Überstunden abbauen: Die Regelungen zum Freizeitausgleich ©ASDF/Fotolia

18. Juli 2019, 9:16 Uhr

Darf ich eigentlich? Über­stun­den abbauen: Die Rege­lun­gen zum Freizeitausgleich

Mehr Zeit für die Kinder, ein verlängertes Wochenende oder ein weiterer Brückentag: Wer Überstunden abbauen kann, gewinnt dadurch mehr Freizeit. Allerdings ist es nicht in jedem Unternehmen üblich, Überstunden entsprechend auszugleichen. Hier erfährst du, unter welchen Voraussetzungen das Pflicht ist und welche Spielregeln beim Überstundenabbau für Arbeitgeber und Arbeitnehmer außerdem gelten.

Probleme am Arbeitsplatz? Wir stärken dir den Rücken. >>

 

Vor­aus­set­zung: Über­stun­den müssen ange­ord­net oder geduldet sein

Nicht jede Überstunde bewirkt einen Vergütungs- oder Freizeitanspruch. Den haben nur solche, die vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet oder geduldet wurden. Wenn ein Arbeitnehmer abends einfach nur länger am Schreibtisch sitzt und arbeitet, ohne dass der Arbeitgeber davon Kenntnis hat, kann er daraus keine Ansprüche ableiten.

Als Arbeitnehmer bist du nicht verpflichtet, solche unabgesprochenen Überstunden zu leisten – und unbezahlte Überstunden schon gar nicht. Mehr zur Rechtslage rund um Überstunden und Mehrarbeit erfährst du auf unserer Themenseite "Überstunden". 

 

Über­stun­den: Abbauen oder auszahlen lassen – was ist möglich?

Werden Überstunden ausdrücklich erfasst, dann werden sie in den meisten Unternehmen standardmäßig mit Freizeit ausgeglichen. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten entsprechende Regelungen.

In solchen Fällen ist es meist nur ausnahmsweise möglich, sich stattdessen die Überstunden auszahlen zu lassen. Zum Beispiel dann, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Überstunden mehr durch Freizeit ausgleichen kann. Bestätigt wurde dies durch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (AZ 7 Sa 491/96).

Hat der Arbeitnehmer einen Job in leitender Position, bei dem eine feste Arbeitszeit nicht vorgegeben ist,  kann vereinbart werden, dass er im Rahmen der Gestaltung und Organisation seiner Arbeit selbst für den erforderlichen Freizeitausgleich sorgt. Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) geurteilt (AZ 4 AZR 445/93).

 

Über­stun­den­ab­bau ist kein Erholungsurlaub

Durch Freizeit abgegoltene Stunden gelten rechtlich nicht als Erholungsurlaub. Diese Unterscheidung ist zum Beispiel wichtig, wenn du als Arbeitnehmer während des Abbummelns von Überstunden krank wirst.

  • Wenn du während deines Urlaubs gesund­heit­lich schwä­chelst, kannst du eine Krank­mel­dung ein­rei­chen und die ange­fal­le­nen Krank­heits­ta­ge später erneut als Urlaub nehmen.
  • Beim Abfeiern von Über­stun­den hingegen ist das nicht möglich: Wer in diesem Zeitraum krank wird, kann die Krank­heits­zeit nicht wieder seinem Arbeits­zeit­kon­to gut­schrei­ben, um sie später erneut zu nehmen.
  • Wer aus­drück­lich Über­stun­den abfeiern möchte, anstatt für denselben Zeitraum Urlaub zu nehmen, muss sicher­ge­hen und auch belegen können, dass er auf seinem Arbeits­zeit­kon­to ent­spre­chend viele Plus­stun­den ange­sam­melt hat. Ist dieser Nachweis nicht konkret möglich, kann der Arbeit­ge­ber im Streit­fall verlangen, dass statt­des­sen Urlaub genommen wird. Ent­spre­chend hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Rheinland-Pfalz geurteilt (AZ 5 Sa 204/18).

