26. Oktober 2018, 12:36 Uhr
Darf ich eigentlich? Vermögen bei Hartz IV: Was ist möglich?
Der Staat unterstützt Menschen ohne Job mit monatlichen Zuwendungen. Wie hoch diese Grundsicherung für Arbeitsuchende – besser bekannt als Hartz IV – ausfällt, hängt jeweils vom Vermögen der Antragsteller ab. Überschreitet es gewisse Grenzen, wird die finanzielle Hilfe gekürzt. Es gibt allerdings sogenanntes Schonvermögen, das nicht angerechnet werden darf.
Mit dem 360°-Rechtsschutz sind Sie auch für Veränderungen immer gut gewappnet. >>
Volle Grundsicherung nur für Bedürftige
Wer Hartz IV beantragt, erhält die staatliche Stütze nur dann in vollem Umfang, wenn er bedürftig ist. Andernfalls wird die Leistung gekürzt. Ob Bedürftigkeit vorliegt, hängt von vorhandenen Vermögenswerten und dem Einkommen des Antragstellers ab. Beide überprüfen die zuständigen Jobcenter und Behörden sehr genau.
Welche finanziellen Mittel auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende anzurechnen sind, bestimmt seit 2005 das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
- Als Vermögen gelten demnach sämtliche Werte, die am Tag des Erst- oder Folgeantrags auf Hartz IV im Besitz der jeweiligen Antragsteller sind.
- Einkommen hingegen sind Einkünfte, die während des Bezugs von Hartz IV entstehen.
Vor Hartz IV verwertbares Vermögen aufbrauchen
Weitere Voraussetzung: Der finanzielle Besitz – sowohl im Inland als auch im Ausland – ist direkt verwertbar für den Lebensunterhalt. Das betrifft nicht nur klingende Münze, sondern auch Dinge, die sich verkaufen, vermieten, beleihen, verpachten oder anderweitig zu Geld machen lassen. Dazu zählen generell beispielsweise:
- Guthaben bei Banken und Sparkassen (etwa Beträge auf Girokonten und Sparbüchern, in Form von Tagesgeld, Festgeld, in Depots oder Bausparverträgen)
- Bargeld
- Wertpapiere
- Immobilieneigentum (Häuser, Wohnungen, Grundstücke)
- Autos
- Kapitallebensversicherungen
- Schmuck
- Kunst
Konkret kann das bedeuten, das Menschen ohne Arbeitsplatz ihr finanzielles Polster größtenteils flüssig machen und für ihren alltäglichen Unterhalt verbrauchen müssen, bevor sie vollen Anspruch auf Hartz IV haben.
Das gilt auch für das Einkommen. Angerechnet werden hier unter anderem Einkünfte aus:
- selbstständiger sowie nichtselbstständiger Erwerbsarbeit
- Geldgeschenken
- Renten
- Steuererstattungen
- Unterhaltsleistungen
- Zins- und Mieterträgen
- Kinder- und Elterngeld
Ausnahmen bei Autos, Hausrat und Co.
Von diesen Regeln gibt es aber einige Ausnahmen. Behalten werden dürfen:
- Ein angemessener, nicht übermäßig luxuriöser Hausstand.
- Gegenstände, die zur Berufsausübung wichtig sind und bei Wiedereinstieg in den Job neu beschafft werden müssten.
- Autos, die einen Zeitwert von nicht mehr als 7.500 Euro haben.
- Immobilien, wenn sie eine gewisse Größe nicht überschreiten und die Hartz-IV-Bezieher sie selbst nutzen.
Als Maximum für Eigentumswohnungen gelten:
- 80 Quadratmeter bei Ein- bis Zweipersonenhaushalten
- 100 Quadratmeter bei Dreipersonenhaushalten
- 120 Quadratmeter bei Vierpersonenhaushalten
Die Grenzwerte hinsichtlich Häusern sind:
- 90 Quadratmeter bei Ein- bis Zweipersonenhaushalten
- 110 Quadratmeter bei Dreipersonenhaushalten
- 130 Quadratmeter bei Vierpersonenhaushalten
Mit jeder weiteren Person steigt die zulässige Wohnfläche um 20 Quadratmeter an.
Ähnlich wie mit Immobilien verhält es sich bei Grundstücken: Liegen sie innerhalb von Städten, dürfen sie bis zu 500 Quadratmeter groß sein, auf dem Land bis zu 800 Quadratmeter. Diese Flächenangaben – auch jene zu Wohnungen und Häusern – sind allerdings Richtlinien und können im Einzelfall abhängig von der jeweiligen gesundheitlichen und familiären Situation oder anderen Lebensumständen höher angesetzt werden.
Es gibt auch weitere Werte, die Hartz-IV-Bezieher als sogenanntes Schonvermögen behalten dürfen und die nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden.
Hartz IV und Freibeträge
In die Kategorie Schonvermögen fällt der Grundfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr für Volljährige. Seine maximale Höhe ist jedoch begrenzt und abhängig vom Geburtsdatum gestaffelt: zwischen 9.750 Euro (geboren vor dem vor 01.01.1958) und 10.050 Euro (geboren nach dem 31.12.1963). Minderjährige haben pauschal einen Grundfreibetrag von 3.100 Euro.
Außerdem gibt es einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen. Er liegt bei 750 Euro für jede Person innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft. Gedacht ist er für den Erwerb von Hausrat, Bekleidung und ähnlichen Dingen des täglichen Bedarfs.
Die Freigrenzen werden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft als Pool betrachtet, das heißt: Hat einer der Hartz-IV-Empfänger nur wenig Vermögen, kann zum Beispiel der Partner entsprechend mehr besitzen, als er seinem Alter nach dürfte – aber eben nicht mehr als den maximalen Grundfreibetrag.
Welche Altersvorsorge gehört zum Schonvermögen?
Vermögen, das ausschließlich der Altersvorsorge dient und staatlich gefördert wird, darf nicht auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II). Das schließt die Riester-Rente und die Rürup-Rente ein.
In beiden Fällen ist das angehäufte Kapital pfändungssicher. Das gilt für betreffende Eigenbeiträge und staatliche Zulagen sowie die daraus entstehenden Erträge. Voraussetzung für den Schutzstatus ist ein Nachweis, den die Anbieter der Renten jährlich an die Sparer schicken.
Riesterverträge und Rürup-Renten müssen also nicht gekündigt werden. Passiert dies aber doch, dann wird das frei gewordene Kapital als verwertbar angesehen und fällt nicht mehr unter das Schonvermögen.
Darüber hinaus befreit sind Mittel zur betrieblichen Altersvorsorge. Das gilt ebenso für andere Renten- und Lebensversicherungen, in deren Genuss Hartz-IV-Empfänger erst mit ihrem Eintritt ins Rentenalter kommen. Das schließt beispielsweise eine Kapitallebensversicherung aus, weil sie keine zweckgebundene Altersvorsorge und damit verwertbares Vermögen ist. Die Freigrenze für Altersvorsorgevermögen liegt bei maximal 750 Euro pro Lebensjahr.
- Vorhandenes Einkommen und Vermögen können auf den Hartz IV-Satz angerechnet werden.
- Benötigter Hausrat und Immobilien bis zu einer bestimmten Größe dürfen behalten werden.
- Auch Vermögen, das der Altersvorsorge dient und staatlich gefördert wird, darf nicht angerechnet werden – etwa die Riester-Rente.
- Das sogenannte Schonvermögen bei reinen Geldwerten ist abhängig vom Geburtsdatum gestaffelt.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.