Ausbildungsvertrag: Die wichtigsten Tipps und Regeln © iStock.com/andresr

8. August 2024, 13:54 Uhr

So geht's richtig Aus­bil­dungs­ver­trag: Das gilt für Inhalt, Kündigung, Fristen

Der Ausbildungsvertrag ist für viele der erste bedeutende Schritt ins Berufsleben. Umso wichtiger ist es, dass alles darin richtig ist. Andernfalls kann es zu Unklarheiten und Ärger kommen. Hier erfährst du mehr zu den Inhalten eines Ausbildungsvertrags und zu den Rechten und Pflichten zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden.

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Was muss im Aus­bil­dungs­ver­trag stehen?

Ein Ausbildungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten sowohl der Auszubildenden als auch der Ausbilder. In Deutschland sind die Inhalte eines Ausbildungsvertrags gesetzlich vorgeschrieben, hauptsächlich im Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Diese wesentlichen Mindestangaben müssen in einem Ausbildungsvertrag enthalten sein:

  • Namen und Adressen der Aus­zu­bil­den­den und des Ausbildungsbetriebs
  • Die genaue Bezeich­nung des Berufs, in dem die Aus­bil­dung erfolgt, ent­spre­chend den aner­kann­ten Ausbildungsberufen
  • Das Datum, an dem die Aus­bil­dung beginnt, und das vor­aus­sicht­li­che Ende der Aus­bil­dung, möglichst ebenfalls die Dauer der Probezeit (maximal vier Monate)
  • Falls zutref­fend: Teile der Aus­bil­dung, die nicht in der regulären Aus­bil­dungs­stät­te statt­fin­den sowie deren Ort (etwa über­be­trieb­li­che Lehrwerkstätten)
  • Die tägliche und wöchent­li­che Arbeits­zeit der Auszubildenden
  • Die Höhe des Entgelts (Lohn oder Gehalt), das die Aus­zu­bil­den­den für ihre Tätigkeit erhalten, inklusive der Staf­fe­lung nach Ausbildungsjahren
  • Die Anzahl der Urlaubs­ta­ge, auf die die Aus­zu­bil­den­den Anspruch haben
  • Die Kün­di­gungs­be­din­gun­gen sowohl während als auch nach Ablauf der Probezeit
  • Weitere Angaben, z. B. über spezielle Aus­bil­dungs­in­hal­te, die Nutzung von Werk­zeu­gen oder Arbeits­klei­dung und andere betriebs­spe­zi­fi­sche Regelungen
  • Nennung und Bestä­ti­gung von Tarif­ver­trä­gen oder Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, die auf den Aus­bil­dungs­ver­trag Anwendung finden

Sowohl die Auszubildenden als auch die Ausbilder beziehungsweise andere Vertreter des Ausbildungsbetriebs haben den Ausbildungsvertrag zu unterschreiben. Sind Berufsanfänger noch minderjährig, müssen die Erziehungsberechtigten für sie die Unterschrift unter den Ausbildungsvertrag setzen.

Übrigens: Der Anspruch auf Kindergeld besteht häufig weiter, wenn das Kind eine Berufsausbildung beginnt. Das kann auch für volljährigen Nachwuchs gelten.

Tipp: Unternehmen können Formulare für Ausbildungsverträge online bei den zuständigen Handwerkskammern sowie bei den Industrie- und Handelskammern bekommen.

Info

Was ist die Ausbildungsgarantie?

Gut zu wissen: Seit August 2024 gibt es eine Ausbildungsgarantie in Deutschland. Sie richtet sich an Jugendliche, die trotz intensiver Bemühungen keinen betrieblichen Ausbildungsplatz erhalten haben. Neben Unterstützung bei der beruflichen Orientierung bietet ihnen die Maßnahme unter bestimmten Voraussetzungen Praktika und eine außerbetriebliche Ausbildung an.

Was darf nicht im Aus­bil­dungs­ver­trag stehen?

In einem Ausbildungsvertrag dürfen bestimmte Inhalte nicht festgeschrieben werden, da sie rechtlich unzulässig sind oder die Rechte der Auszubildenden verletzen würden. Hier sind einige Beispiele für solche unzulässigen Punkte:

  • Inhalte, die auf Geschlecht, Herkunft, Religion, Behin­de­rung oder andere per­sön­li­che Merkmale dis­kri­mi­nie­rend wirken
  • Klauseln, die die Aus­zu­bil­den­den nach Been­di­gung der Aus­bil­dung an den Betrieb binden
  • Ver­ein­ba­run­gen, die den gesetz­li­chen Rechten der Aus­zu­bil­den­den wider­spre­chen, zum Beispiel dem Anspruch auf Min­dest­ur­laub oder Mindestvergütung
  • Bedin­gun­gen, die sit­ten­wid­rig sind oder die Aus­zu­bil­den­den unan­ge­mes­sen benachteiligen
  • Sehr unklar for­mu­lier­te Passagen, deren Tragweite oder Bedeutung Aus­zu­bil­den­de nicht erkennen können
  • Strafen oder Ver­trags­stra­fen für den Fall, dass die Aus­zu­bil­den­den die Aus­bil­dung nicht erfolg­reich abschlie­ßen oder vorzeitig beenden
  • Ein gene­rel­les Verbot von Nebenjobs, solange diese die Aus­bil­dung nicht beein­träch­ti­gen – Ein­schrän­kun­gen müssen ange­mes­sen und begründet sein
  • Klauseln, die den Aus­zu­bil­den­den unver­hält­nis­mä­ßi­ge Kosten auf­er­le­gen, wie zum Beispiel die voll­stän­di­ge Übernahme von Lehrmaterialkosten
© iStock.com/skynesher

Aus­bil­dungs­ver­trag kündigen: Darauf musst du achten

Die Kündigung eines Ausbildungsvertrags ist unter bestimmten Bedingungen möglich und richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Vorgaben im BBiG. Darauf ist bei der Kündigung von Ausbildungsverträgen zu achten:

  • Beide Parteien können den Aus­bil­dungs­ver­trag während der Probezeitohne Angabe von Gründen und ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist auflösen. Die Probezeit muss min­des­tens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
  • Nach Ablauf der Probezeit können Aus­zu­bil­den­de ihre Aus­bil­dung abbrechen, wenn sie die laufende Berufs­aus­bil­dung aufgeben oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen möchten. In diesen Fällen beträgt die Kün­di­gungs­frist vier Wochen.
  • Der Aus­bil­dungs­be­trieb darf nach der Probezeit nur aus einem wichtigen Grund kündigen. Beispiele: schwer­wie­gen­de Verstöße der Aus­zu­bil­den­den gegen die Aus­bil­dungs­ord­nung oder wie­der­hol­tes Fehl­ver­hal­ten. Wichtig ist, dass dem Aus­bil­dungs­be­trieb die Fort­set­zung des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses bis zu dessen Ende nicht zumutbar ist.
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Liegen wichtige Gründe vor, ist beiderseits eine fristlose Kündigung möglich. Jede Kündigung ist schriftlich auszufertigen. Auszubildende unter 18 Jahren müssen bei einer Kündigung nach der Probezeit über ihr Kündigungsrecht belehrt werden.

Gut zu wissen: Es ist zudem erlaubt, einen bereits geschlossenen Ausbildungsvertrag vor Beginn der Ausbildung zu kündigen. Auszubildende dürfen das jederzeit und ohne Angabe von Gründen tun. Bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) der Kündigung zustimmen.

Auch die Ausbildenden sind zur vorzeitigen Kündigung berechtigt. Dabei müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen und -bedingungen eingehalten werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist hier ebenfalls möglich.

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Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

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