Schriftzug: Kirchenaustritt Jamrooferpix, Fotolia

7. Juli 2015, 14:36 Uhr

Tipps für den Behördengang Aus der Kirche austreten: So gehen Sie vor

Sie haben sich nach reiflicher Überlegung entschieden: Sie möchten aus der Kirche austreten. Doch was nun? Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Kirchenaustritt und eine Anleitung dazu, wie Sie Ihren Austritt erklären können.

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Wo Sie Ihren Kir­chen­aus­tritt erklären können

In Deutschland müssen Sie Ihren Kirchenaustritt persönlich bei einer staatlichen Behörde erklären – in der Regel ist dies das Standesamt. Nur in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Brandenburg und Berlin führt Sie Ihr Weg zu dem für Sie zuständigen Amtsgericht. Für den Kirchenaustritt gelten die jeweiligen Landesgesetze.

Behör­den­gang vor­be­rei­ten: Diese Unter­la­gen sollten Sie mitbringen

Taufschein, Konfirmationsurkunde… – all diese Dokumente können Sie abgeheftet bei Ihren persönlichen Unterlagen lassen. Der Kirchenaustritt erfolgt bei einer staatlichen Behörde und nicht bei der Kirche. Möchten Sie aus der Kirche austreten, ist deshalb nur Ihr Personalausweis oder alternativ Ihr Reisepass mit letzter Meldebescheinigung erforderlich. Nehmen Sie auch etwas Geld oder Ihre EC-Karte mit, denn der Kirchenaustritt kostet gewöhnlich Gebühren, die etwa zwischen 20 und 35 Euro liegen.

Meistens müssen Sie sich vorher nicht extra anmelden, wenn Sie aus der Kirche austreten wollen. Erkundigen Sie sich am besten rechtzeitig bei der zuständigen Behörde nach den Sprechzeiten, innerhalb derer Sie Ihren Austritt erklären können.

Gründe für Kir­chen­aus­tritt erklären?

Natürlich sollten Sie die Entscheidung, ob Sie aus der Kirche austreten wollen oder nicht, gründlich abwägen – während Ihrer persönlichen Erklärung beim Standesamt oder Amtsgericht müssen Sie Ihre Gründe jedoch nicht näher erläutern.

Wann wird der Kir­chen­aus­tritt wirksam?

Lassen Sie sich anschließend den Kirchenaustritt auf einer Bescheinigung bestätigen, um im Zweifel beweisen zu können, dass Sie nicht länger zu Kirchensteuerzahlungen verpflichtet sind. Übrigens: Diese Pflicht endet je nach Bundesland in dem Monat, in dem Sie ausgetreten sind, oder im Folgemonat oder sogar erst im übernächsten Monat. Für die Änderung des Kirchensteuermerkmals sind die Finanzämter zuständig. Ihre elektronisch geführte Lohnsteuerkarte wird nach dem Kirchenaustritt automatisch geändert – Sie müssen sich um nichts weiter kümmern.

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