31. März 2015, 8:32 Uhr
Vor dem neuen Urlaubsjahr Betriebsferien: Wie steht es um die Ankündigungsfrist?
Kündigt der Chef spontan Betriebsferien an, sind viele Arbeitnehmer erst einmal baff. Doch keine Sorge, ganz so leicht kann der Betriebsurlaub nicht durchgesetzt werden: Arbeitnehmer müssen grundsätzlich eine Ankündigungsfrist für Betriebsferien einhalten. Letztlich hat auch der Betriebsrat noch ein Wörtchen mitzureden. Im Streitlotse-Ratgeber erfahren Sie mehr zum "Zwangsurlaub" und was mit Ihrem zuvor bereits genehmigten Urlaub geschieht.
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Ankündigungsfrist muss eingehalten werden
Grundsätzlich regelt § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) die Frage, wer über den Urlaubszeitraum entscheidet. Darin heißt es, dass die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, soweit "dringende betriebliche Belange" dem nicht entgegenwirken. Eine spontane Ankündigung von Betriebsferien ist nicht rechtens. Die Zeit, in der ein Betrieb komplett ruht, sollte Mitarbeitern immer vor Beginn des Urlaubsjahres mitgeteilt werden, um eine gewisse Planungssicherheit für die Arbeitnehmer zu garantieren. Wichtig: Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser dem Betriebsurlaub zwingend zustimmen. Dabei sind die Fragen wichtig, ob und in welchem Zeitfenster der Urlaub durch den Chef eingerichtet wird.
Es darf übrigens niemals der gesamte Urlaub eines Mitarbeiters verplant werden. Arbeitnehmer dürfen über mindestens zwei Fünftel ihres Jahresurlaubs frei verfügen.
Verfällt bereits genehmigter Urlaub durch Betriebsferien?
Wurde Ihr auf einen konkreten Zeitraum datierter Urlaubswunsch bereits offiziell von Ihrem Arbeitgeber genehmigt, darf dieser nicht aufgrund von einberufenen Betriebsferien storniert werden. Haben Sie zum Beispiel bereits drei von insgesamt vier möglichen Wochen Urlaub im August genehmigt bekommen, müssen Sie einen zweiwöchigen Betriebsurlaub im Oktober nicht auf Kosten Ihres Augusturlaubs antreten. Übersteigt die Zahl der Urlaubstage die, die Ihnen noch zustehen, müsste Ihr Arbeitgeber Sie in diesem Beispiel bezahlt freistellen.
Übrigens: Betriebsferien dürfen nicht aufgrund eines Auftragsmangels oder Betriebsablaufstörungen verordnet werden. Die "dringenden betrieblichen Belange" müssen als Grund triftiger sein: etwa ausbleibende Kunden während einer bestimmten Zeit, Urlaub des einzigen Lieferanten oder auch der Urlaub eines Arztes, ohne dessen Erscheinen eine Arztpraxis nicht betrieben werden kann.
Bestehen Ihrerseits Unsicherheiten bei diesem Thema, sollten Sie sich bei einem Rechtsexperten informieren. Im Streitfall kann ein Berufs-Rechtsschutz helfen.
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