3. Juni 2022, 8:00 Uhr
Durchatmen Arbeitszeitbetrug: Wann Abmahnung oder Kündigung drohen
Arbeitszeitbetrug kann ein Straftatbestand sein, wenn er vorsätzlich begangen wird. Zudem ist der Arbeitgeber in vielen Fällen zur Kündigung berechtigt, wenn der Vertrauensbruch herauskommt. Manchmal ist jedoch eine vorherige Abmahnung notwendig.
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Arbeitszeitbetrug: Was versteht man darunter?
Ein Mitarbeiter, der bei der Arbeitszeiterfassung vorsätzlich falsche Zeiten einträgt und somit weniger arbeitet als angegeben, begeht Arbeitszeitbetrug. Das gilt für die reguläre Arbeitszeit ebenso wie für Überstunden. Der Arbeitsvertrag regelt, zu welcher Arbeitsleistung der Mitarbeiter verpflichtet ist und wie viele Stunden die wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit umfasst. Wer diese Pflicht nicht erfüllt und dies durch falsche Angaben verschleiert, betrügt den Arbeitgeber und kann unter Umständen – je nach Schwere des Vergehens – gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Betrugs belangt werden.
Doch was ist Arbeitszeitbetrug genau? Hier ein paar Beispiele:
- Arbeitszeit wird falsch aufgeschrieben: Mitarbeitende geben einen früheren Arbeitszeitbeginn oder ein späteres Arbeitszeitende an.
- Manipulation des Zeiterfassungssystems
- Nichterfassen oder Überziehen von Pausenzeiten
- Private Tätigkeiten, die in die Arbeitszeit fallen: Haushaltsarbeiten, Telefonate, Internetnutzung etc.
Nicht jede kleine Unterbrechung gilt natürlich gleich als Arbeitszeitbetrug. Wer zur Toilette geht oder sich einen Kaffee aus der Küche holt, darf das, ohne es als Pause anzuzeigen. Längere und regelmäßige Arbeitszeitunterbrechungen müssen jedoch entsprechend erfasst werden.
Arbeitszeitbetrug versus Arbeitszeitverstoß
Nicht in jedem Falle handelt es sich direkt um Betrug, wenn Mitarbeitende zur Arbeitszeit nicht arbeiten. Das gilt beispielsweise dann, wenn sie zu spät zur Arbeit erscheinen oder diese früher als vereinbart wieder verlassen. Der Unterschied liegt in der Vorsätzlichkeit. Während beim Arbeitszeitbetrug Arbeitsleistung absichtsvoll vorgetäuscht wird, behaupten Mitarbeitende beim Verstoß nicht, Arbeitsleistung erbracht zu haben. Arbeitsrechtliche Konsequenzen kann das allerdings trotzdem haben.
Arbeitszeitbetrug: Fristlose Kündigung oder Abmahnung?
Grundsätzlich gilt für Arbeitgeber im Fall der Fälle: Das mildeste Mittel zur Problemlösung sollte das Mittel der Wahl sein. Je größer jedoch der Vertrauensbruch und je schwerer der Verstoß, desto härter können auch die Sanktionen ausfallen. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber den Betrug beweisen können.
Wenn einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin systematischer Arbeitszeitbetrug zweifelsfrei nachzuweisen und dem Unternehmen dadurch ein erheblicher Schaden entstanden ist, kann der Arbeitgeber die fristlose, verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aussprechen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich beim Arbeitszeitbetrug um einen ein- oder mehrmaligen Vorfall handelt. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter verletzt und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar, so ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. In diesem Fall kann sogar auf eine vorherige Abmahnung verzichtet werden.
Handelt es sich jedoch um einen Einzelfall und ist der Mitarbeitende einsichtig, kann eine Abmahnung ausreichen und eine fristlose Kündigung unwirksam sein. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg etwa hat im Fall einer wegen Arbeitszeitbetrugs gekündigten Frau entschieden, dass eine vorherige Abmahnung notwendig gewesen wäre (AZ 10 Sa 2272/11). Die Richter werteten zugunsten der Mitarbeiterin unter anderem, dass sie bereits seit 20 Jahren in dem Unternehmen beschäftigt und bis zu dem Vergehen nicht negativ aufgefallen war. Zudem sei dem Arbeitgeber kein Schaden entstanden, da die Frau trotzdem sämtliche anfallenden Aufgaben erledigt habe.
Arbeitnehmer muss angehört werden
Da eine fristlose Kündigung eine harte arbeitsrechtliche Konsequenz ist, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter beim Verdacht auf Arbeitszeitbetrug zunächst die Möglichkeit geben, sich in einem fairen Anhörungsgespräch zu den Vorwürfen zu äußern. Auch dies entschied das LAG Berlin-Brandenburg im Fall der gekündigten Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber ist jedoch laut einer späteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, dem Mitarbeiter das Thema des Gesprächs mitzuteilen, wenn er ihn vor einer Verdachtskündigung zu einer solchen Anhörung einlädt (AZ 6 AZR 845/13).
Arbeitszeitbetrug: Straftat mit strafrechtlichen Konsequenzen
Unabhängig von Abmahnung oder Kündigung kann Arbeitszeitbetrug auch strafrechtlich geahndet werden – immerhin handelt es sich um Betrug, und Betrug ist eine Straftat. Voraussetzung ist, dass die Staatsanwaltschaft das Delikt beweisen kann. Im schlimmsten Fall drohen betrügenden Mitarbeitern also zusätzlich Geld- oder Haftstrafe. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt im Einzelfall von der Schwere des Vergehens ab.
- Von Arbeitszeitbetrug ist die Rede, wenn Mitarbeitende Arbeitszeit vortäuschen, die sie nicht erbracht haben. Es handelt sich dabei um vorsätzlichen Vertrags- sowie Vertrauensbruch und damit um eine Straftat.
- Arbeitsrechtliche Konsequenzen können eine Abmahnung oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein – je nach Schwere des Verstoßes.
- Auch strafrechtliche Konsequenzen sind infolge eines Arbeitszeitbetruges möglich. In diesem Fall muss der Mitarbeitende mit einer Anzeige und entsprechenden Sanktionen rechnen.
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