Nahaufnahme von Händen, die über dem Tisch gefaltet sind ©istock.com/fizkes

17. November 2020, 10:00 Uhr

So geht's richtig Betriebs­rat: Aufgaben und Rechte der Interessenvertretung

Er redet mit bei Kündigungen und überwacht die Einhaltung des Arbeitsrechts: Der Betriebsrat besitzt ein starkes Mitbestimmungsrecht in Unternehmen. Doch wie weit gehen seine Befugnisse? Welche Aufgaben hat er? Und wo enden seine Rechte? Antworten darauf findest du in diesem Ratgeber.

Gekündigt? Wir gehen mit dir dagegen an. >>

Wann darf ein Betriebs­rat gewählt werden?

Nicht in jedem Unternehmen können die Beschäftigten einen Betriebsrat wählen. Das geht erst ab einer Belegschaft mit mindestens fünf wahlberechtigten Personen. Und wer ist wahlberechtigt? Kurzgefasst alle Arbeitnehmer, die ...

  • min­des­tens 18 Jahre alt sind.
  • über­wie­gend für das Unter­neh­men beschäf­tigt sind.

Und wen dürfen sie wählen? Auch hier eine knappe Erläuterung: Zur Betriebsratswahl aufstellen lassen dürfen sich alle Arbeitnehmer, die …

  • selbst wahl­be­rech­tigt sind.
  • seit mindesten sechs Monaten für das Unter­neh­men beschäf­tigt sind.
  • keine leitenden Ange­stell­ten sind oder sonstige Füh­rungs­po­si­tio­nen haben.

Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

Grundsätzlich soll der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft eines Unternehmens vertreten. Das bedeutet auch, dass er sich in betriebliche Angelegenheiten und Entscheidungen einmischen darf. Dafür sorgt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es listet in § 80 die allgemeinen Aufgaben der Arbeitnehmervertretung auf. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Kontrolle der Ein­hal­tung von Gesetzen, Ver­ord­nun­gen, Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten, Tarif­ver­trä­gen und Betriebs­ver­ein­ba­run­gen im Unternehmen
  • Durch­set­zung der Gleich­stel­lung von Frauen und Männern sowie der Ver­ein­bar­keit von Familie und Erwerbstätigkeit
  • Führen von Ver­hand­lun­gen mit dem Arbeitgeber
  • Förderung und Sicherung der Beschäf­ti­gung im Unter­neh­men, u. a. von älteren, aus­län­di­schen und schwer­be­hin­der­ten Mitarbeitern
  • Förderung von Maßnahmen des Arbeits­schut­zes und des betrieb­li­chen Umweltschutzes

Damit ist der Betriebsrat eine wichtige Anlaufstelle bei vielen Fragen und Problemen am Arbeitsplatz.

Die Mit­wir­kungs- und Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat also zahlreiche und tiefgreifende Aufgaben. Ohne umfassende Befugnisse könnte er sie nicht erfüllen. Deshalb hat er eine Reihe von Rechten, die ihm einen Einfluss in vielen unternehmerischen Belangen sichern. Sie gehen so weit, dass Arbeitgeber manche Entscheidungen nicht gegen den Willen des Betriebsrat durchsetzen dürfen.

An erster Stelle stehen hier die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Das betrifft vor allem soziale und personelle Angelegenheiten (§ 87 BetrVG). So darf die Arbeitnehmervertretung am Tisch sitzen bei Themen wie Arbeitsgestaltung und Entlohnungsgrundsätze. Das betrifft beispielsweise folgende Aspekte:

