Betriebsübergang: Mann im Anzug blättert in dickem Gesetzbuch Ingo Bartussek, Fotolia

10. August 2015, 16:42 Uhr

Wenn die Firma verkauft wird Betriebs­über­gang: Dies sollten Arbeit­neh­mer wissen

Wird eine Firma verkauft, herrscht bei den Arbeitnehmern meist große Unsicherheit. Ein Betriebsübergang darf kein Grund für eine Kündigung sein, so ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Doch es gibt andere Gründe, aus denen der neue Arbeitgeber das Personal seines Vorgängers kündigen kann. Sie sollten daher Ihre Rechte kennen. Tipp: Ein Berufs-Rechtsschutz kann bei Konflikten mit der neuen Firmenleitung helfen.

Wenn es nach der Kündigung zum Streit um die Abfindung kommt, lohnt sich ein Berufs-Rechtsschutz. >>

Betriebs­über­gang: Der neue Chef übernimmt Sie mit Ihren Rechten

Der neue Inhaber übernimmt mit dem Betrieb oder dem Betriebsteil auch alle Arbeitsverhältnisse samt ihrer Rechte und Pflichten, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden. Dies ist in Paragraf 613a BGB geregelt. Wenn bei Betriebsübergang ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung bestanden, müssen die darin vereinbarten Regelungen mindestens ein weiteres Jahr lang eingehalten werden. Zumindest dürfen sie nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn bei dem neuen Arbeitgeber ebenfalls ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Anwendung finden.

Betriebs­be­ding­te Kündigung ist möglich

Der neue Arbeitgeber darf aufgrund des Betriebsübergangs keine Kündigung aussprechen. Andere Gründe zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind aber weiterhin erlaubt. So droht beispielsweise eine betriebsbedingte Kündigung, wenn beim Betriebsübergang eine ganze Abteilung wegfällt und die dortigen Mitarbeiter nicht mehr gebraucht werden. Laut Paragraf 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) steht Ihnen in diesem Fall eine Abfindung zu. Sie beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr, das Sie im Betrieb beschäftigt waren.

Dem Betriebs­über­gang widersprechen

Bei einem Betriebsübergang haben Sie zudem das Recht, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Sie können sich sozusagen dagegen wehren, als Arbeitskraft zusammen mit der Firma verkauft zu werden. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats erfolgen, sobald Sie über den Übergang informiert wurden. Eine rechtsgültige Unterrichtung muss in Textform vorliegen und über den Zeitpunkt des Übergangs und den Grund dafür informieren sowie über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer und welche Maßnahmen für ihn weiter vorgesehen sind.

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