Dienstfahrrad statt Dienstwagen: Ihre Rechte als Arbeitnehmer. Ein Mann im Anzug und Fahrradhelm trägt ein Herrenrad eine kleine Treppe herunter. Igor Mojzes, Fotolia

11. Juli 2016, 14:48 Uhr

Geldwerter Vorteil Dienst­fahr­rad statt Dienst­wa­gen: Ihre Rechte als Arbeitnehmer

Private Fahrten mit dem Dienstwagen sind gang und gäbe. Auch für das Dienstfahrrad gilt dieses sogenannte Dienstwagenprivileg seit dem Jahr 2012. Als Arbeitnehmer versteuern Sie bei diesem Modell das Fahrrad mit einem Prozent des Bruttolistenpreises. Aber ist Ihr Arbeitgeber auch verpflichtet, Ihnen ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellen?

Meinungsverschiedenheit mit dem Arbeitgeber? Wir unterstützen Sie  – mit dem Berufs-Rechtsschutz. >>

Dienst­fahr­rad ver­steu­ern: Das Prinzip

Die Versteuerung ist beim Dienstfahrrad größtenteils wie beim Dienstwagen. Berechnungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis, den der Hersteller angibt, abgerundet auf die vollen einhundert Euro. Ein Prozent dieses Betrags, auch als geldwerter Vorteil bezeichnet, wird auf Ihr monatliches Bruttogehalt als Arbeitnehmer aufgeschlagen. Den geldwerten Vorteil versteuern Sie entsprechend mit. Wichtig:  Anders als beim Dienstwagen versteuern Sie beim Dienstfahrrad nicht die Pauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer des Arbeitswegs.

Ein-Prozent-Regel: Eine Beispielrechnung

Angenommen, Sie verdienen 30.000 Euro brutto im Jahr. Ihr Arbeitgeber stellt Ihnen ein Pedelec mit einem Bruttolistenpreis von rund 2.000 Euro zur Verfügung. In diesem Fall würde der geldwerte Vorteil 20 Euro betragen, also ein Prozent des Listenpreises. Ihr Bruttomonatsgehalt beliefe sich dann auf 2.520 Euro. Aus diesem Betrag werden die Abzüge für die Lohnsteuer und in der Regel für die Sozialversicherungsbeiträge ermittelt. In der Lohnabrechung schließlich zieht der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil wieder vom Nettogehalt ab.

Bei Arbeitsrechtsfragen sind wir Ihr Partner!Muss der Arbeit­ge­ber ein Dienst­fahr­rad zur Verfügung stellen?

Ihr Arbeitgeber ist rechtlich nicht verpflichtet, Ihnen auf Wunsch ein Dienstfahrrad statt eines Dienstwagens zu stellen. Es gibt jedoch gute Argumente, mit denen Sie ihn möglicherweise überzeugen können: So kann die Anschaffung eines Dienstfahrrads als Wertschätzung gegenüber dem Arbeitnehmer verstanden werden und der Motivation dienen. Das Fahrradfahren fördert Fitness und Gesundheit, sodass vielleicht weniger Krankheitstage anfallen. Als Alternative zum Kauf ist auch Leasing möglich: Ein Teil Ihres Gehaltes kann dann in einen Sachbezug – einen Teil des Leasingrate – umgewandelt werden.

Für die Wartung und den verkehrssicheren Zustand des Dienstfahrrades sind Sie als Arbeitnehmer verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder der Leasing-Anbieter dies übernimmt.

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.