22. Juli 2016, 9:04 Uhr
Umzug, Versetzung, neuer Job Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnung absetzen – die Regeln
Eine doppelte Haushaltsführung bedeutet, dass eine steuerpflichtige Person zusätzlich zum Haupthausstand eine weitere Wohnung unterhält, die nahe der Arbeitsstätte gelegen ist. Die Mehraufwände, die im Zusammenhang mit der Arbeit aus der Zweitwohnung entstehen, können Arbeitnehmer in der Regel von der Steuer absetzen.
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Doppelte Haushaltsführung: Mögliche Szenarien
Wie definiert sich eine Zweitwohnung aus steuerlicher Sicht? Wichtig ist, dass die Gründe dafür rein beruflicher Natur sind. Oftmals wird eine Zweitwohnung nötig, wenn Arbeitnehmer vom Ort des ersten Hausstands an einen anderen versetzt werden oder einen neuen Job außerhalb des bestehenden Wohnorts annehmen. In der Regel ist es dann einfacher, statt des täglichen Pendelns eine Wohnung am Arbeitsort zu mieten. Als allgemein zumutbar gelten jedoch Fahrzeiten von etwa 60 Minuten pro Weg. Der umgekehrte Fall wird von den Steuerbehörden in aller Regel auch anerkannt: Der Arbeitnehmer verlegt seinen Haupthausstand durch einen Umzug weg vom Beschäftigungsort und meldet die alte Erstwohnung als Zweitwohnung an. Bei Verheirateten befindet sich die Erstwohnung, und damit der Lebensmittelpunkt, immer dort, wo auch der Ehegatte lebt.
Zweitwohnung absetzen: Werbungskosten
Die doppelte Haushaltsführung bringt immer Kosten mit sich. Einen Großteil davon kann der Steuerpflichtige normalerweise von der Steuer absetzen. Die Aufwände gelten als Werbungskosten, also als Kosten, mit denen Einnahmen gesichert werden. In der Steuererklärung werden sie bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gelistet. Es ist jedoch auch möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen für eine Zweitwohnung ohne Steuerbelastung ersetzt.
Mögliche Mehraufwände durch doppelte Haushaltsführung
Umzugs-, Miet- und Einrichtungskosten sind typische Kosten, die eine doppelte Haushaltsführung nach sich zieht und die Arbeitnehmer absetzen können. Reisekosten fallen bei einer Zweitwohnung ebenfalls regelmäßig an: zum Anfang und zum Ende der doppelten Haushaltsführung sowie bei der häufig üblichen wöchentlichen Heimfahrt der Person, die in der Zweitwohnung lebt. Beim Kontakt mit der Familie entstehen ebenso Kosten. Auch diese, zum Beispiel im Zusammenhang mit Ferngesprächen, können Arbeitnehmer im Regelfall absetzen.
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