  • Per­so­nal­fra­gen (u. a. Ein­stel­lun­gen, Entlassungen)
  • Regelung der Arbeits­zeit (auch Arbeits­zeit­kon­ten, Schicht­ar­beit, Gleitzeit, Sonn- und Feiertagsarbeit)
  • Urlaub, Urlaubs­sper­ren, Betriebsurlaub
  • Pausen
  • Sozi­al­ein­rich­tun­gen und Wohnräume von Arbeitnehmern
  • Aus­zah­lung der Arbeitsentgelte
  • Verhütung von Berufs­krank­hei­ten und Arbeitsunfällen
  • betrieb­li­che Bildungsmaßnahmen
  • Anwe­sen­heits­kon­trol­len
  • Rauch­ver­bo­te
  • Beklei­dungs­re­ge­lun­gen
  • Park­platz­ord­nung

In diesen und verwandten Fragen darf der Arbeitgeber keine Entscheidung gegen den Willen des Betriebsrats fällen. Bei unterschiedlicher Meinung zu den genannten Punkten muss eine innerbetriebliche Einigungsstelle angerufen werden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Scheitert dies, bleibt nur noch der Weg zum Arbeitsgericht.

Auch beim Thema Kurzarbeit darf der Betriebsrat mitreden. Er kann mit dem Arbeitgeber beispielsweise über Umfang und Dauer der Maßnahme verhandeln und muss dem Antrag auf Kurzarbeit abschließend zustimmen.

Die Betei­li­gungs­rech­te des Betriebsrats

Damit der Betriebsrat mitbestimmen kann, braucht er umfassende Informationen. Die sichern ihm seine Beteiligungsrechte zu. Demnach muss der Arbeitgeber von sich aus sowie rechtzeitig ...

  • dem Betriebs­rat sämtliche Daten und Unter­la­gen bereit­stel­len, die dieser für seine Arbeit braucht.
  • den Betriebs­rat über mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ge Ver­än­de­run­gen im Unter­neh­men unterrichten.

Zu solchen betrieblichen Umgestaltungen gehören die Personalplanung, Berufsbildungsmaßnahmen oder schwerwiegende Veränderung wie die Schließung des Unternehmens.

INFO

Das Gremium hat zwar viele Rechte, aber auch Grenzen. Was darf der Betriebsrat nicht? Seine Mitglieder dürfen keine Amtspflichtverletzungen begehen. Dazu zählen:

  • Wei­ter­ga­be ver­trau­li­cher Infor­ma­ti­on aus der Betriebsratsarbeit
  • Aufruf zum Streik
  • Belei­di­gung des Arbeitgebers
  • Handeln ohne Betriebsratsbeschluss
  • Werben für poli­ti­sche Parteien
  • Annehmen von Vergünstigungen
  • Ver­nach­läs­si­gen der Fortbildungspflicht

Wer die überschreitet, riskiert sein Mandat als Betriebsrat und sogar die Kündigung.

Die Anhörungs- und Bera­tungs­rech­te des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat bei bestimmten Themen ein Anhörungsrecht. Es verpflichtet den Arbeitgeber vor einer Entscheidung dazu, die Meinung der Vertretung der Beschäftigten einzuholen. Die Idee dahinter ist, dass der Betriebsrat Argumente vorbringen könnte, die das Management gegebenenfalls umstimmen. Zum Beispiel bei einzelnen betriebsbedingten Kündigungen. Geht es allerdings nicht um mitbestimmungspflichtige Fragen, braucht sich der Arbeitgeber nicht der Meinung des Betriebsrats anzuschließen.

Einen Schritt weiter geht das Beratungsrecht. Im Gegensatz zum Anhörungsrecht muss hier der Arbeitgeber nicht nur die Einschätzung des Betriebsrat zur Kenntnis nehmen, sondern sich mit ihm darüber im Dialog austauschen. Das gilt generell hinsichtlich der Planung von:

  • Per­so­nal­ent­schei­dun­gen
  • Arbeits­ge­stal­tung
  • wirt­schaft­li­chen Belangen
  • Betriebs­än­de­run­gen

Darüber hinaus hat der Betriebsrat ein Vorschlagsrecht, wenn es etwa um Maßnahmen der betrieblichen Bildung und der Betriebssicherheit geht. Hält der Arbeitgeber nichts von den Ideen, muss er seine Ablehnung begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten schriftlich.

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