Wann muss das Gehalt auf dem Konto sein? ©Stockfotos-MG/Fotolia

29. Juli 2019, 9:34 Uhr

Durchatmen Wann muss das Gehalt auf dem Konto sein?

Pünktlichkeit ist eine Tugend – das gilt auch für den Gehaltseingang. Eine verspätete Zahlung kann unangenehme Folgen haben. Hier erfährst du, welche Gesetze gelten, welche abweichenden Regelungen es gibt und wann das Gehalt auf dem Konto sein muss.

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Die gesetz­li­che Regelung zum Gehaltseingang

§ 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt die Fälligkeit der Gehaltszahlung. Demnach muss ein Arbeitnehmer zunächst in Vorleistung gehen, um sich sein Gehalt zu verdienen. Ist eine monatliche Zahlung vereinbart, muss er also einen Monat lang arbeiten, um dann sein Gehalt für diesen Zeitraum zu bekommen.

Aus der gesetzlichen Formulierung – "Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten" – ergibt sich, dass das Gehalt in diesem Fall am ersten Tag des Folgemonats fällig ist.

Der Zeitpunkt des Gehaltseingang ist dabei der Zeitpunkt, zu dem das Gehalt auf dem Konto gutgeschrieben ist.

 

Zahl­rei­che Ausnahmen von der Regel

In der Praxis wird die Fälligkeit des Gehalts allerdings oft anders gestaltet. Es gibt in Tarif- und Arbeitsverträgen viele Sonderregelungen, die bestimmen, wann das Gehalt auf dem Konto sein muss. Betriebsräte haben gegebenenfalls ein Mitbestimmungsrecht über entsprechende Vereinbarungen.

  • In vielen Unter­neh­men ist es üblich, dass das Gehalt für den aktuellen Monat bereits einige Tage vor Monats­en­de gezahlt wird. Das ist in der Regel von Vorteil für Arbeit­neh­mer, denn es erleich­tert die Planung: So ist man bei­spiels­wei­se auf der sicheren Seite, wenn am Monats­ers­ten die Miete abgebucht wird.
  • Manche Arbeit­ge­ber zahlen das Gehalt auch erst zum 15. Tag des Fol­ge­mo­nats aus – mehr zu solchen Rege­lun­gen liest du im nächsten Absatz.
  • Eine Beson­der­heit gibt es bei den Aus­bil­dungs­ver­gü­tun­gen: Azubis müssen sie am letzten Arbeits­tag des Monats erhalten, in dem sie für die Vergütung gear­bei­tet haben.

 

Sind auch spätere Zah­lungs­ter­mi­ne zulässig?

Der Arbeitsvertrag kann wirksam regeln, dass das Gehalt erst am 15. des Folgemonats zu zahlen ist – auch wenn das für den Arbeitnehmer in der Regel nicht die bevorzugte Lösung ist. Fehlt dieses ausdrückliche Regelung aber im Arbeitsvertrag, dann muss das Gehalt für den Vormonat spätestens zum Monatsersten auf dem Konto sein.

Es gibt beim Hinauszögern der Gehaltszahlung jedoch Grenzen, wie eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zeigt (AZ 4 Sa 8/17).

  • Im konkreten Fall ging es um eine Klausel in einem Arbeits­ver­trag, nach der das Gehalt erst am 20. des Fol­ge­mo­nats fällig wurde.
  • Diese Klausel erklärte das Gericht für unzu­läs­sig. Grund: Eine spätere Zahlung des Gehalts sei rechtens, wenn sie schutz­wür­di­gen Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers diene. Zum Beispiel dann, wenn Bestand­tei­le des Gehalts monatlich neu berechnet werden müssen – eine Zahlung bis zum 15. des Fol­ge­mo­nats könne so noch gerecht­fer­tigt sein.
  • Mit der noch späteren Aus­zah­lung am 20. sei jedoch eine Zumut­bar­keits­schwel­le für die Arbeit­neh­mer über­schrit­ten worden, so das Gericht.

 

Was geschieht bei Verzug der Gehaltszahlung?Mehr Informationen zum Thema Arbeitsrechtsschutz

Kommt das Gehalt verspätet aufs Konto, muss der Arbeitgeber Verzugszinsen zahlen. Außerdem haben Arbeitnehmer gemäß § 288 Absatz 5 BGB einen Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro. Mehr dazu liest du in diesem Streitlotse-Ratgeber.

Wichtig: In Verzug gerät der Arbeitgeber immer erst dann, wenn der vereinbarte Termin des Gehaltseingangs überschritten ist.

  • Ist eine Zahlung zum 15. im Arbeits­ver­trag ver­ein­bart, gerät er also ab dem 16. des Fol­ge­mo­nats in Verzug.
  • Gibt es keine geson­der­te Regelung, dann greift § 614 BGB. Demnach gerät der Arbeit­ge­ber in Verzug, sobald das Gehalt am Monats­ers­ten nicht auf dem Konto ist.

Darüber hinaus kann das Ausbleiben des Gehalts bedeuten, das der Arbeitnehmer das Recht zum Aussprechen einer außerordentlichen Kündigung hat. Bei einer einmaligen Verspätung der Gehaltszahlung solltest du allerdings noch gelassen bleiben und das Problem beim Arbeitgeber ruhig und sachlich ansprechen.

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