5. Dezember 2019, 9:30 Uhr
Fake oder Fakt? Zu viel Gehalt bekommen: Muss man es zurückzahlen?
Auf deiner Gehaltsabrechnung erscheint ein ungewöhnlicher Betrag: Du hast aus Versehen zu viel Gehalt bekommen. Was nun? Behalten und freuen – oder ehrlich sein und zurückzahlen? Wozu du bei einem solch unerwarteten Geldsegen verpflichtet bist, liest du hier.
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Zu viel Gehalt: Wer das bemerkt, muss melden und zurückzahlen
Fehler können jedem passieren – auch dem Arbeitgeber. Hat ein Arbeitnehmer also versehentlich mehr Gehalt bekommen, als ihm laut Arbeitsvertrag zusteht, dann hat der Arbeitgeber nicht einfach Pech – sondern gemäß § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich einen Herausgabeanspruch. Das heißt: Der Arbeitnehmer muss den Betrag, der sein vereinbartes Gehalt übersteigt, zurückzahlen.
Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer selbst bemerkt, dass mit seiner Gehaltsabrechnung etwas nicht stimmt. Oder wenn die Abweichung vom regulären Gehalt so groß ist, dass der Arbeitnehmer sie in jedem Fall hätte bemerken müssen.
Meldet er den Fehler dann nicht, verstößt er gegen seine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Und das kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, im schlimmsten Fall sogar die fristlose Kündigung. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber das überzahlte Gehalt auch auf gerichtlichem Weg zurückfordern.
Kann der Arbeitgeber den Betrag einfach vom nächsten Gehalt abziehen?
Hier kommt es darauf an, wie hoch der überzahlte Betrag ist. Handelt es sich nur um ein einmaliges Versehen und um einen überschaubaren Betrag, dann kannst du dir mit deinem Arbeitgeber sicher einig werden, dass er dein Gehalt beim nächsten Mal entsprechend kürzt.
Allerdings darf der Arbeitgeber dein Gehalt in der Regel nicht eigenmächtig so weit kürzen, dass du davon deinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kannst.
Nichts bemerkt und das Geld schon ausgegeben: Was nun?
Einen Ausweg aus der Rückzahlungspflicht bietet das Bürgerliche Gesetzbuch auch: Gemäß § 818 Absatz 3 BGB muss zu viel gezahltes Gehalt nicht zurückgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer den Fehler nicht bemerkt und den Betrag bereits für etwas ausgegeben hat, dessen Gegenwert sich nicht mehr in seinem Vermögen befindet. Im Juristendeutsch spricht man dabei von "Entreicherung".
Ein Beispiel: Dein Arbeitgeber überweist dir versehentlich einmalig 100 Euro zu viel. Du hast dir nichts dabei gedacht, dich über den hohen Puffer auf deinem Konto am Monatsende gefreut und dir etwas dafür gegönnt. Es kommt nun darauf an, was du gekauft hast:
- Von einer Konzertkarte oder einem Restaurantbesuch hast du keinen dauerhaften Vermögenswert – das Geld ist also weg und du bist "entreichert".
- Verwendest du das Geld aber dafür, dir eine neue Uhr zu kaufen oder eine zusätzliche Rückzahlung für deinen laufenden Kredit zu leisten, dann befindet sich der Gegenwert der 100 Euro rechtlich gesehen noch in deinem Vermögen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Rückzahlung oder zur Not die Herausgabe fordern.
Aber Vorsicht: War der überzahlte Betrag so hoch, dass du den Fehler hättest bemerken müssen, kann dir Vorsatz nachgewiesen werden – und zudem ein Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber wegen der Rückzahlung drohen.
Muss man seine Gehaltsabrechnung auf Fehler prüfen?
Arbeitnehmer müssen nicht jeden Monat akribisch ihre Gehaltsabrechnung auf mögliche Fehler prüfen. So entschied zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2007 in einem Streitfall um überzahltes Gehalt (AZ 9 Sa 1560/06).
Ein regelmäßiger Blick auf die Abrechnung ist aber trotzdem zu empfehlen: Schließlich könnte es ja auch sein, dass du mal versehentlich zu wenig Geld überwiesen bekommst. Und zahlt der Arbeitgeber dauerhaft zu viel Gehalt aus, kann sich das zu einem hohen Betrag läppern, der dich bei einer Rückzahlungsforderung vor ernsthafte Probleme stellt.
Verjährung: Wie lange ist eine Gehaltsrückforderung möglich?
Gibt es zu einer Gehaltsrückforderung Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder in einem bestehenden Tarifvertrag – sogenannte Ausschlussfristen –, dann haben diese Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Beispielsweise kann festgehalten sein, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen.
Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB: drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitgeber davon Kenntnis erhält.
Nicht zurückfordern kann der Arbeitgeber das überzahlte Gehalt gemäß § 814 BGB grundsätzlich, wenn er bereits bei der Auszahlung wusste, dass es zu hoch ist ("Kenntnis der Nichtschuld").
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.