Steuererklärung am heimischen Schreibtisch © iStock.com/Pra-chid

26. Juli 2021, 13:25 Uhr

Fake oder Fakt? Bei Kurz­ar­bei­ter­geld ist die Steu­er­erklä­rung Pflicht – stimmt das?

Die Corona-Pandemie hat 2020 dafür gesorgt, dass viele Beschäftigte in Kurzarbeit gehen mussten. Das macht für einige Menschen jetzt erstmals auch die Steuererklärung zur Pflicht. Eine Nachzahlung droht aber nicht in jedem Fall.

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Ich habe Kurz­ar­bei­ter­geld erhalten. Muss ich eine Steu­er­erklä­rung abgeben?

Wenn du in einem Kalenderjahr mindestens 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hast – nicht pro Monat, sondern über das ganze Jahr zusammengerechnet –, musst du im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben. Diese Summe ist schnell erreicht, auch wenn du nur wenige Wochen oder Monate in Kurzarbeit warst. Hier gibt es mehr Infos zur Höhe und den Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld.

Dein Arbeitgeber hat monatliche Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt? Diese sind normalerweise Alle Informationen zur Arbeitsrechtsschutz von ADVOCARDsteuerpflichtig. Derzeit (Stand: April 2021) sind sie aber aufgrund des Corona-Steuerhilfegesetzes steuerfrei, wenn sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht mehr als 80 Prozent deines entfallenen Gehalts betragen. In der Steuererklärung musst du sie trotzdem mit angeben.

Wenn du einen einmaligen steuerfreien Arbeitgeber-Zuschuss in Höhe von bis zu 1.500 Euro im Rahmen der Corona-Hilfe erhalten hast, musst du diesen jedoch nicht in der Steuererklärung angeben.

Ein Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber ist nach § 42b Einkommensteuergesetz (EStG) übrigens nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer im betreffenden Jahr Kurzarbeitergeld erhalten hat.

Wie wird Kurz­ar­bei­ter­geld versteuert?

Steuern auf das Kurzarbeitergeld selbst fallen nicht an, die Lohnersatzleistung ist steuerfrei. Allerdings wird es steuerlich wie Einkommen betrachtet – ebenso wie mögliche steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, die der Arbeitgeber dir monatlich zahlt (siehe oben).

Das kann dazu führen, dass sich dein Steuersatz erhöht (Progressionsvorbehalt). Denn steuerlich gesehen kann sich dein Einkommen im jeweiligen Jahr erhöht haben, da du auf das Kurzarbeitergeld keine Lohnsteuer zahlen musstest und es somit in voller Höhe zur Verfügung hattest. Und je höher dein Einkommen ist, desto höher auch dein Steuersatz.

Diesen erhöhten Steuersatz legt das Finanzamt dann nachträglich als Maßstab an. Es berechnet, welche Lohnsteuer bei deinem Jahreseinkommen – normales Gehalt, das du versteuert hast, plus steuerfreies Kurzarbeitergeld – eigentlich fällig gewesen wäre. Manchmal kommt dabei eine Steuernachzahlung heraus.

Steuerklärung bei Kurzzeitarbeit

© iStock.com/AndreyPopov

Wann droht nach Kurz­ar­beit eine Steuernachzahlung?

Die Wahrscheinlichkeit einer Steuernachzahlung bei Kurzarbeitergeld steigt mit der Höhe des Einkommens. Ein wichtiges Kriterium ist auch, ob du steuerpflichtiges Einkommen parallel zum Kurzarbeitergeld hattest. Hierzu zitiert die ARD-Sendung “plusminus” die Steuerexpertin Dr. Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler: Am wahrscheinlichsten sei eine Steuernachzahlung für Arbeitnehmer, die “innerhalb eines Monats sowohl Arbeitslohn als auch Kurzarbeitergeld erhalten haben”.

Relativ wahrscheinlich ist eine Nachzahlung auch bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren, wenn ein Partner Kurzarbeitergeld bezogen und der andere normal weiter verdient hat. Hier kann es steuerlich sinnvoll sein, sich getrennt veranlagen zu lassen. Details dazu solltest du mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein besprechen.

Unwahrscheinlich ist eine Steuernachzahlung dagegen bei Kurzarbeit Null, wenn zudem auch der Ehepartner kein Einkommen hat. In manchen Fällen kann es sogar zu einer Steuererstattung kommen – nämlich dann, wenn gemessen am tatsächlichen Einkommen mit Kurzarbeitergeld zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde.

Wo wird das Kurz­ar­bei­ter­geld in die Steu­er­erklä­rung eingetragen?

Wie viel Kurzarbeitergeld du im jeweiligen Kalenderjahr erhalten hast, steht in deiner jährlichen Lohnsteuerbescheinigung, die du üblicherweise im Dezember des betreffenden Jahres erhältst. Die Summe trägst du in Anlage N deiner Steuererklärung unter “Lohnersatzleistungen” ein.

Die Steuererklärung muss im Folgejahr in der Regel bis zum 31. Juli bei deinem Finanzamt eingehen. Stichtag für die Steuererklärung 2020 ist allerdings ausnahmsweise erst der 31. Oktober 2021. Je nach Regelung in deinem Bundesland muss die Steuererklärung bis zum 1. oder 2. November 2021 beim Finanzamt eingehen. Wer sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen lässt, hat bis zum 31. Mai 2022 Zeit.

Die Zeit wird trotzdem knapp? Wie du eine Fristverlängerung beantragst, liest du in diesem Streitlotse-Ratgeber.

Fazit
  • Wer in einem Kalen­der­jahr mehr als 410 Euro Kurz­ar­bei­ter­geld erhalten hat, muss im Folgejahr eine Steu­er­erklä­rung einreichen.
  • Kurz­ar­bei­ter­geld ist steu­er­frei, wird aber steu­er­lich als Einkommen betrach­tet und unter­liegt dem Progressionsvorbehalt.
  • Die Folge kann eine Steu­er­nach­zah­lung sein. Bei Kurz­ar­beit Null ist diese aber unwahrscheinlich.
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