7. Juni 2016, 13:36 Uhr
Lernförderung Bildungspaket: Nachhilfe für bedürftige Kinder möglich
Durch das Bildungspaket ist Nachhilfe für Kinder möglich, deren Familien zum Beispiel Hartz IV oder Wohngeld beziehen und die Nachhilfe-Kosten nicht selbst aufbringen könnten. Allerdings gelten bestimmte Voraussetzungen.
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Bildungspaket übernimmt Nachhilfe – unter Umständen
Wenn Schüler im Unterricht nicht mitkommen und ihre Versetzung gefährdet ist, können Familien, die bestimmte Sozialleistungen erhalten, zusätzlich Leistungen aus dem Bildungspaket beantragen, um die Nachhilfe-Kosten zu decken. Bei Bewilligung werden diese auch komplett vom Leistungsträger, in der Regel dem Jobcenter, übernommen. Voraussetzung ist gemäß § 28 Sozialgesetzbuch II (SGB II) allerdings, dass die Lernförderung erforderlich und geeignet ist, um die wesentlichen schulischen Lernziele zu erreichen. In der Regel wird die Versetzung in die nächste Klassenstufe als wesentliches Ziel angesehen. Es ist also nicht möglich, aus dem Bildungspaket Nachhilfe zu beantragen, um die Noten allgemein zu verbessern oder eine bessere Schulempfehlung zu erhalten.
Entscheidend: Aussicht auf Erfolg
Entscheidend ist auch die Aussicht auf Erfolg: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im Fall einer elfjährigen Schülerin entschieden, deren Versetzung stark gefährdet war. Ihre Mutter hatte deshalb beim Jobcenter eine Übernahme der Nachhilfe-Kosten beantragt, die abgelehnt wurde. Auch das Landessozialgericht lehnte die Anträge der Mutter ab (AZ L 12 AS 1643/16 ER-B): Nach Einschätzung der Lehrer war eine Versetzung auch mit Lernförderung sehr unwahrscheinlich, da bei der Schülerin große Defizite in versetzungsrelevanten Fächern bestanden. Ein Schulwechsel erschien den Lehrern deshalb eher angebracht, sodass laut Gerichtsurteil kein Anspruch auf die Förderung bestehe.
Übernahme der Nachhilfe-Kosten beantragen
Wer Leistungen aus dem Bildungspaket für Nachhilfe beantragen will, sollte sich an die Stelle wenden, von der er bereits Leistungen erhält, also oft Jobcenter, Wohngeldamt oder Sozialamt. Für den Antrag benötigen Eltern die Bestätigung der jeweiligen Fachlehrer, dass bei dem Kind Förderbedarf besteht. Im Antrag wird auch eine Zeitspanne angegeben, in der die Lerndefizite voraussichtlich ausgeglichen werden können. Falls an der Schule bereits Förderangebote wie eine Hausaufgabenbetreuung existieren, werden Eltern und Kinder möglicherweise zunächst darauf verwiesen. Andernfalls wird die Nachhilfe bei einem externen Träger übernommen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
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