BAföG nach Fachrichtungswechsel: Wann es gewährt wird. Fünf junge Erwachsene blicken aufmerksam nach vorn. Photographee.eu, Fotolia

18. Januar 2017, 11:40 Uhr

Zeitpunkt entscheidend BAföG nach Fach­rich­tungs­wech­sel: Wann es gewährt wird

Nicht immer entspricht der gewählte Studiengang den Erwartungen. Doch die Sorge um das BAföG hält manche Studierende von einem Fachrichtungswechsel ab. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt der Anspruch auf die Förderung jedoch bestehen.

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Gute Chancen bei Fach­rich­tungs­wech­sel vor dem vierten Semester

Ob das Studienfach wirklich das richtige ist, stellt sich oft erst nach einigen Semestern heraus. Ein Fachrichtungswechsel ist Studierenden zwar grundsätzlich möglich, kann aber den Anspruch auf das BAföG verwirken. Vor allem wenn der Studiengangwechsel erst nach dem vierten Semester vollzogen wird, müssen gute Gründe vorliegen, damit weiter BAföG gezahlt wird.

Wenn Sie sich spätestens nach dem dritten Fachsemester für einen Fachrichtungswechsel entscheiden, stehen die Chancen gut, dass Ihnen Ihr BAföG weiterhin gezahlt wird. Voraussetzung ist, dass Sie einen vom Gesetzgeber anerkannten, wichtigen Grund für den Wechsel vorweisen können. Ein solcher Grund kann zum Beispiel die "mangelnde intellektuelle Eignung" oder ein "schwerwiegender und grundsätzlicher Neigungswandel" sein. Bei einem Fachrichtungswechsel aus einem solchen Grund haben Sie im neuen Studiengang die gleichen Rechte bezüglich der Förderung wie in einem Erststudium. Dies gilt allerdings nur für den ersten Wechsel.

RechtsschutzWechsel ab viertem Semester: Förderung nur bei "unab­weis­ba­ren Gründen"

Schwieriger wird es bei einem Studiengangwechsel ab dem vierten Semester. Dann bleibt der Anspruch auf BAföG nur bestehen, wenn sogenannte "unabweisbare Gründe" den Fachrichtungswechsel erforderlich gemacht haben. Dies gilt auch, wenn die Fachrichtung innerhalb eines Master-Studiengangs gewechselt wird.  Ein unabweisbarer Grund liegt laut § 7 Absatz 1a Bundesausbildungsförderungsgesetz dann vor, wenn es keine Alternative zum Studiengangwechsel gibt. Dies ist in der Regel meist nach bestimmten Erkrankungen oder Behinderungen der Fall. Klassisches Beispiel ist der Sportstudent, der nach einem Unfall bleibende körperliche Schäden davon getragen hat und sein Studium daher nicht beenden kann. Die Begründung für einen Studiengangwechsel aus unabweisbarem Grund müssen Sie dem BAföG-Amt in jedem Fall schriftlich mitteilen. Dies sollte so zeitnah wie möglich geschehen, also beispielsweise direkt nach der Entlassung aus dem Krankenhaus.

Keine Aus­wir­kun­gen aufs BAföG bei Ver­la­ge­rung des Studienschwerpunkts

Keine Auswirkung auf die Zahlung des BAföGs hat es, wenn Sie nicht komplett die Fachrichtung wechseln, sondern nur Ihren Studienschwerpunkt verlagern. Eine solche Schwerpunktverlagerung liegt dann vor, wenn sich diese Neuausrichtung nicht auf die Studiendauer auswirkt, weil die Leistungen aus der vorherigen Studienrichtung komplett angerechnet werden.

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