­gen
  • Schmuck
  • Kunst

Konkret kann das bedeuten, das Menschen ohne Arbeitsplatz ihr finanzielles Polster größtenteils flüssig machen und für ihren alltäglichen Unterhalt verbrauchen müssen, bevor sie vollen Anspruch auf Hartz IV haben.

Das gilt auch für das Einkommen. Angerechnet werden hier unter anderem Einkünfte aus:

  • selbst­stän­di­ger sowie nicht­selbst­stän­di­ger Erwerbsarbeit
  • Geld­ge­schen­ken
  • Renten
  • Steu­er­erstat­tun­gen
  • Unter­halts­leis­tun­gen
  • Zins- und Mieterträgen
  • Kinder- und Elterngeld
Vermögen bei Hartz IV: Was ist möglich?

Harald07, Fotolia

Ausnahmen bei Autos, Hausrat und Co.

Von diesen Regeln gibt es aber einige Ausnahmen. Behalten werden dürfen:

  • Ein ange­mes­se­ner, nicht übermäßig luxu­riö­ser Hausstand.
  • Gegen­stän­de, die zur Berufs­aus­übung wichtig sind und bei Wie­der­ein­stieg in den Job neu beschafft werden müssten.
  • Autos, die einen Zeitwert von nicht mehr als 7.500 Euro haben.
  • Immo­bi­li­en, wenn sie eine gewisse Größe nicht über­schrei­ten und die Hartz-IV-Bezieher sie selbst nutzen.

Als Maximum für Eigentumswohnungen gelten:

  • 80 Qua­drat­me­ter bei Ein- bis Zweipersonenhaushalten
  • 100 Qua­drat­me­ter bei Dreipersonenhaushalten
  • 120 Qua­drat­me­ter bei Vierpersonenhaushalten

Die Grenzwerte hinsichtlich Häusern sind:

  • 90 Qua­drat­me­ter bei Ein- bis Zweipersonenhaushalten
  • 110 Qua­drat­me­ter bei Dreipersonenhaushalten
  • 130 Qua­drat­me­ter bei Vierpersonenhaushalten

Mit jeder weiteren Person steigt die zulässige Wohnfläche um 20 Quadratmeter an.

Ähnlich wie mit Immobilien verhält es sich bei Grundstücken: Liegen sie innerhalb von Städten, dürfen sie bis zu 500 Quadratmeter groß sein, auf dem Land bis zu 800 Quadratmeter. Diese Flächenangaben – auch jene zu Wohnungen und Häusern – sind allerdings Richtlinien und können im Einzelfall abhängig von der jeweiligen gesundheitlichen und familiären Situation oder anderen Lebensumständen höher angesetzt werden.

Es gibt auch weitere Werte, die Hartz-IV-Bezieher als sogenanntes Schonvermögen behalten dürfen und die nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden.

Hartz IV und Freibeträge

In die Kategorie Schonvermögen fällt der Grundfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr für Volljährige. Seine maximale Höhe ist jedoch begrenzt und abhängig vom Geburtsdatum gestaffelt: zwischen 9.750 Euro (geboren vor dem vor 01.01.1958) und 10.050 Euro (geboren nach dem 31.12.1963). Minderjährige haben pauschal einen Grundfreibetrag von 3.100 Euro.

Bei Arbeitsrechtsfragen sind wir Ihr Partner!Außerdem gibt es einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen. Er liegt bei 750 Euro für jede Person innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft. Gedacht ist er für den Erwerb von Hausrat, Bekleidung und ähnlichen Dingen des täglichen Bedarfs.

Die Freigrenzen werden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft als Pool betrachtet, das heißt: Hat einer der Hartz-IV-Empfänger nur wenig Vermögen, kann zum Beispiel der Partner entsprechend mehr besitzen, als er seinem Alter nach dürfte – aber eben nicht mehr als den maximalen Grundfreibetrag.

Welche Alters­vor­sor­ge gehört zum Schonvermögen?

Vermögen, das ausschließlich der Altersvorsorge dient und staatlich gefördert wird, darf nicht auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).  Das schließt die Riester-Rente und die Rürup-Rente ein.

In beiden Fällen ist das angehäufte Kapital pfändungssicher. Das gilt für betreffende Eigenbeiträge und staatliche Zulagen sowie die daraus entstehenden Erträge. Voraussetzung für den Schutzstatus ist ein Nachweis, den die Anbieter der Renten jährlich an die Sparer schicken.

Riesterverträge und Rürup-Renten müssen also nicht gekündigt werden. Passiert dies aber doch, dann wird das frei gewordene Kapital als verwertbar angesehen und fällt nicht mehr unter das  Schonvermögen.

Darüber hinaus befreit sind Mittel zur betrieblichen Altersvorsorge. Das gilt ebenso für andere Renten- und Lebensversicherungen, in deren Genuss Hartz-IV-Empfänger erst mit ihrem Eintritt ins Rentenalter kommen. Das schließt beispielsweise eine Kapitallebensversicherung aus, weil sie keine zweckgebundene Altersvorsorge und damit verwertbares Vermögen ist. Die Freigrenze für Altersvorsorgevermögen liegt bei maximal 750 Euro pro Lebensjahr.

FAZIT
  • Vor­han­de­nes Einkommen und Vermögen können auf den Hartz IV-Satz ange­rech­net werden.
  • Benö­tig­ter Hausrat und Immo­bi­li­en bis zu einer bestimm­ten Größe dürfen behalten werden.
  • Auch Vermögen, das der Alters­vor­sor­ge dient und staatlich gefördert wird, darf nicht ange­rech­net werden – etwa die Riester-Rente.
  • Das soge­nann­te Schon­ver­mö­gen bei reinen Geld­wer­ten ist abhängig vom Geburts­da­tum gestaffelt.
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