Beim Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft wird die Arbeitsverpflichtung teilweise eingeschränkt ©Fotolia/zinkevych

5. August 2021, 8:00 Uhr

Darf ich eigentlich? Beschäf­ti­gungs­ver­bot in der Schwan­ger­schaft: Die Regelungen

Ein mögliches Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Es befreit Schwangere, deren Gesundheit durch die berufliche Tätigkeit gefährdet ist, für bestimmte Zeit von ihrer Arbeitspflicht. Hier erfährst du, aus welchen Gründen das möglich ist und welche Auswirkungen ein Beschäftigungsverbot auf Gehalt und Urlaubsanspruch hat.

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Welche Gründe gibt es für ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot bei Schwangeren?

Grundsätzlich bestimmt das Mutterschutzgesetz: Schwangere dürfen nicht arbeiten, wenn dadurch ein Gesundheitsrisiko für sie oder das Kind entsteht, etwa durch Alle Informationen zur Arbeitsrechtsschutz von ADVOCARD

  • die Tätigkeit selbst
  • den Arbeits­platz und seine Umgebung
  • die Arbeits­zei­ten
  • oder indi­vi­du­el­le gesund­heit­li­che Beschwer­den, die das Arbeiten in der Schwan­ger­schaft nicht mehr zulassen.

Aus diesen Gründen können Schwangere vorübergehend oder auch für die gesamte Dauer der Schwangerschaft von ihrer Arbeitspflicht befreit werden. Das kann durch verschiedene Arten von Beschäftigungsverboten geschehen.

Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt in jedem Fall die gesetzliche Mutterschutzfrist, in der alle werdenden Mütter von der Arbeit freigestellt werden. Auch das wird als Beschäftigungsverbot bezeichnet.

Gene­rel­les Beschäf­ti­gungs­ver­bot vom Arbeitgeber

Ein generelles Beschäftigungsverbot (auch: betriebliches Beschäftigungsverbot) kann darüber hinaus jederzeit während der Schwangerschaft erteilt werden, wenn die Tätigkeit oder der Arbeitsplatz an sich als gesundheitsgefährdend eingestuft sind. Nach § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) kann dies zum Beispiel begründet sein durch

  • schwere kör­per­li­che Tätig­kei­ten oder dau­er­haf­tes Arbeiten im Stehen
  • Arbeit mit gesund­heits­ge­fähr­den­den Stoffen
  • Arbeit an Sonn- und Fei­er­ta­gen oder nachts zwischen 20 und 6 Uhr – es sei denn, die werdende Mutter erklärt sich aus­drück­lich und frei­wil­lig dazu bereit und es spricht auch aus ärzt­li­cher Sicht nichts dagegen
Schwangere Frau im Business-Dress telefoniert in einer Lagerhalle

© istock.com/alvarez

Ist eine der Bedingungen erfüllt, muss der Arbeitgeber handeln: Er muss zunächst versuchen, die Arbeitsbedingungen zu verändern, um Gefährdungen abzustellen. Ist das nicht möglich, muss er der Schwangeren einen anderen, ungefährlichen Arbeitsplatz zuweisen. Wichtig: Dabei dürfen der werdenden Mutter keine finanziellen Nachteile entstehen – eine Gehaltskürzung ist nicht erlaubt.

Falls weder das eine noch das andere möglich ist, muss der Arbeitgeber für die Dauer der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot erteilen, auch wenn die werdende Mutter sich fit und leistungsfähig fühlt. Auch die im Bundesland jeweils zuständige Aufsichtsbehörde kann ein solches Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten versäumt.

Braucht der Arbeitgeber etwas Zeit, um die notwendigen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz umzusetzen oder Gefährdungen abzustellen, haben Schwangere einen Anspruch darauf, dass in der Zwischenzeit ein vorläufiges Beschäftigungsverbot für sie gilt, das sie schützt. Auch hier können sie bei Bedarf die Aufsichtsbehörde einschalten.

Indi­vi­du­el­les Beschäf­ti­gungs­ver­bot vom Arzt

Daneben ist ein individuelles Beschäftigungsverbot möglich, das ein Arzt aussprechen kann, wenn die Gesundheit von Mutter und/oder Kind durch das Weiterarbeiten gefährdet wäre. Dieses ärztliche Beschäftigungsverbot kann ...

