Dienstwohnung: Ein Vermieter überreicht seiner Mieterin eine Kündigung. JackF, Fotolia

14. Januar 2016, 10:36 Uhr

Arbeits- oder Mietrecht? Dienst­woh­nung: Was passiert bei Kündigung des Arbeitsvertrags?

Eine Dienstwohnung ist praktisch für Arbeitnehmer: Der Arbeitsweg wird oft verkürzt, außerdem zahlen sie in vielen Fällen eine vergleichsweise niedrige Miete. Doch das spezielle Mietverhältnis kann durchaus auch unübersichtlich werden – insbesondere dann, wenn eine der beiden Parteien eine Kündigung ausspricht, der Arbeitsvertrag also nichtig wird.

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Dienst­woh­nung oder Werkmietwohnung?

Rechtlich wird zwischen zwei Arten der Dienstwohnung unterschieden: der Werkdienstwohnung, verkürzt auch einfach Dienstwohnung genannt, und der Werkmietwohnung. Bei einer einfachen Dienstwohnung gibt es keinen zusätzlichen Mietvertrag. Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer den Wohnraum im Zuge der Anstellung, das Mietverhältnis ist in der Regel im Arbeitsvertrag festgehalten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich durch die Überlassung das Arbeitsergebnis verbessern lässt. Beispielsweise kann es durchaus sinnvoll sein, wenn ein Hausmeister in dem Haus wohnt, das er auch betreut. Bei einer Werkmietwohnung existiert sowohl ein Arbeitsvertrag als auch ein Mietvertrag. Entsprechend muss der Arbeitgeber im Falle einer Kündigung nicht nur den Arbeitsvertrag annullieren, sondern auch den zugehörigen Mietvertrag.

Advocard-WohnungsrechtsschutzDienst­woh­nung: Was geschieht im Falle einer Kündigung?

Kommt es zur Kündigung bei einem Arbeitnehmer, der in einer Werkdienstwohnung lebt, dann verfällt normalerweise auch automatisch das Nutzungsrecht für die Wohnung. Wird der Arbeitsvertrag ungültig, beispielsweise durch eine Kündigung, besteht auch das darin enthaltene Mietverhältnis nicht weiter fort. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Diese greifen zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer beziehungsweise Mieter den Wohnraum zum größten Teil selbst möbliert hat oder die betreffende Wohnung mit seiner Familie bewohnt. In diesen Fällen gelten Kündigungsvorschriften wie bei einer Werkmietwohnung – es gibt also in der Regel eine Kündigungsfrist, sodass der frühere Arbeitnehmer nicht sofort ausziehen muss.

Kündigung eines Arbeit­neh­mers mit Werkmietwohnung

Bei einer Werkmietwohnung gelten andere Regeln als bei einer Werkdienst- bzw. einer Dienstwohnung. Hauptgrund ist der separate Mietvertrag: Von einer Kündigung  des Arbeitsverhältnisses ist das Mietverhältnis entsprechend nicht betroffen. Der Mietvertrag wird als solcher behandelt und muss damit gesondert aufgelöst werden. Zwar gilt bei einer Werkmietwohnung nicht das Arbeitsrecht, sondern das normale Mietrecht – inklusive Kündigungsfrist. Das Gesetz erleichtert die Kündigungsmodalitäten bei einer Werkmietwohnung jedoch teilweise. Nach § 576 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können die Kündigungsfristen solcher Wohnungen in vielen Fällen gegenüber der Kündigung einer normal vermieteten Wohnung verkürzt werden.

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