14. September 2015, 12:46 Uhr
Dienstantritt im Auto Außendienst: Fahrzeit zum Kunden zählt als Arbeitszeit
Der Europäische Gerichtshof hat ein wichtiges Urteil für Beschäftigte im Außendienst gefällt: Die Fahrzeit zum Kunden gilt demnach als Arbeitszeit, heißt es aus Brüssel. Handwerker und Vertreter sind entsprechend bereits dann im Dienst, wenn sie ins Auto steigen, um zu ihrem ersten Auftrag zu fahren.
Die Fahrzeit von der Wohnung des Außendienst-Mitarbeiters bis zum Ort des ersten Auftrags zählt als Arbeitszeit. Das hat der Europäische Gerichtshof nun mit Verweis auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ohne festen Arbeitsplatz entschieden. Das Gleiche gilt für den Rückweg vom letzten Kunden des Tages. Denn auch während dieser Fahrzeit steht der Mitarbeiter dem Arbeitgeber zur Verfügung und kann nicht seinen privaten Interessen nachgehen. Bereits im Auto kann der Chef beispielsweise Anweisungen über die zeitliche Reihenfolge der Kundenaufträge erteilen, Termine streichen oder hinzufügen. Zudem ist die Anfahrt Voraussetzung dafür, dass der Beschäftigte seine Aufgaben erfüllen kann.
Vorausgegangen war dem Urteil eine Klage von Technikern der spanischen Firma „Tyco“, die im ganzen Land Sicherheitssysteme installiert und wartet. Vor vier Jahren wurden alle Außenstellen zu einem Zentralbüro in Madrid zusammengelegt. Für die Mitarbeiter im Außendienst bedeutete dies Fahrzeiten von bis zu drei Stunden, um zu ihren Kunden zu gelangen. Vergütet wurde aber nur die reine Arbeitszeit zwischen Ankunft beim und Abfahrt vom Kunden. Der Europäische Gerichtshof erklärte diese Praxis nun für nicht konform mit der EU-Richtlinie zur Regelung der Arbeitszeit.
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