  • die Arbeit komplett verbieten,
  • nur bestimmte Tätig­kei­ten untersagen
  • oder die Arbeits­zeit pro Tag verkürzen.

Hierbei ist der persönliche Gesundheitszustand der Schwangeren entscheidend, nicht der Arbeitsplatz oder die Art der Tätigkeit. Für den Arbeitgeber ist das individuelle Beschäftigungsverbot bindend.

INFOBOX

Beschäftigungsverbot wegen Corona-Infektionsgefahr?

Das Robert-Koch-Institut (RKI) empfiehlt in der Corona-Pandemie kein generelles Beschäftigungsverbot für alle Schwangeren (Stand: August 2021). Ein erhöhtes Risiko, sich während der Arbeit mit Covid-19 zu infizieren, kann jedoch trotzdem Anlass für ein betriebliches Beschäftigungsverbot sein. Dazu geben die Sozialministerien der Bundesländer jeweils eigene Empfehlungen.

Im Fokus stehen dabei vor allem

  • Tätig­kei­ten mit vielen oder engen per­sön­li­chen Kontakten, zum Beispiel im Ein­zel­han­del, bei Paket­diens­ten, in der Pflege, in Kitas und Schulen
  • und Tätig­kei­ten im Gesund­heits­be­reich, bei denen es sehr wahr­schein­lich ist, mit Covid-19-Infi­zier­ten in Kontakt zu kommen.

Kann der Arbeitgeber der Schwangeren nicht eine alternative Tätigkeit zuweisen, bei der keine erhöhte Infektionsgefahr besteht, muss er in der Regel ein Beschäftigungsverbot erteilen.

Beschäf­ti­gungs­ver­bot in der Schwan­ger­schaft: Wer zahlt das Gehalt?

Schwangere Angestellte bekommen für die Dauer eines generellen oder individuellen Beschäftigungsverbots formal nicht ihr Gehalt, sondern den sogenannten Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber. Dieser kann sich den Mutterschutzlohn von der Krankenkasse erstatten lassen.

Mit finanziellen Einbußen ist das für Arbeitnehmerinnen meist nicht verbunden: Die Höhe des Mutterschutzlohns berechnet sich aus dem durchschnittlichen Bruttogehalt der letzten drei Monate vor Schwangerschaftsbeginn, entspricht also sehr häufig einfach dem üblichen Bruttogehalt oder weicht nur geringfügig davon ab. Der Mutterschutzlohn ist wie das Bruttogehalt auch steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Beamtinnen erhalten während eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft weiter ihre üblichen Bezüge, für sie ändert sich in Sachen Gehalt also nichts.

Beschäf­ti­gungs­ver­bot und Urlaubsanspruch

Wenn eine Schwangere ein Beschäftigungsverbot erhält, verringert sich dadurch nicht ihr jährlicher Urlaubsanspruch. Das regelt § 24 MuSchG, der Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als “Beschäftigungszeiten” definiert.

Das heißt: Urlaubstage, der wegen eines Beschäftigungsverbots in einem Kalenderjahr nicht mehr genommen werden konnten, verfallen nicht, sondern dürfen grundsätzlich auch später noch in Anspruch genommen werden. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch, wenn der Arbeitgeber den Urlaub vor der Erteilung des Beschäftigungsverbots schon gewährt, die Arbeitnehmerin ihn aber noch nicht angetreten hatte (AZ 9 AZR 575/15).

Fazit
  • Das Beschäf­ti­gungs­ver­bot in der Schwan­ger­schaft soll die Gesund­heit von Mutter und Kind schützen.
  • Je nach Tätigkeit, Arbeits­platz und Gesund­heits­zu­stand der Schwan­ge­ren kann ein gene­rel­les oder ein indi­vi­du­el­les, vom Arzt ver­ord­ne­tes Beschäf­ti­gungs­ver­bot infrage kommen.
  • Anstelle des Gehalts erhalten Schwan­ge­re bei einem Beschäf­ti­gungs­ver­bot den etwa gleich hohen Mutterschutzlohn.
  • Urlaubs­an­sprü­che bleiben trotz Beschäf­ti­gungs­ver­bots erhalten: Der Zeitraum gilt in dieser Hinsicht als Arbeitszeit.
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