Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Doktoranden keine Studenten sind Gorodenkoff, Fotolia

12. Juni 2018, 14:48 Uhr

Urteil zu Krankenversicherung Stu­den­ti­sche Kran­ken­ver­si­che­rung: Doktorand ist kein Student

Studenten haben in der Regel keine sonderlich hohen Einkünfte und die studentische Krankenversicherung berücksichtigt das: Sie bietet besonders günstige Tarife für Studenten. Doch wer ist ein Student? Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden: Ein Doktorand jedenfalls nicht. (AZ B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R)

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Kläger als Studenten eingeschrieben

Geklagt hatten zwei Studenten, die im Anschluss an ihr erfolgreich beendetes Studium ein Promotionsstudium angetreten hatten und als Promotionsstudenten eingeschrieben waren. Ihre jeweiligen Krankenkassen lehnten die Anträge auf Weiterführung der Krankenversicherung als Student ab. Die Klagen dagegen waren bereits in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Die Kläger führten an, Voraussetzung für eine studentische Krankenversicherung sei die Einschreibung als Student und diese Bedingung würden sie erfüllen – der Abschluss eines vorhergehenden Studiums sei dagegen unerheblich.

BSG: Ver­schie­de­ne Begriffe des Studenten

Das BSG schloss sich den Urteilen der Vorinstanzen an und wies die Revisionen ab. Es argumentierte, nach der Gesetzessystematik seien die Begriffe des eingeschriebenen Studenten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und im Hochschulrecht nicht deckungsgleich. Um als Student im versicherungsrechtlichen Sinne zu gelten, seien zwei Punkte Voraussetzung: ein Ausbildungsbezug und ein – untechnisch ausgedrückt – geregeltes Studium.

Darunter versteht das Gericht einen Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, der regelmäßig mit einem förmlichen Abschluss beendet wird. Dies sei sowohl bei einem Erststudium als auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium und auch einem Masterstudiengang gegeben, aber nicht oder nicht im gleichen Maße bei einem Promotionsstudium. Nach Auffassung des Gerichtes dient ein Promotionsstudium hauptsächlich dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums. Damit fehlten sowohl der Ausbildungsbezug als auch das "geregelte Studium".

Kran­ken­kas­sen­bei­trag auch für Stipendien

Rechtsschutz

In einem zweiten Fall verhandelte das BSG über die Berechnung des Beitrages für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Klägerin erhält im Rahmen eines Promotionsstipendiums eine Sachkostenpauschale, die sie zur Deckung ihres allgemeinen Lebensunterhaltes nutzen kann. Das BSG entschied, dass auch diese Sachkostenpauschale beitragspflichtig ist. Seiner Auffassung nach sei dafür entscheidend, inwieweit die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds gesteigert werde. Nur in sehr seltenen Fällen fielen bestimmte Einkünfte nicht unter die Beitragspflicht – die Sachkostenpauschale zähle nicht dazu.

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