Mann füllt Steuerunterlagen aus StudioLaMagica, Fotolia

23. Juni 2015, 18:04 Uhr

Schnell sein lohnt sich Bun­des­fi­nanz­hof: Mehr Aus­bil­dungs­kos­ten steu­er­lich absetzbar

Ausbildung und Studium sind in der Regel sehr kostspielige Lebensphasen – viele bleiben auf den Ausbildungskosten sitzen. Bald könnte sich die finanzielle Situation junger Leute jedoch verbessern, denn der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass Sie mehr Ausbildungskosten steuerlich geltend machen können. Sie sollten sich jedoch beeilen, denn das BFH-Urteil (AZ IX R 22/14) könnte schon bald wieder außer Kraft gesetzt werden.

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BFH-Urteil zugunsten einer jungen Frau

Eine junge Frau konnte vor dem Bundesfinanzhof erwirken, dass die Kosten ihrer Erstausbildung als Werbungskosten abgesetzt werden. Das Besondere: Sie kann die Ausbildungskosten sogar noch für Ausgaben aus dem Jahr 2008 steuerlich geltend machen. Da die weitreichenden Konsequenzen des Urteils für den Staat recht teuer werden dürften, plant die Regierung bereits das Urteil wieder außer Kraft zu setzen, berichtet die "Welt".

Aus­bil­dungs­kos­ten absetzen: So sollten (ehemalige) Studenten vorgehen

Das BFH-Urteil bezieht sich sowohl auf die Absetzbarkeit von Ausbildungskosten der Erstausbildung als auch der Zweitausbildung. Heinrich Braun, Diplom-Kaufmann und Steuerberater erklärt im Gespräch mit der "Welt", wie Ex-Studenten am besten vorgehen sollten, um einen Steuervorteil zu erzielen: Wenn Sie die seit 2008 angefallenen Ausbildungskosten rückwirkend steuerlich geltend machen möchten, müssen Sie einen Verlustfeststellungsbescheid beantragen – und zwar für jedes Jahr, in dem Ausbildungskosten zu leisten waren.

Konkret bedeutet dies, dass Sie auf dem Mantelbogen ein Kreuz bei "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" setzen müssen. Wenn Sie nicht zur Einkommenssteuererklärung verpflichtet sind, bleibt das entsprechende Feld frei. Listen Sie die Ausbildungskosten nun in der Anlage "N" im jeweils vorgesehenen Feld für die Werbungskosten auf. Dazu können beispielsweise Kosten für Arbeitsmaterialien, Laptop oder Kosten für Fachbücher und andere Lehrmaterialien gehören. Auch die Studiengebühren sowie Fahrtkosten können abgesetzt werden. Wichtig: Verweisen Sie dabei auf jeden Fall auf das aktuelle BFH-Urteil.

Gute Chancen auf Absetz­bar­keit der Ausbildungskosten

Wer in dem betreffenden Zeitraum bisher noch keine Steuererklärung gemacht haben sollte, hat laut Braun gute Chancen auf eine positive Entscheidung bezüglich der Absetzbarkeit seiner Ausbildungskosten. Auch bei jenen, die bereits eine Steuererklärung eingereicht haben, dabei aber keine Kosten für Ausbildung oder Studium angesetzt haben, stehen die Chancen gut, rückwirkend Ausgaben geltend machen zu können. Wer die Kosten allerdings im eigenen Einkommenssteuerbescheid als Sonderausgaben eingestuft hat, dürfte es nach Einschätzung des Steuerberaters schwer haben.

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