27. April 2018, 14:28 Uhr
Darf ich eigentlich? Betriebliche Altersversorgung: Keine Kündigung für Kredit
Den Direktvertrag über die betriebliche Altersversorgung kündigen, um mit dem Auszahlungsbetrag einen Kredit zu begleichen – das geht nicht, entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ 3 AZR 586/16).
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Ruhender Versicherungsvertrag sollte gekündigt werden
Im Jahr 2001 hatte der Kläger sich für die betriebliche Altersversorgung entschieden: Seine Arbeitgeberin hatte deshalb für ihn einen Direktvertrag mit einer Versicherung geschlossen. In diesem verpflichtete sie sich, jährlich rund 1.000 Euro in die Versicherung einzuzahlen –plus weitere Beiträge als Förderung . Seit 2009 ruhte diese von der Firma geförderte Versicherung bereits.
Erspartes zur Bewältigung einer finanziellen Notlage
Der Kläger verlangte nun die Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Grund: Er habe Probleme, den Kredit für seine Baufinanzierung zurückzuzahlen, und brauche dafür dringend das Geld, das er bei einer vorzeitigen Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung erhalten würde: etwa 7.000 Euro. Die Richter folgten der Argumentation des Klägers allerdings nicht – die Arbeitgeberin wurde nicht verpflichtet, den Versicherungsvertrag zu kündigen.
Kein schutzwürdiges Interesse: Vertrag bleibt bestehen
In der Urteilsbegründung erläuterte das Gericht dazu: Bei der Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) handelt es sich um eine Maßnahme zur Altersversorgung. Das Ziel dahinter: Rücklagen, die heute gebildet werden, sollen eine mögliche Versorgungslücke im Alter schließen und dem Arbeitnehmer helfen, seinen Lebensstandard so gut wie möglich zu halten. Bestünde aber die Möglichkeit, das angehäufte Kapital vorläufig für andere Zwecke zu verwenden – wie etwa den Ausgleich von Schulden – würde diese Zielsetzung unterlaufen werden. Es würde sich dann quasi um ein abrufbares Darlehen handeln, nicht mehr um eine Maßnahme zur Altersvorsorge.
Der Kläger mag also ein individuelles Interesse an der Kündigung haben – schutzwürdig ist dieses Interesse nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht. Deshalb ist seine Arbeitgeberin auch nicht dazu verpflichtet, den Vertrag zu beenden.
Eine Revision wurde vom BAG zurückgewiesen. An so hoher Stelle war der Fall gelandet, weil zuvor bereits das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg die Klage abgewiesen hatte und in der Folge auch das Landesarbeitsgericht (LArbG) Köln die Berufung nicht zugelassen hatte.
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