22. März 2017, 11:34 Uhr
Verschlechterung nicht rechtens Betriebsübergang: Neuer Arbeitsvertrag – Ihre Rechte
Bei einem Betriebsübergang, also der Übernahme einer Firma durch ein anderes Unternehmen, ist die Verunsicherung der Belegschaft meist groß. Glücklicherweise ist rechtlich genau geregelt, was in einem solchen Fall mit den Arbeitnehmern passiert. Ein neuer Arbeitsvertrag ist zum Beispiel nicht zwingend erforderlich.
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Betriebsübergang darf keine Verschlechterung für Arbeitnehmer bringen
Wenn ein Unternehmen übernommen wird, gehen damit auch alle bestehenden Arbeitsverträge des aufgekauften Betriebs an den neuen Besitzer über. Und zwar mit allen Rechten und Pflichten der Arbeitnehmer. Dies ist in § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) so festgelegt. Für Arbeitnehmer ändert sich grundsätzlich nichts, ein neuer Arbeitsvertrag ist also nicht erforderlich, da der alte weiterhin Bestand hat. Auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit geht den neuen Arbeitgeber über.
Mitunter kommt es allerdings vor, dass der neue Firmeninhaber den Wechsel urkundlich festhalten möchte und den Arbeitnehmern dennoch neue Verträge vorlegt. Dagegen ist aus rechtlicher Sicht auch nichts einzuwenden, allerdings handelt es sich dann um ein sogenanntes "deklaratorisches" Dokument, das nur das wiedergibt, was ohnehin im Gesetz verankert ist.
Abweichende Vertragsklauseln per Gesetz unwirksam
In manchen Fällen versuchen Unternehmen bei einem Betriebsübergang jedoch, die Rechte von Arbeitnehmern über neue Verträge zu beschneiden. Sieht ein neuer Arbeitsvertrag beispielsweise weniger Urlaubstage vor oder enthält er eine Klausel, die die Anerkennung von Vordienstzeiten auf eine bestimmte Anzahl von Jahren beschränkt, sind diese Regelungen rechtlich wirkungslos. Grundsätzlich gilt: Enthält ein neuer Arbeitsvertrag bei einem Betriebsübergang Regelungen, die für den übernommenen Arbeitnehmer nachteilig sind, sind diese gemäß § 613a BGB unwirksam.
Wenn ein Arbeitnehmer freiwillig auf Rechte aus seinem Vertrag mit dem vorherigen Arbeitgeber verzichtet, verlangt der Gesetzgeber dafür das Vorliegen eines "sachlichen" Grunds. Gibt es diesen nicht, ist die betreffende Vertragsänderung unwirksam. Ein wenig komplizierter ist der Fall, wenn der neue Unternehmensinhaber erst nach dem Betriebsübergang Vertragsänderungen vornimmt. Grundsätzlich sind diese dann wirksam – es sei denn es gibt Anhaltspunkte, dass mit der späteren Änderungen der Bestandsschutz aus § 613a BGB bewusst umgangen werden soll.
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