Bedarfsgemeinschaft: Großeltern, Eltern und Kinder sitzen am Esstisch Monkey Business, Fotolia

18. August 2015, 15:16 Uhr

Finanziell verbandelt Bedarfs­ge­mein­schaft: Wer gehört dazu und wer nicht?

Wenn jemand arbeitslos wird und staatliche Hilfe benötigt, wird zunächst geprüft, ob er Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist. Angehörige und Partner stehen bei Bedürftigkeit finanziell füreinander ein, so der Grundgedanke. Deshalb werden Einkommen und Vermögen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft auf die Sozialleistungen des Bedürftigen angerechnet. Der Streitlotse klärt auf, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört und wer nicht.

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Diese Personen stehen für­ein­an­der ein

Wer Hartz IV (Arbeitslosengeld II) oder Sozialgeld erhält, ist in § 7 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, geregelt. Darin ist auch aufgeführt, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Dies sind:

  • der erwerbs­fä­hi­ge Leistungsberechtigte
  • im Haushalt lebende Eltern­tei­le eines unver­hei­ra­te­ten Kindes unter 26 Jahren sowie die im Haushalt lebenden Partner dieser Elternteile
  • Partner des erwerbs­fä­hi­gen Leistungsberechtigten
  • im Haushalt lebende ledige Kinder unter 26 Jahren, die selbst nicht genügend Einkommen oder Vermögen besitzen, um ihren Lebens­un­ter­halt zu bestreiten

Nicht zur Bedarfs­ge­mein­schaft gehören

  • dauerhaft getrennt lebende Partner
  • Kinder, die selbst schon ver­hei­ra­tet oder Eltern sind
  • Kinder, die über ein eigenes Einkommen verfügen
  • Groß­el­tern, Enkel, Tanten/Onkel, Nichten/Neffen sowie andere verwandte und ver­schwä­ger­te Personen

Ob mit Ihnen lebende Personen zur Bedarfsgemeinschaft gehören, hängt davon ab, ob Sie eine Einstehensgemeinschaft bilden. Diese ist dann der Fall, wenn der wechselseitige Wille besteht, Verantwortung füreinander zu tragen, wenn Sie länger als ein Jahr zusammenleben, gemeinsame Kinder oder Angehörige versorgen oder gemeinsam wirtschaften, also über Einkommen und Vermögen des anderen verfügen können.

So verhält es sich mit Wohn- und Hausgemeinschaften

Nach dieser Definition müssen auch Menschen, die in einer Wohngemeinschaft zusammenleben, füreinander einstehen, wenn ein Bewohner Hartz IV bezieht. Die Mitbewohner müssen jeweils selbst den Beweis liefern, dass Sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Möglich ist dies unter anderem mit der Existenz eines Untermietvertrags und einem Beleg, dass tatsächlich Mietzahlungen fließen, oder einer schriftlichen eidesstattlichen Versicherung aller Mitbewohner, dass sie in finanzieller Hinsicht nicht füreinander aufkommen.

Das Einkommen von Verwandten und Verschwägerten wird dann auf Ihre Bezüge angerechnet, wenn Sie mit diesen in einer Hausgemeinschaft leben. Auch hier muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass Sie von diesen Mitgliedern nicht unterstützt werden.

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