30. Oktober 2017, 12:20 Uhr
Extra Geld für Mehrarbeit Überstundenzuschlag: Besteht ein grundsätzlicher Anspruch?
Der Überstundenzuschlag ist nicht einfach die Bezahlung von geleisteten Überstunden, sondern beschreibt eine zusätzliche Vergütung, die auf den normalen Stundenlohn aufgeschlagen wird, wenn Sie als Arbeitnehmer Mehrarbeit leisten.
Wie hoch ist die Vergütung für Überstunden?
Grundsätzlich muss Ihr Arbeitgeber Ihnen Überstunden gemäß Ihres normalen Stundenlohns bezahlen oder zeitnah für einen Freizeitausgleich sorgen. Es gibt aber keine gesetzliche Grundlage, die vorsieht, dass Überstunden höher vergütet werden. Allerdings kann in Ihrem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag der Branche geregelt sein, dass der Arbeitgeber einen Überstundenzuschlag zahlen muss.
Wie hoch der Überstundenzuschlag tatsächlich ausfällt, ist sehr unterschiedlich, da die Zusatzvergütung gewöhnlich zwischen 15 und 40 Prozent des normalen Stundenlohns liegt. Unter bestimmten Bedingungen kann die Vergütung der Überstunden sogar steuerfrei oder zumindest steuerbegünstigt sein. Leitende Angestellte und Personen mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 76.200 Euro (West) beziehungsweise 68.400 Euro (Ost) haben übrigens keinen Anspruch auf eine Vergütung ihrer Überstunden, da in diesen Positionen die Zielerfüllung die Messlatte der Bezahlung ist und nicht die Arbeitszeit.
Immer wieder taucht die Frage auf, ob Zuschläge kombinierbar sind; ob Sie also für Überstunden am Sonntag sowohl den Zuschlag für Sonntagsarbeit als auch den Überstundenzuschlag bekommen. Hierbei kommt es sehr auf die Formulierung im Tarif- oder Arbeitsvertrag an. Prüfen Sie die Verträge daher genau, um Ihre Ansprüche zu kennen.
Wer muss Überstunden machen?
Grundsätzlich muss niemand mehr arbeiten, als vertraglich festgelegt. Das heißt, Sie dürfen Überstunden ablehnen. Eine Ausnahme sind unvorhersehbare Engpässe im Betrieb, etwa durch Streik. Dann darf Ihr Arbeitgeber Sie zu Überstunden verpflichten. Jugendliche, stillende und werdende Mütter sind allerdings besonders geschützt und dürfen nur im äußersten Notfall Überstunden machen.
In einem bestimmten Umfang dürfen Überstunden auch im Arbeitsvertrag festgelegt werden, etwa mit Formulierungen wie "Überstunden werden nicht gesondert vergütet, sondern sind mit dem Gehalt abgegolten, soweit sie einen Umfang von drei Stunden pro Woche oder zehn Stunden pro Kalendermonat nicht überschreiten." Ein genereller Ausschluss der Überstundenvergütung ist allerdings rechtlich unwirksam.
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