25. Juni 2015, 17:28 Uhr
Freistellung möglich? BAföG zurückzahlen: Alles zur Darlehensrückzahlung
Das Studium liegt schon einige Jahre hinter Ihnen, doch die Darlehensrückzahlung direkt vor Ihnen: Sie müssen Ihr BAföG zurückzahlen. Wissenswertes im Zusammenhang mit der Rückzahlung verrät Ihnen der Streitlotse.
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BAföG zurückzahlen: Wie viel?
Der Berufseinstieg ist geglückt – prima! Jetzt ist es an der Zeit, Ihre Schulden zu begleichen. Wenn Sie an einer Hochschule, Akademie oder einer höheren Fachhochschule studiert und BAföG erhalten haben, müssen Sie normalerweise die Hälfte der BAföG-Fördersumme zurückzahlen. Die Rückforderung des Staatsdarlehens wird über das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln abgewickelt. Dieses muss stets über die aktuelle Anschrift der Rückzahler informiert sein. Wer sein Studium am 1. März 2001 oder später aufgenommen hat, muss maximal 10.000 Euro BAföG zurückzahlen, selbst wenn die Schuld größer ist.
Wann beginnt die Darlehensrückzahlung?
Fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer müssen Sie Ihr BAföG zurückzahlen. Falls Sie den Studiengang gewechselt haben sollten, ist die Förderungshöchstdauer des letzten Studiengangs maßgebend. Die Benachrichtigung über die Darlehensrückzahlung erreicht Sie etwa viereinhalb Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Der Brief informiert Sie über die Ratenhöhe sowie über die Rückzahlung im Allgemeinen. Die Rückzahlung erfolgt gewöhnlich in vierteljährlichen Raten in Höhe von mindestens 315 Euro.
Wann ist eine Freistellung möglich?
Sollte Ihr Nettoeinkommen zu gegebenem Zeitpunkt nicht ausreichen, um das BAföG-Darlehen zurückzuzahlen, können Sie sich auf Antrag für jeweils ein Jahr freistellen lassen. Die Einkommensgrenze für eine Freistellung von der Rückzahlung beträgt aktuell 1.070 Euro. Zum 1. August 2016 wird die Einkommensgrenze auf 1.145 Euro erhöht. Sollte Ihr Nettoeinkommen unter diesem Betrag liegen, können Sie sich von der Darlehensrückzahlung vorübergehend freistellen lassen.
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