Berufskrankheit: Diese Voraussetzungen gelten. Eine blonde Ärztin sitzt einem Patienten gegenüber. Gina Sanders, Fotolia

1. März 2016, 15:54 Uhr

Berufliche Belastung Berufs­krank­heit: Diese Vor­aus­set­zun­gen gelten

Wenn eine Berufskrankheit diagnostiziert wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Krankheitsfall auch tatsächlich so anerkannt und entschädigt wird. Häufig ist dafür die Berufsgenossenschaft zuständig.

Wir unterstützen Sie bei Streitigkeiten und Problemen im Job. >>

Berufs­krank­heit muss anerkannt sein

Viele Berufsgruppen sind durch ihre Tätigkeit besonders gefährdet, von einer bestimmten Erkrankung belastet zu werden. Deshalb wird eine solche berufsbedingte Krankheit wie ein Arbeitsunfall behandelt: Die medizinische Rehabilitation und die finanzielle Entschädigung der Erkrankten sind ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung. Im Jahr 1997 hat die Bundesregierung die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) erlassen. Sie enthält eine Liste von Berufskrankheiten, die als solche anerkannt sind. Nach medizinischen Erkenntnissen werden sie von Faktoren verursacht, denen bestimmte Berufsgruppen verstärkt ausgesetzt sind. Es können zum Beispiel Hauterkrankungen durch bestimmte chemische Stoffe oder Wirbelsäulenerkrankungen durch das Heben schwerer Lasten auftreten. Der BKV ist eine Liste mit Krankheiten beigefügt, die in diesem Kontext anerkannt sind. Wenn die Erkrankung nicht auf dieser Liste steht, wird sie dem Betroffenen vermutlich nicht als Berufskrankheit bestätigt. Das gilt auch, wenn die Krankheit im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht. Zum Beispiel befinden sich psychische Erkrankungen nicht auf der Liste.

Bei Arbeitsrechtsfragen sind wir Ihr Partner!Berufs­ge­nos­sen­schaft nimmt Ein­schät­zung vor

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg befasste sich mit einem Fall eines Ingenieurs, der seine Schwerhörigkeit als Lärmschwerhörigkeit auf die Arbeit in einem Großraumbüro zurückführen und deshalb als Berufskrankheit anerkennen lassen wollte. Die zuständige Berufsgenossenschaft, die als ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in der Regel über solche Fälle entscheidet, lehnte die Anerkennung jedoch ab. Lärmschwerhörigkeit befindet sich zwar auf der Liste der Berufskrankheiten, allerdings wurde die Lärmbelastung in dem Büro gemessen und ein ärztliches Gutachten ergab, dass diese Belastung als Ursache der Krankheit nicht ausreichend ist. Das Gericht erklärte, dass die berufliche Tätigkeit tatsächlich Ursache für den Gesundheitsschaden sein müsse, und wies die Klage des Ingenieurs auch in zweiter Instanz ab (AZ L 6 U 4089/15). Die Berufsgenossenschaft erhielt damit recht. Demnach muss neben der grundsätzlichen Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit auch nachweisbar sein, dass sie durch die Tätigkeit des Betroffenen ausgelöst wurde.

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.