Ehrenamt und Ehrenamtskarte: Das musst du wissen © iStock.com/Karl-Hendrik Tittel

23. Oktober 2024, 16:07 Uhr

So geht's richtig Ehrenamt: Ehren­amts­kar­te, Steuer und Aufwandsentschädigung

Viele Menschen engagieren sich freiwillig in ihrer Freizeit für soziale, kulturelle oder gemeinnützige Projekte, ohne dafür eine finanzielle Entlohnung zu erwarten: Sie üben ein Ehrenamt aus. Aber welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei zu beachten? Ob du in bestimmten Fällen eine Aufwandsentschädigung erhältst, wann du eine Ehrenamtskarte bekommst und mehr, erfährst du hier.

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Was ist ein Ehrenamt?

Ein Ehrenamt ist per Definition eine freiwillig und kontinuierlich, organisiert und unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit, die dem Wohl anderer dient. Menschen engagieren sich ehrenamtlich als Jugendtrainer, Seniorenhospizhelfer, bei der Freiwilligen Feuerwehr oder als Wahlhelfer bei Kommunalwahlen.

Ehrenamtliche übernehmen bewusst gesellschaftliche Aufgaben, oft dort, wo das Engagement des Staates oder privater Organisationen allein nicht ausreicht. Dabei stärkt das Ehrenamt den Zusammenhalt innerhalb der Gesellschaft und bietet den Freiwilligen zusätzlich die Möglichkeit, ihre eigenen Fähigkeiten weiterzuentwickeln.

Übrigens: Für ehrenamtliches Engagement gibt es kein Mindestalter – bestimmte Tätigkeiten stehen auch Jugendlichen und sogar Kindern ab sechs Jahren offen, etwa beim Technischen Hilfswerk.

Ehren­amts­kar­te: Wert­schät­zung für Ehrenamtliche

Menschen, die sich besonders intensiv und über einen längeren Zeitraum hinweg ehrenamtlich betätigen, können eine Ehrenamtskarte beantragen. Sie bietet den Besitzern als Wertschätzung ihrer Leistung verschiedene Vergünstigungen, etwa für:

  • Museen
  • Theater
  • Zoos
  • Frei­zeit­parks
  • Apotheken
  • Schlüs­sel­diens­te

Viele Städte und Kommunen bieten über die Ehrenamtskarte auch einen Zuschuss zum Deutschlandticket.

Die Voraussetzungen für den Erhalt einer Ehrenamtskarte variieren je nach Bundesland, beinhalten in der Regel jedoch einen festgelegten Mindestumfang an geleisteten Stunden pro Woche, Monat oder Jahr. Welche Anforderungen in deiner Region gelten, erfährst du bei deiner Kommune beziehungsweise Stadtverwaltung. Dort erhältst du auch das Antragsformular für die Ehrenamtskarte.

Abgesehen vom Formular brauchst du von der Organisation oder Einrichtung, für die du tätig bist, eine Bestätigung deiner Tätigkeit. Üblicherweise ist die Ehrenamtskarte nur begrenzt gültig. Deshalb musst du sie nach einer gewissen Zeit – meist nach zwei Jahren – wieder beantragen und deine ehrenamtliche Tätigkeit erneut nachweisen. Nur die goldene Ehrenamtskarte ist unbegrenzt gültig; für sie gelten aber noch strengere Voraussetzungen.

© iStock.com/FredFroese

Auf­wands­ent­schä­di­gung und Ehrenamtspauschale

Obwohl ein Ehrenamt grundsätzlich unentgeltlich ist, entstehen den Engagierten oft Auslagen, etwa für Fahrtkosten oder Materialien. Um diese Kosten auszugleichen, erhalten Ehrenamtliche häufig eine Aufwandsentschädigung. Diese wird für gewöhnlich nicht pro Stunde, sondern pauschal oder anhand der tatsächlichen Auslagen berechnet.

Diese Aufwandsentschädigung ist nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (EStG) über die sogenannte Ehrenamtspauschale geregelt, die Stand 2024 bis zu einem Freibetrag von 840 Euro jährlich steuerfrei ist. Auch andere Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten sind von der Einkommenssteuer befreit:

  • Übungs­lei­ter­pau­scha­len bis 3.000 Euro jährlich (§ 3 Nr. 26 EStG)
  • Aus­la­gen­er­satz (§ 3 Nr. 12 EstG)
  • Rei­se­kos­ten­er­stat­tun­gen (§ 3 Nr. 13 EStG)

Unentgeltliches Ehrenamt kann also in der Regel nicht direkt steuerlich abgesetzt werden. Es muss auch nicht in der Steuererklärung aufgeführt werden, da es kein Einkommen gibt, das versteuert werden müsste.

Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit können allerdings Auswirkungen auf den Bezug von Sozialleistungen haben. Das Jobcenter unterscheidet zwischen zweckbestimmten und pauschalen Aufwandsentschädigungen:

  • Zweck­be­stimm­te Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen, wie die Erstat­tung von Fahrt­kos­ten, werden nicht als Einkommen betrach­tet und haben somit keine Aus­wir­kun­gen auf das Bürgergeld.
  • Pauschale Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen, wie die Ehren­amts­pau­scha­le oder die Übungs­lei­ter­pau­scha­le, werden hingegen als Einkommen gewertet und können auf die Leis­tun­gen ange­rech­net werden.

Hierbei gelten allerdings bestimmte Freibeträge. Seit Juli 2023 darfst du jährlich bis zu 3.000 Euro aus Aufwandsentschädigungen behalten, ohne dass diese auf das Bürgergeld angerechnet werden​.

Info

Ver­ein­bar­keit von Ehrenamt und Beruf

Du bist in Vollzeit angestellt und möchtest dich nebenberuflich ehrenamtlich engagieren? Vermutlich musst du aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen dein Ehrenamt bei deinem Arbeitgeber angeben – untersagen kann der die Nebentätigkeit aber nur in bestimmten Ausnahmefällen.

Grundsätzlich muss ein Ehrenamt in der Freizeit ausgeübt werden, nicht während der Arbeitszeit. Dabei solltest du darauf achten, dass die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle einnimmt, also etwa 14 Stunden pro Woche.

Viele Arbeitgeber unterstützen aber ehrenamtliches Engagement ihrer Mitarbeitenden aktiv, etwa durch flexible Arbeitszeiten oder die Gewährung von Sonderurlaub. Bei bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten haben Arbeitnehmer jedoch rechtlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, etwa beim Katastrophenschutz oder der Freiwilligen Feuerwehr, aber auch bei öffentlichen Aufgaben als Wahlhelfer oder Schöffe.

Ver­si­che­rungs­schutz im Ehrenamt

Ehrenamtliche Tätigkeiten gelten gemäß § 40 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Regel nicht als Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Demnach unterliegen ehrenamtlich Beschäftigte in der Regel nicht der Sozialversicherungspflicht.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Manche ehrenamtlichen Funktionen werden regelmäßig vergütet, etwa die Position des Bürgermeisters. Werden

  • durch diese Vergütung die Minijob-Grenze von 520 Euro monatlich und
  • durch die Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen die oben genannten Frei­gren­zen für die Ehrenamts- oder Übungs­lei­ter­pau­scha­le überschritten,

ist das Ehrenamt sozialversicherungspflichtig.

Übrigens: Auch wenn du durch ein Ehrenamt nicht sozialversicherungspflichtig bist und in dieser Zeit nichts in die Rentenversicherung einzahlst, kann es für deine spätere Rente nützlich sein. Über bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten, beispielsweise häusliche Pflege, kannst du nämlich sogenannte Rentenanwartschaften erwerben und dadurch deine spätere Rente erhöhen.

Alle Informationen zu der privaten Rechtsschutzversicherung von ADVOCARD

Ehrenamtliche Tätigkeiten unterliegen für gewöhnlich dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Unfallversicherung greift, wenn Ehrenamtliche während ihrer Tätigkeit oder auf dem Hin- oder Rückweg verletzt werden, und übernimmt die Kosten für medizinische Behandlungen oder Rehabilitation.

Und was, wenn Dritte geschädigt werden? Im Alltag greift hier die Privathaftpflichtversicherung. Übst du ein nicht gewähltes Ehrenamt in einem Verein oder einer Organisation ohne Vereinshaftpflichtversicherung aus, ist ebenfalls deine private Haftpflichtversicherung zuständig.

Gut zu wissen: Viele Organisationen oder deren Träger – Städte, Kommunen oder Behörden – haben eine übergreifende oder Sammel-Haftpflichtversicherung. Kommen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit Dritte zu Schaden, übernimmt diese Versicherung die Kosten. Frag aber lieber zu Beginn deines Ehrenamts nach, welcher Versicherungsschutz besteht und wie eventuelle Unfälle abgedeckt sind.

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