 

Über­stun­den­ab­bau: Darf der Chef den Zeitpunkt bestimmen?

Gibt es keine anders lautende vertragliche Regelung, kann der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen. Das heißt: Er bestimmt, wann Überstunden abgebaut werden, beispielsweise in auftragsschwachen Zeiten. Das Arbeitsrecht enthält keine Bestimmungen, die es Arbeitnehmern erlauben, den Zeitpunkt des Überstundenabbaus nach eigenen Wünschen zu wählen.

Außerdem sollte man die freie Zeit mit dem Arbeitgeber koordinieren, damit Arbeitsabläufe nicht durch Mitarbeitermangel gestört werden. Oft werden Überstunden deshalb innerhalb eines kurzen Zeitraums wieder abgebaut, damit nicht zu viele von ihnen auf dem Zeitkonto auflaufen.

Besteht in einem Arbeitsvertrag eine Klausel, die den Abbau von Überstunden durch Freizeit ausschließt, muss der betreffende Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die aufgelaufenen und erfassten Überstunden zwingend vergüten.

Übrigens: Steht im Arbeitsvertrag die Klausel, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, muss sie auch eine Aussage darüber treffen, wie viele Stunden das genau sind – sonst ist sie null und nichtig. Mehr zu diesem Thema liest du in diesem Streitlotse-Ratgeber.

 

Bei Über­stun­den ohne Regelung: Das Gespräch mit dem Chef suchen

Wen du ständig länger arbeitest und es keine klare Regelung in deinem  Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag gibt, musst du den Dialog mit deinem Arbeitgeber suchen. Er muss eine Regelung finden. Das kann bedeuten, dass er zusätzliches Personal einstellt oder die Arbeitsabläufe anders organisiert.

Mehr Informationen zum Thema ArbeitsrechtsschutzVorsicht ist geboten, wenn der Arbeitgeber als Lösung einen Bonus oder eine Gehaltserhöhung anbietet: Eine akzeptierte Erhöhung des Gehalts könnte als Einverständnis für weitere ungeregelte Überstunden verstanden werden. Boni haben den Vorteil, dass sie die ständige Mehrarbeit nicht dauerhaft festlegen, sind aber oft aus steuerlicher Sicht nicht so attraktiv.

Kommt es beim Gespräch mit der Geschäftsführung zu keiner Einigung, brauchst du Unterstützung. Das können Kollegen sein, die zusammen mit dir erneut den Dialog mit deinem Arbeitgeber suchen, oder auch der Betriebsrat. Kommt es dabei zu keiner Lösung, kann der nächste Weg zum Beispiel zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht führen.

Fehlt im Arbeitsvertrag lediglich der Anspruch auf Freizeitausgleich bei Überstunden, hat ein Gespräch mit dem Arbeitgeber potenziell gute Erfolgschancen. Der Grund: Als Alternative kann er anfallende Überstunden nur auszahlen, wenn sie konkret erfasst sind.

 

FAZIT
  • Der Über­stun­den­ab­bau durch Frei­zeit­aus­gleich kann entweder im Arbeits­ver­trag oder in einem Tarif­ver­trag geregelt sein.
  • Die Grund­vor­aus­set­zun­gen, um ange­fal­le­ne Über­stun­den abbauen zu können: Sie müssen vom Arbeit­ge­ber ange­ord­net bezie­hungs­wei­se aus­drück­lich geduldet sein sein und konkret erfasst werden.
  • Grund­sätz­lich darf der Arbeit­ge­ber ent­schei­den, wann Über­stun­den abge­fei­ert werden.
  • Der Frei­zeit­aus­gleich ist rechtlich nicht mit dem Erho­lungs­ur­laub gleichzusetzen.
  • Sollte es keine Über­stun­den­re­ge­lung im Arbeits­ver­trag geben, solltest du mit deinem Arbeit­ge­ber das Gespräch suchen.
Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.