21. Juli 2015, 12:28 Uhr
Schluss mit der Herdprämie Betreuungsgeld gekippt: Worauf sich Eltern einstellen müssen
Das Bundesverfassungsgericht hat das umstrittene Betreuungsgeld gekippt. Nicht der Bund, sondern die Länder seien für diese Leistung zuständig, heißt es im Urteil aus Karlsruhe. In seiner jetzigen Form ist die 150-Euro-Zulage für Kinder, die zu Hause betreut werden, rechtswidrig. Eltern, welche die sogenannte „Herdprämie“ derzeit beziehen, können nun darauf hoffen, dass ihr Bundesland die Zahlung fortführt. Außerhalb Bayerns stehen die Karten aber schlecht.
CSU-Chef und Bayerns Ministerpräsident Horst Seehofer hat bereits angekündigt, dass sein Bundesland plant, das Betreuungsgeld weiterzuzahlen. Die bayerische Staatsregierung habe bereits rund 100 Millionen Euro eingeplant, um die Auszahlung der Herdprämie nahtlos fortführen zu können. In allen anderen Bundesländern, vor allem wenn diese nicht von der Union geführt werden, sollten sich Eltern jedoch keine großen Hoffnungen machen, dass die umstrittene Zulage für den Kita-Verzicht weiterbezahlt wird. Vor allem in Hamburg scheint eine Fortführung des Betreuungsgeldes ausgeschlossen. Die Hansestadt hatte die Klage in Karlsruhe eingebracht.
Das Betreuungsgeld ist bei der SPD höchst umstritten. Mütter würden mit der Herdprämie von der Berufstätigkeit abgehalten und Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund durch die Betreuung zu Hause benachteiligt, so die Kritik.
Derzeit erhalten Eltern von mehr als 455.000 Kindern das Betreuungsgeld. Es beträgt pro Kind 150 Euro im Monat und kann für Sprösslinge zwischen 15 Monaten und drei Jahren beantragt werden. Voraussetzung ist, dass diese nicht in der Kita, sondern zu Hause betreut werden.
Für 2015 sind im Bundeshaushalt 900 Millionen Euro für das Betreuungsgeld vorgesehen. Was nun mit dem Topf passiert, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geklärt. Einen sofortigen Stopp müssen Eltern, denen das Betreuungsgeld bewilligt wurde, nicht fürchten. Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, wies bei der Verkündung des Urteils (Az.: 1 BvF 2/13) darauf hin, dass solche Leistungen weiter gezahlt werden müssten, wenn sich die Betroffenen darauf eingestellt haben.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.