25. Juli 2017, 14:02 Uhr
Rückmeldefrist Semesterbeitrag: Exmatrikulation bei verspäteter Zahlung
Vor dem Verwaltungsgericht Mainz hatte ein Student wegen seiner Exmatrikulation Klage gegen die Universität erhoben. Er hatte den Semesterbeitrag für das Folgesemester nicht fristgerecht bezahlt und war deshalb exmatrikuliert worden. Das VG Mainz wies die Klage ab, die Exmatrikulation ist rechtskräftig (AZ 3 K 1167/16.MZ).
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Zwei verpasste Fristen führen zur endgültigen Exmatrikulation
Der Kläger hatte den fälligen Semesterbeitrag nicht bezahlt und erhielt daraufhin den Bescheid über seine Exmatrikulation. In diesem Schreiben wurde ihm eine Frist von einem Monat gesetzt, um die Beiträge doch noch zu bezahlen und damit die Exmatrikulation rückgängig zu machen. Der Zahlungseingang würde dann als Widerspruch angesehen. Der Kläger bezahlte den Semesterbeitrag – allerdings erst nach Ablauf der Frist.
Fehlende finanzielle Mittel sind kein legitimer Grund
Der Kläger begründete die verspätete Rückmeldung damit, dass ihm vorher die finanziellen Mittel gefehlt hätten, um den Semesterbeitrag zu begleichen, weil eine ihm zustehende Aufwandsentschädigung erst mit Verzögerung bei ihm einging.
Das Gericht erkannte diese Erklärung nicht als Grund an, um eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist zu gewähren. Der Studierende habe allein dafür Sorge zu tragen, dass ihm die Finanzmittel zur Verfügung stehen, um den Semesterbeitrag pünktlich zu bezahlen. Auch dann, wenn Gelder anderer öffentlicher Einrichtungen mit Verspätung eintreffen.
Da der Kläger weder schriftlich Widerspruch gegen die Exmatrikulation eingelegt, noch die zweite Frist zur Zahlung der Semesterbeiträge genutzt hat, ist die Exmatrikulation rechtskräftig.
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